deen

Steuerberatung

Zur Berechnung der 44-Euro-Freigrenze bei Sachbezügen

BFH 6.6.2018, VI R 32/16

Übli­cher End­preis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der End­ver­brau­cher­preis und da­mit der im all­ge­mei­nen Ge­schäfts­ver­kehr von Letzt­ver­brau­chern für iden­ti­sche bzw. gleich­ar­tige Wa­ren tatsäch­lich ge­zahlte güns­tigste Ein­zel­han­dels­preis am Markt. Lie­fert der Ar­beit­ge­ber die Ware in die Woh­nung des Ar­beit­neh­mers, liegt eine zusätz­li­che Leis­tung des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer vor ;der Vor­teil hier­aus ist in die Be­rech­nung der Frei­grenze von 44 € ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:

Die kla­gende GmbH er­bringt Spe­di­ti­ons- und Trans­port­leis­tun­gen. Sie gewährte ih­ren Mit­ar­bei­tern un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in den strei­ti­gen Lohn­zah­lungs­zeiträumen 2006 bis 2009 Sachprämien (u.a. Un­ter­hal­tungs­elek­tro­nik, Werk­zeuge, Kos­me­tik, Be­klei­dung, Le­bens­mit­tel, Haus­halts­geräte). Hierzu be­diente sie sich der X-GmbH. Je­der be­zugs­be­rech­tigte Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin konnte über einen On­line­zu­gang mtl. aus der An­ge­bots­pa­lette der X-GmbH einen Sach­be­zug auswählen. An­schließend be­stellte die Kläge­rin die Ware bei der X-GmbH, die der Kläge­rin die Sach­bezüge nebst ei­ner sog. Ver­sand- und Hand­ling-Pau­schale in Rech­nung stellte. Nach dem Aus­gleich der Rech­nung durch die Kläge­rin be­zog die X-GmbH die Wa­ren von ih­ren Lie­fe­ran­ten und ver­sandte sie an den je­wei­li­gen prämi­en­be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin oder händigte die Wa­ren der Kläge­rin zur Ver­tei­lung im Be­trieb aus.

 

Der der Kläge­rin in Rech­nung ge­stellte Brut­to­be­trag der Sach­bezüge ein­schließlich Um­satz­steuer be­trug re­gelmäßig 43,99 €. Darüber hin­aus hatte die Kläge­rin in der Re­gel für jede Be­stel­lung eine Ver­sand- und Hand­ling-Pau­schale i.H.v. 6 € ein­schließlich, ab dem Lohn­zah­lungs­zeit­raum 2007 zzgl. Um­satz­steuer an die X-GmbH zu zah­len. Die Rech­nun­gen wur­den von der Kläge­rin be­gli­chen und als Per­so­nal­auf­wand ge­bucht. Die mtl. Lohn­ab­rech­nun­gen der Ar­beit­neh­mer wie­sen je­weils Sach­bezüge i.H.v. 44 € aus. Lohn­steuer hierfür er­hob die Kläge­rin nicht. Auch die Ver­sand- und Hand­ling-Pau­schale wurde von der Kläge­rin nicht lohn­ver­steu­ert. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Ver­sand- und Hand­ling-Pau­schale dem Wert der Sach­zu­wen­dung hin­zu­zu­rech­nen und des­halb die 44-Euro-Frei­be­trags­grenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG(2006-2009), nun­mehr § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, über­schrit­ten sei.

 

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

 

Die Gründe:

Auf der Grund­lage der tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG kann nicht ab­schließend be­ur­teilt wer­den, ob die Vor­in­stanz den an­ge­foch­te­nen Lohn­steuer-Nach­for­de­rungs­be­scheid zu­tref­fend als rechtmäßig an­ge­se­hen hat. Die nicht ent­schei­dungs­reife Sa­che ist da­her an das FG zurück­zu­ver­wei­sen.

 

Es han­delt sich bei den von den Ar­beit­neh­mern über die X-GmbH be­zo­ge­nen Prämien um Sach­lohn. Denn die Sach­zu­wen­dun­gen der Kläge­rin stell­ten leis­tungs­be­zo­gene Prämien dar, die durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ver­an­lasst wa­ren. Auch hat das FG dem Grunde nach zu­tref­fend die Pau­scha­lie­rungs­vor­aus­set­zun­gen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG be­jaht. Der Wert des vom Ar­beit­neh­mer er­lang­ten Sach­vor­teils ist, wie alle nicht in Geld be­ste­hen­den Ein­nah­men, mit dem um übli­che Preis­nachlässe ge­min­der­ten übli­chen End­preis am Ab­ga­be­ort an­zu­set­zen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Eine Be­wer­tung der Sach­bezüge nach § 8 Abs. 3 EStG kommt im Streit­fall nach zu­tref­fen­der Auf­fas­sung des FG nicht in Be­tracht. Die zu­ge­wand­ten Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen wur­den nicht vom Ar­beit­ge­ber her­ge­stellt, ver­trie­ben oder er­bracht.

 

Übli­cher End­preis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Preis, der im all­ge­mei­nen Ge­schäfts­ver­kehr von Letzt­ver­brau­chern für iden­ti­sche bzw. gleich­ar­tige Wa­ren tatsäch­lich ge­zahlt wird. Ver­gleich­spreis ist grundsätz­lich der güns­tigste Ein­zel­han­dels­preis am Markt. Denn der Letzt­ver­brau­cher wird re­gelmäßig das güns­tigste An­ge­bot an­neh­men. Fracht-, Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten zählen nicht zum End­preis i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Es han­delt sich hier­bei nicht um die Ge­gen­leis­tung des Letzt­ver­brau­chers für die Ware. Lie­fert der Ar­beit­ge­ber die Ware in die Woh­nung des Ar­beit­neh­mers, liegt eine zusätz­li­che Leis­tung des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer vor. Die Kos­ten des Ar­beit­ge­bers hierfür erhöhen des­halb nicht den Wa­ren­wert des zu­ge­wen­de­ten Wirt­schafts­guts. Viel­mehr liegt ein ge­son­der­ter Sach­be­zug vor, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ge­son­dert zu be­wer­ten ist. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass es an ei­ner Be­rei­che­rung feh­len kann, wenn der Ar­beit­neh­mer für das Emp­fan­gene selbst nichts hätte auf­wen­den müssen.

 

Ent­spre­chen­des gilt, wenn der güns­tigste Ein­zel­han­dels­preis des Sach­be­zugs am Markt im Ver­sand- oder On­line­han­del ge­fun­den wird. Ist der Ver­sand als ei­genständige Leis­tung aus­ge­wie­sen und nicht be­reits im Ein­zel­han­dels­ver­kaufs­preis und da­mit im End­preis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ent­hal­ten, tritt der geld­werte Vor­teil aus der Lie­fe­rung "nach Hause" bei der Be­rech­nung der Frei­grenze von 44 € zum Wa­ren­wert hinzu. Ist der übli­che End­preis des Sach­be­zugs nicht fest­zu­stel­len, ist er zu schätzen. Vor­lie­gend konnte der Se­nat nicht be­ur­tei­len, ob die Kläge­rin die nach­ge­for­derte Lohn­steuer auch in der gel­tend ge­mach­ten Höhe schul­det. Die tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG las­sen nicht er­ken­nen, ob es die strei­ti­gen Sach­bezüge mit dem End­preis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG und da­mit mit dem nied­rigs­ten End­ver­brau­cher­preis be­wer­tet hat. Da­mit ver­mag der Se­nat nicht zu ent­schei­den, ob der an­ge­foch­tene Lohn­steuer-Nach­for­de­rungs­be­scheid auf der lohn­steu­er­lich zu­tref­fen­den Be­mes­sungs­grund­lage gründet. Die Vor­ent­schei­dung konnte des­halb kei­nen Be­stand ha­ben.

 

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben