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Zur Amtslöschung der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

OLG Celle 4.6.2014, 9 W 80/14

Ein beim herr­schen­den Un­ter­neh­men (ver­se­hent­lich) ein­ge­tra­ge­ner Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag un­ter­liegt nicht ohne Er­mes­sens­ausübung der Amtslöschung. Für die Vor­nahme und Bei­be­hal­tung der Ein­tra­gung können gute Gründe spre­chen.

Der Sach­ver­halt:
Das Re­gis­ter­ge­richt hatte un­ter dem 11.12.2013 einen Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag bei der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaft als herr­schen­der Ge­sell­schaft - un­ter ver­se­hent­li­cher Fehlan­gabe der Rolle der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaft - ein­ge­tra­gen und be­ab­sich­tigt, diese Ein­tra­gung von Amts we­gen zu löschen. Der Rechts­pfle­ger war der An­sicht, ein Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag dürfe nur bei der be­herrsch­ten Ge­sell­schaft ein­ge­tra­gen wer­den und sei des­halb bei der hier be­trof­fe­nen Ge­sell­schaft als un­zulässig zu löschen.

Dem trat die be­trof­fene Ge­sell­schaft un­ter Hin­weis auf den Mei­nungs­streit über die Rechts­frage, ob auch bei der herr­schen­den Ge­sell­schaft ein­zu­tra­gen sei, ent­ge­gen. Das Re­gis­ter­ge­richt blieb je­doch bei sei­ner Mei­nung und wies den Wi­der­spruch ge­gen die an­gekündigte Amtslöschung im an­ge­grif­fe­nen Be­schluss zurück. Es begründete dies da­mit, dass der h.M. zu fol­gen sei, wes­halb die Ein­tra­gung als un­zulässig gelöscht wer­den müsse. Der Rechts­ver­kehr könne sich die In­for­ma­tio­nen über den Un­ter­neh­mens­ver­trag aus den zu veröff­ent­li­chen­den Jah­res­ab­schlüssen der Un­ter­neh­men ver­schaf­fen.

Auf die Be­schwerde der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaft hob das OLG den Be­schluss auf und wies das Re­gis­ter­ge­richt an, über die be­ab­sich­tigte - auf § 395 FamFG gestützte - Löschung der Ein­tra­gung un­ter Be­ach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Se­nats neu zu ent­schei­den.

Die Gründe:
Das Re­gis­ter­ge­richt hatte ver­kannt, dass es im vor­lie­gen­den Fall nicht darum ging, dass das Ge­richt die Erstein­tra­gung ver­sa­gen, son­dern die be­reits vor­ge­nom­mene Ein­tra­gung gem. § 395 FamFG röten wollte. Dafür hätte es be­ach­ten müssen, dass es sich bei der Löschungs­an­dro­hung und der nach­ge­hen­den Löschung ei­ner er­folg­ten Ein­tra­gung um eine Er­mes­sens­ent­schei­dung han­delt. Da­nach kann das Re­gis­ter­ge­richt eine Ein­tra­gung von Amts we­gen löschen, wenn eine Ein­tra­gung "we­gen des Man­gels ei­ner we­sent­li­chen Vor­aus­set­zung" un­zulässig ist. Im vor­lie­gen­den Fall war al­ler­dings nicht zu er­ken­nen, dass das Re­gis­ter­ge­richt sein sich aus die­ser Vor­gabe und den übri­gen tatsäch­li­chen Umständen er­ge­ben­des Er­mes­sen ausgeübt hatte.

Ob und wa­rum es in der "irrtümli­chen" Ein­tra­gung den ver­meint­li­chen Man­gel ei­ner "we­sent­li­chen Vor­aus­set­zung" ge­se­hen hatte, war nicht er­kenn­bar; im­mer­hin wird die Ein­tra­gungsfähig­keit, was das Re­gis­ter­ge­richt nicht ver­kannte, in Schrift­tum und un­ter­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung teil­weise be­jaht. Dafür, die Ein­tra­gung beim herr­schen­den Un­ter­neh­men im­mer­hin für möglich und sach­ge­recht zu hal­ten, spricht die Pu­bli­zitätsfunk­tion des Han­dels­re­gis­ters auch für et­waige An­teil­ser­wer­ber i.V.m. den aus einem sol­chen Ver­trag für das herr­schende Un­ter­neh­men herrühren­den Pflich­ten zur Ver­lustüber­nahme und zur Si­cher­heits­leis­tung gem. §§ 302ff. AktG. Der BGH nimmt auch ausdrück­lich an, dass der aus den Be­son­der­hei­ten und Ge­fah­ren der­ar­ti­ger Un­ter­neh­mens­verträge herrührende In­for­ma­ti­ons­be­darf un­abhängig von der Rechts­form der herr­schen­den Ge­sell­schaft sei (BGH, Az.: II ZB 15/91), was eher dafür spricht, eine Ein­tra­gung auch bei der herr­schen­den Ge­sell­schaft vor­zu­neh­men, wenn diese eine GmbH ist.

Dem Re­gis­ter­ge­richt ob­liegt es nach dem sei­ner­seits bis­her Auf­ge­zeig­ten der­zeit al­lein, falls nicht wei­tere Ge­sichts­punkte hin­zu­kom­men, die noch keine Erwähnung ge­fun­den ha­ben, die vor­ge­nom­mene Ein­tra­gung hin­sicht­lich der - von ihm selbst an­ge­nom­me­nen - Ver­tau­schung von herr­schen­dem und be­herrsch­tem Un­ter­neh­men rich­tig zu stel­len.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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