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Zur abweichenden Schätzung der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz

Niedersächsisches FG 9.1.2014, 16 K 164/13

Ist die Summe der Pausch­beträge für un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben zum vollen Steu­er­satz höher als die der Leis­tungs­bezüge des Un­ter­neh­mens zum vollen Steu­er­satz, recht­fer­tigt dies eine ab­wei­chende Schätzung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Land­schlach­te­rei und setzt ihre Pro­dukte ins­bes. in ih­rer Fi­liale in J. ab. Da­ne­ben be­treibt sie Stände auf Wo­chenmärk­ten, einen Ca­te­ring-Ser­vice, einen Mit­tags­ti­sch und bie­tet zu­be­rei­tete Spei­sen auf ver­schie­de­nen re­gio­na­len Ver­an­stal­tun­gen an. O und R sind die Ge­schäftsführer der Kläge­rin und je zur Hälfte an ihr be­tei­ligt.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung wurde fest­ge­stellt, dass hin­sicht­lich der un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben für die bei­den Ge­sell­schaf­ter/Ge­schäftsführer und ihre Fa­mi­lien sei­tens der Kläge­rin kei­ner­lei Auf­zeich­nun­gen geführt wa­ren. Der Prüfer sah sich des­halb ver­an­lasst, die Wa­ren­ent­nah­men mit den in der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung für eine Flei­sche­rei vor­ge­se­he­nen Pausch­beträgen ge­win­nerhöhend an­zu­set­zen und da­bei auch die in der Richt­satz­samm­lung vor­ge­se­hene Auf­tei­lung in dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz so­wie dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gend an­zu­wen­den. Ent­spre­chend der An­zahl der Fa­mi­li­en­mit­glie­der und dem Al­ter der zu­gehöri­gen Kin­der er­mit­telte der Außenprüfer die un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben.

Mit der Klage macht die Kläge­rin gel­tend, dass die Werte der Richt­satz­samm­lung im Streit­fall nicht ohne Kor­rek­tur an­ge­wen­det wer­den dürf­ten. Zu berück­sich­ti­gen sei, dass die durch die Außenprüfung an­ge­setz­ten Werte der un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben zum Re­gel­steu­er­satz höher seien, als die ge­sam­ten Leis­tungs­bezüge der Kläge­rin zum Re­gel­steu­er­satz. Des­halb müsse eine De­cke­lung er­fol­gen, wie sie ent­spre­chend auch er­trag­steu­er­lich bei der pri­va­ten Kfz-Nut­zung vor­ge­se­hen sei. So­weit aber eine De­cke­lung der­ar­ti­ger Leis­tungs­ent­nah­men in Be­tracht komme, gebe es keine recht­li­che Ver­an­las­sung, die Leis­tungs­ent­nah­men zum begüns­tig­ten Steu­er­satz um den ent­spre­chen­den Be­trag zu erhöhen.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. V R 32/14 geführt.

Die Gründe:
Die fest­ge­setzte Um­satz­steuer für die Streit­jahre war zu re­du­zie­ren.

Es ist un­strei­tig, dass in den Steu­er­erklärun­gen, die die Kläge­rin für die Streit­jahre ein­reichte, zunächst kei­ner­lei Umsätze aus Le­bens­mit­tel­ent­nah­men aus dem Un­ter­neh­men der Kläge­rin für die Ge­sell­schaf­ter und de­ren Fa­mi­lien ent­hal­ten wa­ren. Der Steu­er­tat­be­stand des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG war hin­ge­gen - was eben­falls un­strei­tig ist - dem Grunde nach erfüllt. Wer­den aber Ent­nah­men aus dem Un­ter­neh­men für außer­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke getätigt und dies­bezügli­che Auf­zeich­nun­gen ent­ge­gen der Vor­gabe des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht ge­macht, so be­steht in­so­weit dem Grunde nach die Schätzungs­be­fug­nis der Fi­nanz­behörde nach § 162 AO.

Von die­ser Be­fug­nis hat das Fi­nanz­amt durch An­wen­dung der Pausch­beträge aus der Richt­satz­samm­lung Ge­brauch ge­macht. Es durfte je­doch die Werte der Richt­satz­samm­lung nicht vollständig un­verändert an­wen­den. Die Kläge­rin hat überprüfbar dar­ge­legt, dass ihre ei­ge­nen Leis­tungs­bezüge zum Re­gel­steu­er­satz ins­ge­samt nied­ri­ger wa­ren, als die vom Fi­nanz­amt im Wege der Schätzung an­ge­nom­mene Be­mes­sungs­grund­lage der Leis­tungs­ent­nah­men zum Re­gel­steu­er­satz. Es kann zwar Sach­ver­halte ge­ben, bei de­nen Leis­tungs­bezüge, die zum ermäßig­ten Steu­er­satz er­folgt sind, in Umsätze ein­fließen, die dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gen. Aber Der­ar­ti­ges ist hier nicht er­sicht­lich. Denn auch ge­genüber Drit­ten hat die Kläge­rin in den Streit­jah­ren nur ge­ringste Umsätze, die dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gen. Der­ar­tige Umsätze ma­chen für 2010 we­ni­ger als 2 Pro­zent ih­res Ge­samt­um­sat­zes aus.

Da­nach er­gibt sich, dass die un­be­se­hene Über­nahme der Pausch­beträge für un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben nach der sog. Richt­satz­samm­lung im Streit­fall nicht er­fol­gen kann ohne da­mit ge­gen § 162 Abs. 1 AO zu ver­stoßen. Denn die Kläge­rin hat dar­ge­tan, dass die Wert­ab­ga­ben zum Re­gel­steu­er­satz in den Streit­jah­ren nied­ri­ger ge­we­sen sein müssen, als sich dies aus der Richt­satz­samm­lung er­gibt. Nicht hin­ge­gen hat die Kläge­rin dar­ge­tan, dass die Sa­ch­ent­nah­men ins­ge­samt pro Jahr ge­rin­ger ge­we­sen wären, als es die Richt­satz­samm­lung auf­zeigt. Des­halb hält es das Ge­richt für sach­ge­recht den je­wei­li­gen Jah­res­wert der Sa­ch­ent­nah­men durch die Ge­sell­schaf­ter/Ge­schäftsführer ins­ge­samt wei­ter nach den Wer­ten der Richt­satz­samm­lung an­zu­set­zen. Es gibt keine An­halts­punkte, wes­halb an­ge­nom­men wer­den könnte, dass der Jah­res­ge­samt­wert der Sa­ch­ent­nah­men bei der Kläge­rin ge­rin­ger aus­ge­fal­len wäre, als bei an­de­ren Flei­sche­rei­be­trie­ben.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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