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Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

BFH 13.6.2013, VI R 17/12

In Fällen, in de­nen der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer mehr als ein Kfz auch zur pri­va­ten Nut­zung überlässt, ist der in der Über­las­sung des Fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung lie­gende geld­werte Vor­teil für je­des Fahr­zeug nach der 1 %-Re­ge­lung zu be­rech­nen. Der Wort­laut des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bie­tet kei­nen An­halt für die An­nahme, dass sol­chen Fällen die 1 %-Re­ge­lung nur für ein Fahr­zeug gel­ten soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und im Be­reich Gebäude­rei­ni­gung tätig. Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer sind die Ehe­leute A. und B. In Folge ei­ner bei der Kläge­rin durch­geführ­ten Lohn­steuer-Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 wurde fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin A. zwei Kfz zur un­ein­ge­schränk­ten Nut­zung über­las­sen habe. Da­bei han­delt es sich um eine BMW-Li­mou­sine und eine BMW-Geländeli­mou­sine X5. Der Prüfer er­fasste we­gen der un­ter­schied­li­chen Nut­zungs­ei­gen­schaf­ten die Nut­zung bei­der Fahr­zeuge als Sach­be­zug und setzte für die BMW-Geländeli­mou­sine X5 auf der Grund­lage der sog. 1 %-Re­ge­lung einen wei­te­ren Sach­be­zug i.H.v. 8.484 € jähr­lich an.

Das Fi­nanz­amt schloss sich der Auf­fas­sung des Prüfers an und er­ließ einen auf § 42d EStG gestütz­ten Haf­tungs­be­scheid. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG er­laub­ten keine ab­schließende Be­ur­tei­lung, ob für die BMW-Geländeli­mou­sine X5 über den be­reits für die BMW-Li­mou­sine er­fass­ten geld­wer­ten Vor­teil hin­aus ein wei­te­rer geld­wer­ter Vor­teil als Lohn zu er­fas­sen und ob die In­an­spruch­nahme der Kläge­rin durch Haf­tungs­be­scheid er­mes­sens­ge­recht war.

Überlässt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer mehr als ein Kfz auch zur pri­va­ten Nut­zung, so ist der in der Über­las­sung des Fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung lie­gende geld­werte Vor­teil für je­des Fahr­zeug nach der 1 %-Re­ge­lung zu be­rech­nen. Der Wort­laut des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bie­tet kei­nen An­halt für die An­nahme, dass sol­chen Fällen die 1 %-Re­ge­lung nur für ein Fahr­zeug gel­ten soll. Es be­steht auch kein Grund, die Vor­schrift ein­schränkend aus­zu­le­gen. Denn wer­den dem Ar­beit­neh­mer ar­beits­ver­trag­lich zwei Fahr­zeuge zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, wird ihm ein dop­pel­ter Nut­zungs­vor­teil zu­ge­wandt. Der Ar­beit­neh­mer hat es über­dies selbst in der Hand, durch Führung ei­nes Fahr­ten­buchs eine Be­steue­rung an­hand der tatsäch­lich für die Pri­vat­fahr­ten an­ge­fal­le­nen Kos­ten zu er­rei­chen oder, falls er auf die Nut­zungsmöglich­keit zweier PKW kei­nen Wert legt, eine ab­wei­chende ent­spre­chende ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung zu tref­fen.

In der Vor­ent­schei­dung war le­dig­lich aus­geführt, anläss­lich ei­ner Be­triebsprüfung sei fest­ge­stellt wor­den, dass die Kläge­rin A. zwei Fahr­zeuge auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen habe. Fest­ge­stellt war hin­ge­gen nicht, ob auch das zweite Fahr­zeug ar­beits­ver­trag­lich über­las­sen wurde. Fehlt es hieran, kann eine ver­trags­wid­rige Nut­zung vor­lie­gen, die im Fall der Über­las­sung ei­nes PKW an einen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer zu ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung führen kann. Eine ver­trags­wid­rige Nut­zung i.d.S. liegt auch vor, wenn die Nut­zung ohne eine fremdübli­che Ver­ein­ba­rung er­folgt oder darüber hin­aus­geht.

Sollte das FG im wei­te­ren Ver­fah­ren zu dem Er­geb­nis kom­men, dass hin­sicht­lich der Über­las­sung des zwei­ten Fahr­zeugs eine vGA vor­liegt, kann der hier­auf ent­fal­lende Be­trag im an­ge­foch­te­nen Lohn­steuer-Haf­tungs­be­scheid nicht an­ge­setzt wer­den. Kommt das FG hin­ge­gen zu dem Er­geb­nis, dass die Kfz-Über­las­sung als lohn­steu­er­ba­rer geld­wer­ter Vor­teil an­zu­set­zen ist, wird es zu be­ach­ten ha­ben, dass die Erfüllung des Haf­tungs­tat­be­stands nicht ohne wei­te­res die In­an­spruch­nahme des Ar­beit­ge­bers als Haf­tungs­schuld­ner zu recht­fer­ti­gen ver­mag. Die In­haf­tung­nahme des Ar­beit­ge­bers nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG ist re­gelmäßig er­mes­sens­feh­ler­haft, wenn der Ar­beit­ge­ber ent­spre­chend ei­ner Bil­lig­keits­re­ge­lung der Fi­nanz­behörden Lohn­steuer ma­te­ri­ell un­zu­tref­fend ein­behält.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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