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Zum Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

BFH 24.4.2013, VII B 202/12

Aus ei­ner im Rah­men straf­recht­li­cher Er­mitt­lun­gen an­ge­ord­ne­ten Te­le­fonüber­wa­chung ge­won­nene Er­kennt­nisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO auf­geführ­ten Straf­tat­be­stand be­zie­hen, dürfen von den Fi­nanz­behörden im Be­steue­rungs­ver­fah­ren nicht ver­wen­det wer­den. Zu­fall­ser­kennt­nisse aus ei­ner Te­le­fonüber­wa­chung dürfen zu Be­weis­zwe­cken nur ver­wer­tet wer­den, wenn sich die Er­kennt­nisse auf Ka­ta­log­ta­ten i.S.d. § 100a StPO be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Das Haupt­zoll­amt nahm den Kläger als Haf­ten­den für Ta­bak­steuer in An­spruch. Ihm wurde im Haf­tungs­be­scheid zur Last ge­legt, den Ver­kauf von un­ver­zoll­ten und nicht ver­steu­er­ten Zi­ga­ret­ten zwi­schen Drit­ten ver­mit­telt zu ha­ben. Der Verkäufer der Zi­ga­ret­ten war des­halb vom Amts­ge­richt we­gen ge­werbsmäßiger Steu­er­heh­lerei ver­ur­teilt wor­den. Dem Kläger konnte im Straf­ver­fah­ren eine Be­tei­li­gung al­ler­dings nicht nach­ge­wie­sen wer­den.

Im Haf­tungs­be­scheid ging das Haupt­zoll­amt gleich­wohl da­von aus, dass der Kläger den Ver­kauf ver­mit­telt habe und stützte sich da­bei auf die Pro­to­kolle ei­ner (aus an­de­ren Gründen an­ge­ord­ne­ten) Te­le­fonüber­wa­chung aus dem Jahr 2007. Nach da­mals gel­ten­dem Recht durfte eine Te­le­fonüber­wa­chung we­gen des Ver­dachts der Be­ge­hung von Steu­er­straf­ta­ten nicht an­ge­ord­net wer­den.

Das FG hob den Haf­tungs­be­scheid mit der Begründung auf, die zufälli­gen Er­kennt­nisse aus der Te­le­fonüber­wa­chung dürf­ten ge­gen den Kläger nicht ver­wer­tet wer­den. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Haupts­zoll­am­tes hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Diese Rechts­an­sicht des FG ist of­fen­sicht­lich zu­tref­fend, ohne dass dies in einem Re­vi­si­ons­ver­fah­ren geprüft wer­den müsste. Die für den Streit­fall maßge­ben­den Rechts­fra­gen der Ver­wer­tung von Er­kennt­nis­sen aus ei­ner Te­le­fonüber­wa­chung im Be­steue­rungs­ver­fah­ren sind nicht klärungs­bedürf­tig, son­dern las­sen sich an­hand der Vor­schrif­ten der AO und der StPO so­wie der ein­schlägi­gen Recht­spre­chung des BGH ein­deu­tig be­ant­wor­ten.

Nach § 477 Abs. 2 StPO ist die Ver­wer­tung in einem an­de­ren Straf­ver­fah­ren ge­won­ne­ner Er­kennt­nisse nur zulässig, wenn diese durch die be­tref­fende Maßnahme auch un­mit­tel­bar zur Aufklärung der dem Be­schul­dig­ten bzw. Haf­tungs­schuld­ner vor­ge­wor­fe­nen Straf­tat hätten ge­won­nen wer­den können.

Zu­fall­ser­kennt­nisse aus ei­ner Te­le­fonüber­wa­chung dürfen je­doch zu Be­weis­zwe­cken nur ver­wer­tet wer­den, wenn sich die Er­kennt­nisse auf Ka­ta­log­ta­ten i.S.d. § 100a StPO be­zie­hen. Selbst nach der in­zwi­schen in Kraft ge­tre­te­nen Neu­fas­sung die­ser Vor­schrift gehört dazu die ein­fa­che (d.h. nicht ge­werbs- oder ban­denmäßig be­gan­gene) Steu­er­heh­lerei nicht.

Link­hin­weis:

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