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Zum Verweigerungsrecht des Verkäufers hinsichtlich der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung

BGH 16.10.2013, VIII ZR 273/12

Das gem. § 439 Abs. 3 BGB be­ste­hende Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nach­erfüllung we­gen un­verhält­nismäßiger Kos­ten zu ver­wei­gern, ist nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Verkäufer zunächst jeg­li­che Mängel der Sa­che be­strit­ten und aus die­sem Grund die Nach­erfüllung ins­ge­samt ver­wei­gert hat. Der Verkäufer ist in der Re­gel nicht daran ge­hin­dert, sich auf die Un­verhält­nismäßig­keit der Kos­ten der vom Käufer gewähl­ten Art der Nach­erfüllung erst im Rechts­streit über den Nach­erfüllungs­an­spruch zu be­ru­fen.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nach­erfüllung ver­wei­gern kann. Der Kläger schloss im Au­gust 2009 einen Lea­sing­ver­trag über einen Neu­wa­gen. Er be­gehrt von dem be­klag­ten Au­to­haus, das das Fahr­zeug ge­lie­fert hatte, aus ab­ge­tre­te­nem Recht der Lea­sing­ge­be­rin un­ter Be­ru­fung auf ver­schie­dene Mängel des Fahr­zeugs Nach­erfüllung durch Lie­fe­rung ei­nes Neu­fahr­zeugs.

Das LG wies die Klage nach Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens ab. Das OLG gab der Klage statt. Das Fahr­zeug sei je­den­falls in­so­weit man­gel­haft, als die au­to­ma­ti­sch an- und aus­klap­pen­den Außen­spie­gel nicht zu­verlässig funk­tio­nier­ten; die Be­klagte könne sich dem­ge­genüber nicht dar­auf be­ru­fen, dass die Lie­fe­rung ei­nes Neu­fahr­zeugs für sie mit un­verhält­nismäßigen Kos­ten ver­bun­den sei. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat es der Be­klag­ten zu Un­recht ver­sagt, sich ge­genüber dem gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Er­satz­lie­fe­rung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Ver­wei­ge­rungs­recht aus § 439 Abs. 3 BGB zu be­ru­fen.

Ver­wei­gert der Verkäufer die Nach­erfüllung zu Un­recht mit der Begründung, dass keine Mängel vor­han­den seien, so kann der Käufer - wie im vor­lie­gen­den Fall - den An­spruch auf Nach­erfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB kla­ge­weise gel­tend ma­chen. Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zu­steht, ge­rade die vom Käufer gewählte Art der Nach­erfüllung we­gen un­verhält­nismäßiger Kos­ten zu ver­wei­gern.

Diese Ein­rede des Verkäufers ist nicht, wie das OLG meint, des­halb aus­ge­schlos­sen, weil die Be­klagte zunächst jeg­li­che Mängel des Fahr­zeugs be­strit­ten und aus die­sem Grund die Nach­erfüllung ins­ge­samt ver­wei­gert hat. Der Verkäufer ist in der Re­gel nicht daran ge­hin­dert, sich auf die Un­verhält­nismäßig­keit der Kos­ten der vom Käufer gewähl­ten Art der Nach­erfüllung erst im Rechts­streit über den Nach­erfüllungs­an­spruch zu be­ru­fen.

Da das OLG nicht ab­schließend geprüft hat, ob hin­sicht­lich des fest­ge­stell­ten Man­gels die Vor­aus­set­zun­gen des § 439 Abs. 3 BGB vor­lie­gen, war das Be­ru­fungs­ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

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