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Zum Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

BFH 28.8.2013, XI R 5/11

Im Aus­land ansässige Un­ter­neh­men, die gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG Um­satz­steu­er­erklärun­gen für das Ka­len­der­jahr ab­ge­ben müssen, sind be­rech­tigt und ver­pflich­tet, alle in die­sem Ka­len­der­jahr ab­zieh­ba­ren Vor­steu­er­beträge in die­ser Steu­er­erklärung gel­tend zu ma­chen. Im Fall ei­ner Steu­er­fest­set­zung durch das Fi­nanz­amt ent­fal­tet § 59 UStDV bei der ge­bo­te­nen uni­ons­rechts­kon­for­men Aus­le­gung für gleich­zei­tig gel­tend ge­machte Vor­steu­er­beträge keine Sperr­wir­kung für das all­ge­meine Be­steue­rungs­ver­fah­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die im Aus­land ansässige Kläge­rin un­terhält eine Spe­di­tion und ist im in­ter­na­tio­na­len Trans­port­ge­schäft tätig. Sie führte im In­land Trans­port­dienst­leis­tun­gen aus und er­brachte im Streit­jahr 2002 nur Umsätze, für die gem. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 UStG die Leis­tungs­empfänger die Steuer schul­de­ten. Die Leis­tun­gen wur­den in der Weise ab­ge­rech­net, dass die Leis­tungs­empfänger der Kläge­rin Gut­schrif­ten mit ge­son­der­tem Aus­weis von Um­satz­steuer er­teil­ten.

Die Kläge­rin stellte frist­ge­recht einen An­trag auf Vor­steu­er­vergütung und wies auf die oben ge­nannte Vor­ge­hens­weise hin. Nach­dem die zuständige Behörde Be­den­ken geäußert hatte, nahm sie den Vergütungs­an­trag zurück. Im Sep­tem­ber 2005 reichte die Kläge­rin dann beim Fi­nanz­amt eine Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für das Streit­jahr ein, in der sie Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Vor­steu­er­beträge erklärte.

Ab­wei­chend da­von er­fasste das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer als von der Kläge­rin nach § 14 Abs. 2 UStG ge­schul­det. Außer­dem könn­ten die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­beträge im all­ge­mei­nen Um­satz­steuer-Fest­set­zungs­ver­fah­ren nach § 18 Abs. 3 UStG nicht berück­sich­tigt wer­den, weil in­so­weit aus­schließlich das (be­son­dere) Vor­steuer-Vergütungs­ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG ein­greife. Die Kläge­rin habe i.S.v. § 59 Nr. 2 UStDV im Streit­jahr nur Umsätze aus­geführt, für die gem. § 13b UStG die Leis­tungs­empfänger die Steuer schul­de­ten.

Die Kläge­rin war der An­sicht, dass sie die Vor­steu­er­beträge auch im all­ge­mei­nen Be­steue­rungs­ver­fah­ren gel­tend ma­chen könne. Ein Vor­rang des Vor­steuer-Vergütungs­ver­fah­rens nach § 59 Nr. 2 UStDV be­stehe nicht. Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht ent­schie­den, dass die Kläge­rin die im Streit­jahr ent­stan­de­nen Vor­steu­er­beträge nicht im all­ge­mei­nen Be­steue­rungs­ver­fah­ren gel­tend ma­chen kann.

Ein im Aus­land ansässi­ger Un­ter­neh­mer, der gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG eine Steu­er­erklärung für das Ka­len­der­jahr ab­zu­ge­ben hat, ist - ent­ge­gen der An­sicht des FG - be­rech­tigt und ver­pflich­tet, alle in die­sem Ka­len­der­jahr ent­stan­de­nen Vor­steu­er­beträge in der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung gel­tend zu ma­chen (ent­ge­gen Ab­schn. 18.15. Abs. 1 S. 2 UStAE). Dem steht nicht ent­ge­gen, dass nach § 18 Abs. 9 UStG zur Ver­ein­fa­chung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens die Vergütung der Vor­steu­er­beträge (§ 15 UStG) an im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, ab­wei­chend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem be­son­de­ren Ver­fah­ren durch Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt wer­den kann.

§ 18 Abs. 9 UStG und das im Streit­jahr gel­tende Vor­steuer-Vergütungs­ver­fah­ren be­ru­hen auf Art. 17 Abs. 3 u. 4 der Sechs­ten Richt­li­nie 77/388/EWG i.V.m. der Richt­li­nie 79/1072/EWG. Letz­tere be­zweckt eine Ver­ein­fa­chung und Be­schleu­ni­gung der Vor­steu­er­er­stat­tung an im Aus­land ansässige Steu­er­pflich­tige in be­stimm­ten Fällen. Sie be­zweckt aber nicht, dass im all­ge­mei­nen Be­steue­rungs­ver­fah­ren al­lein für im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer die Möglich­keit ver­sagt wäre, den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen zu können.

In­fol­ge­des­sen la­gen im Streit­fall die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des Vergütungs­ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 UStDV nicht vor. Zwar han­delte es sich bei der Kläge­rin um ein im Aus­land ansässi­ges Un­ter­neh­men, das ent­spre­chend § 59 Nr. 2 UStDV nur Umsätze aus­geführt hatte, für die der Leis­tungs­empfänger die Steuer schul­dete. Gleich­wohl reichte dies aber für die An­wen­dung des Vergütungs­ver­fah­rens nicht aus; denn im Fall ei­ner Steu­er­fest­set­zung durch das Fi­nanz­amt ent­fal­tet § 59 UStDV bei der ge­bo­te­nen uni­ons­rechts­kon­for­men Aus­le­gung für gleich­zei­tig gel­tend ge­machte Vor­steu­er­beträge keine Sperr­wir­kung für das all­ge­meine Be­steue­rungs­ver­fah­ren.

Link­hin­weis:

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