deen

Aktuelles

Zum Urheberrecht von Zeitungsfotografen

OLG Hamm 11.2.2016, 4 U 40/15

Ein freier haupt­be­ruf­li­cher Jour­na­list, der einem Ver­lag in Ta­ges­zei­tun­gen veröff­ent­lichte Fo­to­beiträge für 10 € netto pro Bei­trag zur Verfügung stellt, kann einen Nach­vergütungs­an­spruch nach § 32 UrhG ha­ben. Die­ser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 ent­spre­chend den Ge­mein­sa­men Vergütungs­re­geln zu Bild­ho­no­ra­ren für freie haupt­be­ruf­li­che Jour­na­lis­ten und Jour­na­lis­tin­nen zu be­rech­nen sein.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Jour­na­list war seit 2000 für den be­klag­ten Zei­tungs­ver­lag aus Es­sen als Fo­to­graf tätig. Er lie­ferte auf Auf­for­de­rung der Be­klag­ten im We­sent­li­chen Bild­beiträge, die die Be­klagte in ver­schie­de­nen Aus­ga­ben von ihr ver­leg­ter Ta­ges­zei­tun­gen veröff­ent­lichte. Für diese er­hielt er un­abhängig von der Größe des veröff­ent­lich­ten Bil­des und der Auf­la­genstärke der je­wei­li­gen Zei­tung ein Netto-Ho­no­rar von 10 €. Im Jahre 2010 veröff­ent­lichte die Be­klagte 1.329 Bild­beiträge des Klägers, 2011 1.277 Bild­beiträge und 2012 891 Bild­beiträge.

Vor­lie­gend ver­langt der Kläger von der Be­klag­ten eine Nach­vergütung für diese Bild­beiträge gem. § 32 UrhG. Er be­rech­nete diese nach den Ge­mein­sa­men Vergütungs­re­geln zu Bild­ho­no­ra­ren für freie haupt­be­ruf­li­che Jour­na­lis­ten und Jour­na­lis­tin­nen - ab­zgl. der ge­zahl­ten Beträge. Die Ge­mein­sa­men Vergütungs­re­geln be­mes­sen die Bild­ho­no­rare nach der Größe des Bil­des und der Auf­la­genstärke der Zei­tung, wo­bei die Netto-Ho­no­rare für Erst­druck­rechte zwi­schen 19,50 € (klei­ner als ein­spal­tige Fo­tos in ei­ner Auf­lage bis 10.000) und 75,50 € (vier­spal­tige Fo­tos und größer in ei­ner Auf­lage über 200.000) lie­gen.

Das LG gab der Klage weit­ge­hend statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, an den Kläger rd. 76.000 € nebst Zin­sen zu zah­len, und wies die Klage im Übri­gen ab. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten und die An­schluss­be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab und ver­ur­teilte die Be­klagte, an den Kläger rd. 76.000 € nebst Zin­sen zu zah­len Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die beim BGH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Be­klag­ten wird dort un­ter dem Az. I ZR 85/16 geführt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gem. § 32 UrhG einen An­spruch auf Nach­vergütung von ins­ge­samt rd. 79.000 €. Der Kläger ist Ur­he­ber der ge­lie­fer­ten Fo­to­beiträge, die Be­klagte sein Ver­trags­part­ner. Ein vor­ran­gi­ger Ta­rif­ver­trag steht dem An­spruch nicht ent­ge­gen. Bis 2012 war der Kläger kein Mit­glied des Deut­schen Jour­na­lis­ten-Ver­ban­des.

Für die vom Kläger in den Jah­ren 2010 bis 2012 ge­lie­fer­ten Fo­to­beiträge hat die Be­klagte mit netto 10 € pro Bei­trag kein an­ge­mes­se­nes Ho­no­rar ge­zahlt. In­so­weit ist der Ver­trag der Par­teien an­zu­pas­sen, wo­bei der Kläger un­mit­tel­bar auf Zah­lung der an­ge­mes­se­nen Vergütung kla­gen kann. Die Ge­mein­sa­men Vergütungs­re­geln zu Bild­ho­no­ra­ren für freie haupt­be­ruf­li­che Jour­na­lis­ten und Jour­na­lis­tin­nen sind zwar erst im Jahre 2013 in Kraft ge­tre­ten. Den­noch können sie als Ver­gleichsmaßstab ei­ner an­ge­mes­se­nen Vergütung her­an­ge­zo­gen wer­den.

Da­bei sind im vor­lie­gen­den Fall die für das Einräumen ei­nes Erst­druck­rechts vor­ge­se­he­nen Ta­rife maßgeb­lich. Denn die Be­klagte hat dem Kläger die Aufträge er­sicht­lich in Er­war­tung ei­ner ihr ein­zuräum­en­den Prio­rität der Veröff­ent­li­chung er­teilt. Letzt­lich können so­gar die ta­rif­ver­trag­li­chen Vergütungs­re­geln als Ori­en­tie­rungs­hilfe die­nen. Da­nach ist die vom Kläger ver­langte Vergütung selbst dann an­ge­mes­sen, wenn ein Erst­druck­recht nicht ver­ein­bart wor­den ist.

Link­hin­weis:

nach oben