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Zum Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

BFH v. 19.3.2019 - VII R 11/18

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Un­ter­neh­men dem Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe zu­zu­ord­nen ist, sind zunächst alle von die­sem Un­ter­neh­men ausgeübten Tätig­kei­ten un­ge­ach­tet ih­rer Ge­wich­tung den Ab­schnit­ten der WZ 2003 zu­zu­ord­nen. Gehören nicht alle Tätig­kei­ten zum Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe, ist der Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit an­hand des vom An­trag­stel­ler gewähl­ten Kri­te­ri­ums zu be­stim­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2010 und in den Jah­ren da­vor und da­nach in ei­ner Bran­che tätig, die sich auf das Ab­ta­feln, Spal­ten und/oder Zu­schnei­den von in Form sog. Coils an­ge­lie­fer­ten Vor­ma­te­ria­lien spe­zia­li­siert hatte (sog. Stahl-Ser­vice-Cen­ter). Bei den Coils han­delt es sich um zu Bändern auf­ge­wi­ckelte flach­ge­walzte Er­zeug­nisse aus Ei­sen oder Stahl der Pos. 7208, 7209, 7210 und 7219 des Har­mo­ni­sier­ten Sys­tems (mehr­heit­lich Warm­band und oberflächen­ver­edel­tes Ma­te­rial, zu etwa einem Drit­tel auch kalt­ge­walzte Coils) mit ei­ner Breite von min­des­tens 1 000 mm und einem Ge­wicht zwi­schen acht und 25 t.

Die Coils wer­den nach den Vor­ga­ben der Kun­den auf Längs­teil­an­la­gen durch Scher­schnei­den in Spalt­band (mit ei­ner Breite zwi­schen zehn und 1 600 mm) um­ge­ar­bei­tet. Das so er­zeugte Spalt­band wird zu einem ge­rin­gen Teil mit­tels ei­ner Quer­teil­an­lage auf ex­ak­tes Maß zu recht­ecki­gen Ta­feln ge­schnit­ten und im Übri­gen --ab­ge­se­hen von ei­ner Besäum­ung der Coils zur Gewähr­leis­tung ei­ner ein­heit­li­chen Breite- ohne wei­tere Be­ar­bei­tung an die Kun­den ge­lie­fert.

Das Haupt­zoll­amt lehnte im Juni 2013 einen An­trag ab, mit dem die Kläge­rin für das Ka­len­der­jahr 2010 einen auf § 55 En­er­gieStG gestütz­ten An­spruch auf Ent­las­tung von der En­er­gie­steuer be­an­sprucht hatte. Es war der An­sicht, dass die Kläge­rin nicht dem Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe, son­dern der Klasse 51.52.2 der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige, Aus­gabe 2003 (WZ 2003) "Großhan­del mit Ei­sen, Stahl, Ei­sen- und Stahl­halb­zeug" zu­zu­ord­nen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die Ein­ord­nung in die WZ 2003 hielt ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Un­ter­neh­men dem Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe zu­zu­ord­nen ist, sind zunächst alle von die­sem Un­ter­neh­men ausgeübten Tätig­kei­ten un­ge­ach­tet ih­rer Ge­wich­tung den Ab­schnit­ten der WZ 2003 zu­zu­ord­nen. Gehören nicht alle Tätig­kei­ten zum Pro­du­zie­ren­den Ge­werbe, ist der Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit an­hand des vom An­trag­stel­ler gewähl­ten Kri­te­ri­ums zu be­stim­men. Eine Ein­ord­nung der ein­zel­nen wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten der An­trag­stel­le­rin im Jahr vor der An­trag­stel­lung war al­ler­dings im  vor­lie­gen­den Fall un­ter­blie­ben. Statt­des­sen hat das FG un­mit­tel­bar den Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten fest­ge­legt und diese Schwer­punkttätig­keit in die WZ 2003 ein­ge­ord­net.

Ach war zu be­an­stan­den, dass das FG bei der Be­stim­mung des Schwer­punkts der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit den Wei­ter­ver­kauf un­be­ar­bei­te­ter Wa­ren und die Be­ar­bei­tung im Lohn­ge­schäft an­hand des Um­sat­zes als un­ter­ge­ord­net be­wer­tet, während es hin­sicht­lich des Längs- und Quer­tei­lens der Coils zu­min­dest auch auf die Wert­schöpfung ab­zu­stel­len scheint. Eine Kom­bi­na­tion der in § 15 Abs. 2 Satz 3 StromStV ge­nann­ten Kri­te­rien ist je­doch nicht zulässig. Maßgeb­lich ist viel­mehr al­lein das vom Un­ter­neh­men gewählte Kri­te­rium, das al­ler­dings in der Vor­ent­schei­dung nicht fest­ge­stellt wurde. Außer­dem hat das FG auch die Marge i.S.d. Brut­tor­ein­ge­winns be­zo­gen auf den Ein­kaufs­preis der Ware in Pro­zent in seine Erwägun­gen ein­be­zo­gen, ob­wohl diese Größe in § 15 Abs. 2 Satz 3 StromStV nicht auf­geführt ist.

Die Sa­che war al­ler­dings zur wei­te­ren Sach­ver­halts­er­mitt­lung und er­neu­ten Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zurück­zu­wei­sen. Im wei­te­ren Rechts­gang wird das FG im ers­ten Schritt die ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten der An­trag­stel­le­rin ohne Berück­sich­ti­gung der in § 15 Abs. 2 StromStV ge­nann­ten Kri­te­rien in die Ab­schnitte der WZ 2003 ein­zu­ord­nen ha­ben. Fal­len diese nicht alle in Ab­schnitt D, muss es in einem zwei­ten Schritt das von der An­trag­stel­le­rin gewählte Kri­te­rium i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 3 StromStV fest­stel­len und an­hand des­sen den Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit er­mit­teln.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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