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Zum Umsatzsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

BFH 28.5.2013, XI R 28/11

Nur beim Vor­lie­gen ei­ner Stan­dard­speise kommt es für die Ab­gren­zung von Lie­fe­rung und sons­ti­ger Leis­tung auf zusätz­li­che Dienst­leis­tungs­ele­mente - wie etwa Über­las­sung, Ab­ho­lung und Rei­ni­gung von Ge­schirr und Be­steck - an. Han­delt es sich um eine qua­li­ta­tiv höher­wer­tige Speise als eine Stan­dard­zu­be­rei­tung, liegt dem­ge­genüber auch ohne der­ar­tige zusätz­li­che Dienst­leis­tungs­ele­mente eine dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende sons­tige Leis­tung vor.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war in den Streit­jah­ren 2003 bis 2007 im Gaststätten-Ser­vice/Ca­te­ring tätig und be­lie­ferte u.a. Schu­len so­wie Kin­dergärten mit Mahl­zei­ten. Die Kläge­rin er­stellte die wöchent­li­chen oder mo­nat­li­chen Es­sens- und Spei­sepläne für die Kin­dergärten in Zu­sam­men­ar­beit mit den Er­zie­he­rin­nen und den El­tern­ku­ra­to­rien un­ter re­gelmäßiger Abwägung der Ein­zelwünsche. Die Rech­nungs­beträge wur­den von den El­tern im Last­schrift­ver­fah­ren ein­ge­zo­gen, das Es­sen zu fest­ge­leg­ten Zeit­punk­ten in spe­zi­el­len Ther­mo­behältern an­ge­lie­fert, des­sen Emp­fang vor Ort durch ihre Mit­ar­bei­ter si­cher­ge­stellt. Das von der be­lie­fer­ten Ein­rich­tung je­weils zur Verfügung ge­stellte Ge­schirr und Be­steck wurde im An­schluss an die Mahl­zei­ten ge­rei­nigt.

Anläss­lich ei­ner Be­triebsprüfung stellte die Steu­er­behörde fest, dass die Kläge­rin die Umsätze aus den Mahl­zei­ten­lie­fe­run­gen an Schu­len dem Re­gel­steu­er­satz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG un­ter­wor­fen habe, während die Umsätze aus an Kin­dergärten ge­lie­fer­ten Mahl­zei­ten gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz i.H.v. 7 % er­fasst wor­den seien. Nach An­sicht der Prüfe­rin wa­ren hin­ge­gen auch die Umsätze aus den Mahl­zei­ten­lie­fe­run­gen an Kin­dergärten dem Re­gel­steu­er­satz zu un­ter­wer­fen. In­fol­ge­des­sen änderte das Fi­nanz­amt dem­ent­spre­chend die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Spei­sen­lie­fe­rung sei der do­mi­nie­rende Be­stand­teil der strei­ti­gen Umsätze ge­we­sen. Eine in­di­vi­du­elle Zu­be­rei­tung der Mahl­zei­ten sei nicht ge­ge­ben. Der­ar­tige Pro­duk­ti­ons­abläufe seien nur in stan­dar­di­sier­ter Form zu bewälti­gen. Die ge­lie­fer­ten Spei­sen seien mit­hin als Stan­dard­spei­sen zu qua­li­fi­zie­ren. Die Klage blieb al­ler­dings in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen dem Re­gel­steu­er­satz i.S.d. § 12 Abs. 1 UStG un­ter­lie­gen, weil es sich bei ih­nen um sons­tige Leis­tun­gen han­delt, für die der ermäßigte Steu­er­satz i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht gilt.

Die für die Streit­jahre noch gülti­gen und in­zwi­schen auf­ge­ho­be­nen S. 4 u. 5 des § 3 Abs. 9 UStG hat­ten fol­gen­den Wort­laut: "Die Ab­gabe von Spei­sen und Getränken zum Ver­zehr an Ort und Stelle ist eine sons­tige Leis­tung. Spei­sen und Getränke wer­den zum Ver­zehr an Ort und Stelle ab­ge­ge­ben, wenn sie nach den Umständen der Ab­gabe dazu be­stimmt sind, an einem Ort ver­zehrt zu wer­den, der mit dem Ab­ga­be­ort in einem räum­li­chen Zu­sam­men­hang steht, und be­son­dere Vor­rich­tun­gen für den Ver­zehr an Ort und Stelle be­reit­ge­hal­ten wer­den."

Die Ab­gabe von Spei­sen zu fes­ten Zeit­punk­ten in Warm­hal­te­behältern war da­nach nur dann eine Lie­fe­rung und keine sons­tige Leis­tung, wenn es sich um Stan­dard­spei­sen als Er­geb­nis ein­fa­cher und stan­dar­di­sier­ter Zu­be­rei­tungs­vorgänge nach Art ei­nes Im­biss­stan­des han­delte. Nur beim Vor­lie­gen ei­ner Stan­dard­speise kommt es für die Ab­gren­zung von Lie­fe­rung und sons­ti­ger Leis­tung auf zusätz­li­che Dienst­leis­tungs­ele­mente - wie etwa Über­las­sung, Ab­ho­lung und Rei­ni­gung von Ge­schirr und Be­steck - an. Han­delt es sich um eine qua­li­ta­tiv höher­wer­tige Speise als eine Stan­dard­zu­be­rei­tung, liegt dem­ge­genüber auch ohne der­ar­tige zusätz­li­che Dienst­leis­tungs­ele­mente eine dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende sons­tige Leis­tung vor.

Nach die­sen Grundsätzen war die Tätig­keit der Kläge­rin selbst dann als sons­tige Leis­tung zu be­ur­tei­len, wenn die ge­lie­fer­ten Spei­sen als Stan­dard­spei­sen zu be­ur­tei­len wären. So­mit war es un­er­heb­lich, ob ent­spre­chend dem Vor­trag der Kläge­rin auf­grund der Fer­ti­gung im stan­dar­di­sier­ten Pro­duk­ti­ons­ab­lauf die hier­von an die Kin­dergärten ge­lie­fer­ten Mahl­zei­ten als Stan­dard­spei­sen an­ge­se­hen wer­den konn­ten. Die Kläge­rin hat über die Spei­sen­lie­fe­rung hin­aus zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen --mit den Er­zie­he­rin­nen und El­tern­ku­ra­to­rien ab­ge­stimmte Spei­se­pla­ner­stel­lung, Vor­por­tio­nie­rung durch eine Ser­vice­kraft und an­schließende Ge­schirr- und Be­steck­rei­ni­gung er­bracht. Dies genügte nach den vor­ge­nann­ten Grundsätzen für die An­nahme ei­ner der Re­gel­be­steue­rung i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu un­ter­wer­fen­den sons­ti­gen Leis­tung i.S. d. § 3 Abs. 9 UStG

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