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Zum Umfang einer SCHUFA-Auskunft

BGH 28.1.2014, VI ZR 156/13

Der Ein­zelne hat ge­genüber der Wirt­schafts­aus­kunf­tei SCHUFA kei­nen An­spruch dar­auf, ihm hin­sicht­lich ein­zel­ner Score­werte Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wel­che Merk­male zur Score­be­rech­nung in wel­cher Ge­wich­tung eine Rolle spie­len. Al­ler­dings hat die SCHUFA Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen, ins­bes. kre­dit­re­le­van­ten Da­ten bei ihr ge­spei­chert und in die Be­rech­nung der Wahr­schein­lich­keits­werte ein­ge­flos­sen sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin macht ge­gen die be­klagte Wirt­schafts­aus­kunf­tei SCHUFA einen da­ten­schutz­recht­li­chen Aus­kunfts­an­spruch gel­tend. Die Be­klagte sam­melt und spei­chert im Rah­men ih­rer Tätig­keit per­so­nen­be­zo­gene Da­ten, die für die Be­ur­tei­lung der Kre­ditwürdig­keit der Be­trof­fe­nen re­le­vant sein können. Darüber hin­aus er­stellt sie, u.a. auch un­ter Berück­sich­ti­gung der hin­sicht­lich des je­wei­li­gen Be­trof­fe­nen vor­lie­gen­den Da­ten, sog. Score­werte.

Ein Score stellt einen Wahr­schein­lich­keits­wert über das künf­tige Ver­hal­ten von Per­so­nen­grup­pen dar, der auf der Grund­lage sta­tis­ti­sch-ma­the­ma­ti­scher Ana­ly­se­ver­fah­ren be­rech­net wird. Die von der Be­klag­ten er­mit­tel­ten Scores sol­len aus­sa­gen, mit wel­cher Wahr­schein­lich­keit der Be­trof­fene seine Ver­bind­lich­kei­ten ver­trags­gemäß erfüllen wird. Ih­ren Ver­trags­part­nern stellt die Be­klagte diese Score­werte zur Verfügung, um ih­nen die Be­ur­tei­lung der Bo­nität ih­rer Kun­den zu ermögli­chen.

Nach­dem die Fi­nan­zie­rung ei­nes Au­to­mo­bil­kaufs der Kläge­rin zunächst auf­grund ei­ner un­rich­ti­gen Aus­kunft der Be­klag­ten ge­schei­tert war, wandte sich die Kläge­rin an die Be­klagte. Diese über­sandte ihr nach­fol­gend eine Bo­nitätsaus­kunft so­wie mehr­fach eine "Da­tenüber­sicht nach § 34 BDSG". Die Kläge­rin ist der An­sicht, die von der Be­klag­ten er­teilte Aus­kunft genüge nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen.

AG und LG wie­sen die Klage im We­sent­li­chen ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch dar­auf, ihr hin­sicht­lich ein­zel­ner Score­werte Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wel­che Merk­male zur Score­be­rech­nung in wel­cher Ge­wich­tung eine Rolle spie­len.

Al­ler­dings hat die Be­klagte Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen, ins­bes. kre­dit­re­le­van­ten Da­ten bei ihr ge­spei­chert und in die Be­rech­nung der Wahr­schein­lich­keits­werte ein­ge­flos­sen sind. Diese Aus­kunft hat die Be­klagte ge­genüber der Kläge­rin (teil­weise erst im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren) er­teilt. Ihr wur­den alle bei der Be­klag­ten zu ih­rer Per­son ge­spei­cher­ten Da­ten über­mit­telt. Fer­ner wurde sie über die in den letz­ten zwölf Mo­na­ten an Dritte über­mit­tel­ten und die ak­tu­ell be­rech­ne­ten Wahr­schein­lich­keits­werte so­wie über die zur Be­rech­nung der Wahr­schein­lich­keits­werte ge­nutz­ten Da­ten in­for­miert. Die Ein­zel­hei­ten wur­den in einem Merk­blatt erläutert.

Einen darüber hin­aus­ge­hen­den Aus­kunfts­an­spruch der Kläge­rin hat das LG zu Recht ver­neint. Die von ihr be­an­spruch­ten kon­kre­ten An­ga­ben zu Ver­gleichs­grup­pen zählen nicht zu den Ele­men­ten des Sco­ring­ver­fah­rens, über die nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG Aus­kunft zu er­tei­len ist. Glei­ches gilt für die Ge­wich­tung der in den Score­wert ein­ge­flos­se­nen Merk­male. Dem Aus­kunfts­an­spruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die ge­setz­ge­be­ri­sche In­ten­tion zu­grunde, trotz der Schaf­fung ei­ner größeren Trans­pa­renz bei Sco­ring­ver­fah­ren Ge­schäfts­ge­heim­nisse der Aus­kunf­teien, na­ment­lich die sog. Sco­re­for­mel, zu schützen.

Die Aus­kunfts­ver­pflich­tung soll dazu die­nen, dass der Be­trof­fene den in die Be­wer­tung ein­ge­flos­se­nen Le­bens­sach­ver­halt er­ken­nen und dar­auf rea­gie­ren kann. Hierzu be­darf es kei­ner An­ga­ben zu Ver­gleichs­grup­pen und zur Ge­wich­tung ein­zel­ner Ele­mente. Das ge­setz­ge­be­ri­sche Ziel ei­nes trans­pa­ren­ten Ver­fah­rens wird da­durch er­reicht, dass für den Be­trof­fe­nen er­sicht­lich ist, wel­che kon­kre­ten Umstände als Be­rech­nungs­grund­lage in die Er­mitt­lung des Wahr­schein­lich­keits­werts ein­ge­flos­sen sind. Die­ses Ziel wird durch die der Kläge­rin er­teil­ten Auskünfte er­reicht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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