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Zum Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

EuGH 17.10.2013, C-218/12

Ein Ver­brau­cher kann vor den inländi­schen Ge­rich­ten ge­gen einen ausländi­schen Ge­wer­be­trei­ben­den, mit dem er einen Ver­trag ge­schlos­sen hat, Klage er­he­ben, wenn er­wie­sen ist, dass der Ge­wer­be­trei­bende seine Tätig­kei­ten auf den Staat des Ver­brau­chers aus­ge­rich­tet hat. Dies gilt auch dann, wenn das zum Aus­rich­ten die­ser Tätig­kei­ten ein­ge­setzte Mit­tel nicht für den Ver­trags­schluss ursäch­lich war

Hin­ter­grund:
Die Ver­ord­nung (EG) Nr. 44/2001 be­stimmt die Zuständig­keit der Ge­richte in Zi­vil- und Han­dels­sa­chen. Grundsätz­lich sind da­nach die Ge­richte des Staa­tes zuständig, in dem der Be­klag­ten sei­nen Wohn­sitz hat. In be­stimm­ten Fällen kann je­doch bei den Ge­rich­ten ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats Klage er­ho­ben wer­den. So hat bei Ver­brau­cher­verträgen der Ver­brau­cher auch die Wahlmöglich­keit, die Klage bei dem Ge­richt sei­nes Wohn­sit­zes zu er­he­ben, wenn zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Zum einen muss der Ge­wer­be­trei­bende seine be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tätig­kei­ten im Wohn­sitz­mit­glied­staat des Ver­brau­chers ausüben oder sie auf ir­gend­ei­nem Wege (etwa über das In­ter­net) auf die­sen Mit­glied­staat aus­rich­ten und zum an­de­ren muss der strei­tige Ver­trag in den Be­reich die­ser Tätig­kei­ten fal­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte be­treibt in Spi­chern (Frank­reich), einem Ort nahe der deut­schen Grenze, einen Ge­braucht­wa­gen­han­del. Er un­ter­hielt eine In­ter­net­seite, auf der französi­sche Te­le­fon­num­mern und eine deut­sche Mo­bil­fun­knum­mer, je­weils mit in­ter­na­tio­na­ler Vor­wahl, an­ge­ge­ben wa­ren. Der Kläger, der sei­nen Wohn­sitz in Saarbrücken hat und über Be­kannte (und nicht über diese In­ter­net­seite) von dem Un­ter­neh­men des Be­klag­ten er­fah­ren hatte, be­gab sich dort­hin und kaufte einen Ge­braucht­wa­gen.

In der Folge machte der Kläger vor dem AG Saarbrücken Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ge­genüber dem Be­klag­ten gel­tend. Der Kläger ver­trat da­bei die Auf­fas­sung, das AG sei nach der Ver­ord­nung Nr. 44/2001 für eine sol­che Klage zuständig. Aus der Ge­stal­tung der In­ter­net­seite des Be­klag­ten folge, dass des­sen ge­werb­li­che Tätig­keit auch auf Deutsch­land aus­ge­rich­tet sei.

Das AG wies die Klage hin­ge­gen als un­zulässig ab. Das LG ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass die ge­werb­li­che Tätig­keit des Be­klag­ten auf Deutsch­land aus­ge­rich­tet war. Da sich das LG je­doch fragte, ob im vor­lie­gen­den Fall das zum Aus­rich­ten der ge­werb­li­chen Tätig­keit auf den Wohn­sitz­mit­glied­staat des Ver­brau­chers ein­ge­setzte Mit­tel - hier: die In­ter­net­seite - für den Ver­trags­schluss mit die­sem Ver­brau­cher kau­sal sein müsse, setzte es das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH ent­spre­chende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Der Wort­laut der Ver­ord­nung ver­langt nicht ausdrück­lich eine sol­che Kau­sa­lität. Der EuGH hat zu­dem be­reits ent­schie­den, dass die ent­schei­dende Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der in Rede ste­hen­den Vor­schrift die auf den Wohn­sitz­staat des Ver­brau­chers aus­ge­rich­tete be­ruf­li­che oder ge­werb­li­che Tätig­keit ist. Eine zusätz­li­che, nicht in der Ver­ord­nung vor­ge­se­hene Vor­aus­set­zung ei­nes Kau­sal­zu­sam­men­hangs liefe dem mit die­ser Ver­ord­nung ver­folg­ten Ziel zu­wi­der, das im Schutz der Ver­brau­cher be­steht, die bei Verträgen mit einem Ge­wer­be­trei­ben­den als schwächere Ver­trags­par­tei gel­ten.

Das Er­for­der­nis der vor­he­ri­gen Kon­sul­tie­rung ei­ner In­ter­net­seite durch den Ver­brau­cher könnte Be­weis­schwie­rig­kei­ten mit sich brin­gen, ge­rade wenn, wie im vor­lie­gen­den Fall, der Ver­trag nicht im Fern­ab­satz über diese In­ter­net­seite ge­schlos­sen wor­den ist. Die Schwie­rig­kei­ten, die mit dem Be­weis der Kau­sa­lität ver­bun­den sind, könn­ten die Ver­brau­cher da­von ab­hal­ten, die na­tio­na­len Ge­richte ih­res Wohn­sit­zes an­zu­ru­fen, wo­durch der mit der Ver­ord­nung er­strebte Schutz der Ver­brau­cher ge­schwächt würde. Dem­zu­folge muss nach der Ver­ord­nung das zum Aus­rich­ten der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tätig­keit auf den Wohn­sitz­mit­glied­staat des Ver­brau­chers ein­ge­setzte Mit­tel - hier: die In­ter­net­seite - nicht kau­sal sein für den Ver­trags­schluss mit die­sem Ver­brau­cher.

Al­ler­dings kann die­ser Kau­sal­zu­sam­men­hang, auch wenn er keine Vor­aus­set­zung ist, den­noch ein An­halts­punkt sein, den der na­tio­nale Rich­ter bei der Fest­stel­lung berück­sich­ti­gen kann, ob die Tätig­keit tatsäch­lich auf den Wohn­sitz­mit­glied­staat des Ver­brau­chers aus­ge­rich­tet ist. Der EuGH hat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung be­reits eine nicht er­schöpfende Liste von In­di­zien auf­ge­stellt hat, die einem na­tio­na­len Ge­richt bei der Be­ur­tei­lung die­ser Frage hel­fen können. Zu die­sen In­di­zien gehören etwa die "Auf­nahme von Fern­kon­takt" und der "Ab­schluss ei­nes Ver­brau­cher­ver­trags im Fern­ab­satz".

Das vor­le­gende Ge­richt wird dem­nach un­ter Ge­samtwürdi­gung der Umstände, un­ter de­nen der in Rede ste­hende Ver­brau­cher­ver­trag ge­schlos­sen wurde, zu ent­schei­den ha­ben, ob auf­grund des Vor­lie­gens oder Nicht­vor­lie­gens von In­di­zien - un­abhängig da­von, ob sie auf der vom EuGH er­stell­ten nicht er­schöpfen­den Liste von In­di­zien ste­hen - die für die Ver­brau­cher güns­tige be­son­dere Zuständig­keit ge­ge­ben ist.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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