deen

Aktuelles

Zum Umfang des Subventionsbetruges

BGH 28.5.2014, 3 StR 206/13

Der BGH hat fest­ge­stellt, dass § 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB auch Sub­ven­tio­nen er­fasst, die nicht nur Be­trie­ben und Un­ter­neh­men, son­dern auch Pri­vat­per­so­nen gewährt wer­den können. Das Ver­bot der Sub­ven­tio­nie­rung über den tatsäch­li­chen Be­darf hin­aus folgt aus § 4 SubvG, der sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Re­ge­lun­gen i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB enthält.

Der Sach­ver­halt:
Das LG hat den An­ge­klag­ten we­gen Sub­ven­ti­ons­be­tru­ges in drei Fällen zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­strafe von zwei Jah­ren und vier Mo­na­ten ver­ur­teilt. Nach sei­nen Fest­stel­lun­gen war der An­ge­klagte - ein Steu­er­be­ra­ter und ver­ei­dig­ter Buchprüfer - Ge­sell­schaf­ter der E.-D. so­wie der WuG GmbH, der Kom­ple­mentärin der WuG KG. Im De­zem­ber 1998 hat­ten die E.-D. und die WuG KG Ei­gen­tum an meh­re­ren Wohn­kom­ple­xen er­wor­ben. Während sich zunächst der Verkäufer ver­pflich­tet hatte, die er­for­der­li­chen Sa­nie­rungs­ar­bei­ten im Wert von rund 5,2 Mio. DM pro Kom­plex durch­zuführen, ka­men die Par­teien im Juni 2000 übe­rein, dass die noch aus­ste­hen­den Ar­bei­ten von den je­wei­li­gen Käufern selbst durch­geführt wer­den soll­ten.

Während der Durchführung die­ser Ar­bei­ten "er­fuhr der An­ge­klagte von der Möglich­keit, im Rah­men des Förder­pro­gramms 'Woh­nen 2001' Förder­mit­tel für Sa­nie­rung und Mo­der­ni­sie­rung von Wohn­raum zu er­hal­ten. [... Er ent­schloss sich] ge­mein­sam mit dem früheren Mit­an­ge­klag­ten E. im Rah­men der Fortführung der be­gon­nen Sa­nie­rungsmaßnah­men an den bei­den Bau­vor­ha­ben die Fir­men RU und RW [...] zwi­schen­zu­schal­ten, um die Bau­kos­ten 'auf dem Pa­pier' zu erhöhen, um so überhöhte Förder­mit­tel zu er­schlei­chen." Bei der RU GmbH so­wie der RW GmbH han­delte es sich um Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten, die tatsäch­lich vom An­ge­klag­ten ge­steu­ert wur­den. Bis Juli 2003 wur­den an beide Ge­sell­schaf­ten je 609.252 € aus­be­zahlt. Tatsäch­lich stand ih­nen le­dig­lich ein Be­trag i.H.v. je­weils 305.325 € zu.

Im No­vem­ber 2003 be­an­tragte die WuG KG beim Fi­nanz­amt für das Jahr 2002 eine In­ves­ti­ti­ons­zu­lage. Auch in­so­weit machte der An­ge­klagte als fak­ti­scher Ge­schäftsführer fal­sche An­ga­ben über die ent­stan­de­nen Bau­kos­ten und er­reichte da­durch eine un­be­rech­tigte Mehr­zah­lung von 75.833 €. Ge­gen diese Ent­schei­dung rich­tete sich die Re­vi­sion des An­ge­klag­ten, die teil­weise er­folg­reich war.

Gründe:
Die rechts­feh­ler­frei ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen tru­gen die Ver­ur­tei­lung we­gen Sub­ven­ti­ons­be­trugs. Le­dig­lich die kon­kur­renz­recht­li­che Be­ur­tei­lung der Ta­ten be­durfte ei­ner Kor­rek­tur.

§ 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB er­fasst auch Sub­ven­tio­nen, die nicht nur Be­trie­ben und Un­ter­neh­men, son­dern auch Pri­vat­per­so­nen gewährt wer­den können. Mit der Ein­schränkung des Empfänger­krei­ses wollte der Ge­setz­ge­ber le­dig­lich eine zusätz­li­che Schranke er­rich­ten, um So­zi­al­leis­tun­gen für un­terstützungs­bedürf­tige Ein­zel­per­so­nen aus dem An­wen­dungs­be­reich der Norm aus­zu­schließen. Die Not­wen­dig­keit hierzu er­gab sich schon dar­aus, dass auch So­zi­al­leis­tun­gen zu­gleich wirt­schaftsfördernde Zwecke erfüllen können (s. Kurz­ar­bei­ter­geld). Dass diese Über­le­gung die vor­lie­gende Kon­stel­la­tion nicht er­fasste und die In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen auch ge­genüber ei­ner Pri­vat­per­son keine So­zi­al­leis­tung zu de­ren Guns­ten dar­stell­ten, führte dazu, auch die auf ent­spre­chen­der Grund­lage an Be­triebe ge­leis­te­ten Mit­tel nicht aus dem Sub­ven­ti­ons­be­griff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aus­zu­neh­men.

Bei den An­ga­ben zu den Bau­kos­ten han­delte es sich zu­dem um sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen i.S.d. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 StGB. Da­bei be­durfte es kei­ner Ent­schei­dung, ob der in den je­wei­li­gen An­trags­for­mu­la­ren ent­hal­tene Hin­weis, wo­nach alle An­ga­ben in be­stimm­ten An­la­gen sub­ven­ti­ons­er­heb­lich seien, zu pau­schal war, um den An­for­de­run­gen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen. Denn je­den­falls die Vor­aus­set­zun­gen des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wa­ren erfüllt. Das Ver­bot der Sub­ven­tio­nie­rung über den tatsäch­li­chen Be­darf hin­aus folgte zwin­gend be­reits aus § 4 SubvG, der gem. § 1 SubvG-LSA An­wen­dung fand. § 4 SubvG enthält sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Re­ge­lun­gen i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.

Die das Schein­ge­schäft aus­ma­chen­den An­ga­ben stell­ten sich dem­ent­spre­chend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als un­rich­tig dar. Maßgeb­lich war der ver­deckte Sach­ver­halt, § 4 Abs. 1 S. 2 SubvG. Der An­ge­klagte han­delte auch je­weils täter­schaft­lich. Denn in­so­weit gilt, dass § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Son­der­de­likt ist. Täter kann mit­hin nicht nur der Sub­ven­ti­ons­neh­mer bzw. des­sen ge­setz­li­cher Ver­tre­ter, son­dern je­der­mann sein. Da­bei gel­ten für die Ab­gren­zung von Täter­schaft und Teil­nahme bei Per­so­nen, die im La­ger des Sub­ven­ti­ons­empfängers ste­hen, die all­ge­mei­nen Re­geln.

Als rechts­feh­ler­haft er­wies sich je­doch die An­nahme, die Fälle 1 u. 2 (bis Juli 2003) stünden zu­ein­an­der im Verhält­nis der Tat­mehr­heit nach § 53 StGB. Da­von ist zwar grundsätz­lich bei der Be­ge­hung meh­re­rer Sub­ven­ti­ons­be­trug­sta­ten durch ak­ti­ves Tun aus­zu­ge­hen. Nach ge­fes­tig­ter BGH-Recht­spre­chung liegt je­doch Tat­ein­heit gem. § 52 StGB i.S. ei­ner natürli­chen Hand­lungs­ein­heit vor, wenn die Ab­gabe ver­schie­de­ner Anträge in einem äußeren Vor­gang zu­sam­menfällt und in den je­wei­li­gen Erklärun­gen übe­rein­stim­mende un­rich­tige An­ga­ben ent­hal­ten sind. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren hier erfüllt, da sich die am sel­ben Tag beim Bau­ord­nungs­amt ein­ge­gan­ge­nen Be­wil­li­gungs­anträge der WuG KG und der E.-D. hin­sicht­lich der maßgeb­li­chen An­ga­ben zu den er­war­te­ten Bau­kos­ten deck­ten. Die Ände­rung des Kon­kur­renz­verhält­nis­ses be­dingte so­mit den Weg­fall der Ein­zel­stra­fen in den Fällen 1 u. 2.

Darüber hin­aus hatte das LG - was zur Auf­he­bung der in Fall 3 (No­vem­ber 2003) fest­ge­setz­ten Ein­zel­strafe führte - den be­stim­men­den Straf­zu­mes­sungs­ge­sichts­punkt nicht erörtert, ob der An­ge­klagte et­waige be­rufs­recht­li­che Fol­gen un­ter dem As­pekt des mögli­chen Ver­lus­tes sei­ner wirt­schaft­li­chen und be­ruf­li­chen Ba­sis zu gewärti­gen hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben