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Zum Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG

FG Köln 16.2.2016, 10 K 2574/15

Eine Ände­rung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids kann er­fol­gen, "so­weit" ein Steu­er­be­scheid ge­genüber einem Ge­sell­schaf­ter auf­grund ei­ner ver­deck­ten Ein­lage geändert wird. Mit dem "so­weit" gibt der Ge­setz­ge­ber keine be­tragsmäßige Be­gren­zung der Ände­rung vor; viel­mehr ist da­mit der Sach­ver­halt ge­meint, auf­grund des­sen der Be­scheid ge­genüber dem Ge­sell­schaf­ter geändert wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die G-GmbH (Mut­ter­ge­sell­schaft) hatte im Fe­bruar 2006 rück­wir­kend zum 30.6.2005 ihre Ent­wick­lungs­ab­tei­lung gem. § 123 Abs. 3 UmwG auf die Kläge­rin aus­ge­glie­dert, die in die­sem Zuge neu gegründet wurde. Al­lei­nige An­teils­eig­ne­rin der Kläge­rin wurde die G-GmbH. Die Aus­glie­de­rung er­folgte gem. § 20 Um­wStG zu Buch­wer­ten. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläge­rin zunächst erklärungs­gemäß, die Be­scheide bzw. Ände­rungs­be­scheide er­gin­gen un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 bei der Mut­ter­ge­sell­schaft kam der Prüfer zu dem Er­geb­nis, dass die aus­ge­glie­derte Ent­wick­lungs­ab­tei­lung kei­nen Teil­be­trieb dar­stellte, so dass die Ein­brin­gung nicht zu Buch­wer­ten er­fol­gen konnte. Er nahm eine ver­deckte Ein­lage in Form von Soft­ware sei­tens der Mut­ter­ge­sell­schaft in die Kläge­rin an. Einen An­trag der Kläge­rin auf Ände­rung der Körper­schafts­steu­er­be­scheide 2006-2008 lehnte das Fi­nanz­amt ab, während es die Körper­schaft­steu­er­be­scheide 2009 und 2010 an­trags­gemäß änderte.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Ab­schrei­bung der ak­ti­vier­ten Soft­ware einen ge­trenn­ten nach­fol­gen­den Ge­schäfts­vor­fall dar­stelle. Die im ers­ten Schritt er­folgs­neu­tral zu ak­ti­vie­rende Soft­ware wäre im zwei­ten Schritt über die Nut­zungs­dauer ab­zu­schrei­ben. Die dar­aus re­sul­tie­rende Ein­kom­mens­min­de­rung sei keine Folge aus der Kor­rek­tur ei­ner bis­her un­zu­tref­fend ein­kom­mens­erhöhend er­fass­ten ver­deck­ten Ein­lage. Viel­mehr sei es die re­guläre Folge, dass ab­nutz­bare Wirt­schaftsgüter ge­winn­wirk­sam ab­zu­schrei­ben seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Die Rechts­sa­che ist beim BFH un­ter dem Az: I R 25/16 anhängig.

Die Gründe:
Der An­spruch der Kläge­rin auf Ände­rung er­gab sich aus § 32a Abs. 2 S. 1 KStG. Die Vor­schrift wurde durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2007 ein­geführt und ist nach § 34 Abs. 13c KStG an­zu­wen­den, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steu­er­be­scheid geändert wird. Dies war hier der Körper­schaft­steu­er­be­scheid für 2006 der G-GmbH, der im Jahr 2012 un­ter An­satz ei­ner ver­deck­ten Ein­lage geändert wurde.

Die Ände­rung der Steu­er­be­scheide schei­terte nicht gem. § 169 Abs. 1 S. 1 AO am Ab­lauf der für sie gel­ten­den Fest­set­zungs­frist. Nach § 32a Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 KStG en­det die Fest­set­zungs­frist nicht vor Ab­lauf ei­nes Jah­res nach Un­an­fecht­bar­keit des Steu­er­be­scheids, in dem die ver­deckte Ein­lage bei der Mut­ter­ge­sell­schaft berück­sich­tigt wurde. Die Un­an­fecht­bar­keit des maßgeb­li­chen Steu­er­be­scheids der G-GmbH trat mit Ab­lauf des 21.8.2014 ein, der An­trag der Kläge­rin da­tierte vom 15.9.2014. Mit dem An­trag wurde der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist nach § 171 Abs. 3 AO so­mit ge­hemmt. Die Kläge­rin hatte auch zu Recht eine Ände­rung der Körper­schaft­steu­er­be­scheide und nicht der Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs be­an­tragt.

Eine Ände­rung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids 2006 war nach § 32a Abs. 2 S. 1 KStG möglich und ge­bo­ten. Das der Fi­nanz­ver­wal­tung ein­geräumte Er­mes­sen ("kann") ist auf Null re­du­ziert, wenn an­dern­falls die Steu­er­fest­set­zung un­rich­tig sein würde. Außer­dem kann eine Ände­rung er­fol­gen, "so­weit" ein Steu­er­be­scheid ge­genüber einem Ge­sell­schaf­ter auf­grund ei­ner ver­deck­ten Ein­lage geändert wird. Mit dem "so­weit" gibt der Ge­setz­ge­ber keine be­tragsmäßige Be­gren­zung der Ände­rung vor; viel­mehr ist da­mit der Sach­ver­halt ge­meint, auf­grund des­sen der Be­scheid ge­genüber dem Ge­sell­schaf­ter geändert wurde. Aus dem Sach­ver­halt wa­ren ent­ge­gen der An­sicht der Behörde nicht nur die di­rek­ten Fol­gen zu zie­hen, son­dern auch die in­di­rek­ten, wie z.B. (erhöhte) Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung. Dies gilt un­abhängig da­von, ob über­haupt und, wenn ja, wel­che Kon­se­quen­zen die Empfänge­rin der ver­deck­ten Ein­lage bis­her aus dem Sach­ver­halt ge­zo­gen hat.

Al­ler­dings war die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Fra­gen zu­zu­las­sen, in wel­chem Um­fang § 32a Abs. 2 KStG eine Ände­rung be­standskräfti­ger Steu­er­be­scheide ermöglicht und wel­cher Be­scheid zu ändern ist, wenn die Körper­schaft­steuer be­reits 0 € beträgt.

Link­hin­weis:

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