deen

Aktuelles

Zum Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz

BFH 18.12.2013, III R 44/12

Deut­sche Staats­an­gehörige, die mit ih­ren Fa­mi­lien den Le­bens­mit­tel­punkt in Tsche­chien tei­len und dort so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäftigt sind, ha­ben An­spruch auf deut­sches (Dif­fe­renz-)Kin­der­geld, wenn sie in Deutsch­land einen Zweit­wohn­sitz bei­be­hal­ten. Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ent­fal­ten auf­grund des EuGH-Ur­teils vom 12.6.2012 (C-611/10 u. C-612/10 - Hud­zinski und Wa­wr­zy­niak) keine Sperr­wir­kung mehr für die An­wen­dung des Rechts des nicht zuständi­gen Mit­glied­staats.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist deut­scher Staats­an­gehöri­ger und Va­ter zweier min­derjähri­ger Töchter. Er wohnt seit 1977 mit sei­ner Fa­mi­lie in ei­ner Ein­lie­ger­woh­nung im Haus sei­ner El­tern in Rhein­land-Pfalz. Die Woh­nung verfügt über einen Wohn­raum, ein Schlaf­zim­mer, ein Dusch­bad, Koch­ni­sche, zwei Kin­der­zim­mer im Dach­ge­schoss so­wie wei­te­ren zu Wohn­raum aus­ge­bau­ten Spei­cher­raum.

Nach­dem der Kläger im Herbst 2005 ar­beits­los ge­wor­den war, trat er im Juni 2006 eine Be­schäfti­gung in Prag an. Seine Ehe­frau wohnt dort mit bei­den Kin­dern und die ältere Toch­ter be­sucht die deut­sche Schule. Der Kläger ver­bringt je­doch wei­ter­hin seine ge­samte freie Zeit mit der Fa­mi­lie in sei­ner Woh­nung in Deutsch­land, u.a. auch während der Schul­fe­rien. Die Nut­zung der dor­ti­gen Woh­nung geht nach den Fest­stel­lun­gen des FG über eine übli­che Nut­zung als Fe­ri­en­quar­tier deut­lich hin­aus.

Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung für die ältere Toch­ter ab Juli 2006 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und for­derte den über­zahl­ten Be­trag für die Mo­nate Juli 2006 bis Sep­tem­ber 2008 i.H.v. 4.158 € zurück. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die An­wend­bar­keit der §§ 62 ff. EStG wird im vor­lie­gen­den Fall nicht durch Ge­mein­schafts­recht aus­ge­schlos­sen.

Da das FG le­dig­lich die Be­schäfti­gung des Klägers in Prag, nicht aber sei­nen Ver­si­che­rungs­sta­tus fest­ge­stellt hatte, konnte der Se­nat nicht si­cher be­ur­tei­len, ob der Kläger persönlich vom Gel­tungs­be­reich der VO Nr. 1408/71 er­fasst wird. Wenn er - was auf­grund sei­ner Be­schäfti­gung in Prag nahe liegt - gem. Art. 13 Abs. 2a der VO Nr. 1408/71 den Rechts­vor­schrif­ten Tsche­chi­ens un­ter­lie­gen sollte und Deutsch­land der für die Gewährung der Fa­mi­li­en­leis­tun­gen un­zuständige Mit­glied­staat wäre, stünde dies dem sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG er­ge­ben­den Kin­der­geld­an­spruch nicht ent­ge­gen.

Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ent­fal­ten keine Sperr­wir­kung für die An­wen­dung des Rechts des nicht zuständi­gen Mit­glied­staats, so dass sich die An­spruchs­be­rech­ti­gung auch bei Per­so­nen und bei Leis­tun­gen, die dem persönli­chen und sach­li­chen An­wen­dungs­be­reich der VO Nr. 1408/71 un­ter­lie­gen, al­lein nach den Be­stim­mun­gen des deut­schen Rechts rich­tet. Die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung, die dem FG-Ur­teil zu­grunde lag und die auch der Se­nat in ständi­ger Recht­spre­chung ver­tre­ten hatte, wurde auf­grund des EuGH-Ur­teils vom 12.6.2012 (C-611/10 u. C-612/10 - Hud­zinski und Wa­wr­zy­niak) vom BFH auf­ge­ge­ben.

Al­ler­dings war die Sa­che nicht ent­schei­dungs­reif, da der Se­nat nicht ent­schei­den konnte, ob der Kin­der­geld­an­spruch des Klägers we­gen ei­nes ver­gleich­ba­ren An­spruchs in Tsche­chien zu kürzen ist. Der Se­nat weist dar­auf hin, dass der Kläger von der ge­mein­schafts­recht­lich verbürg­ten Freizügig­keit der Ar­beit­neh­mer Ge­brauch ge­macht hat. Des­halb wäre § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ge­mein­schafts­rechts­kon­form da­hin aus­zu­le­gen, dass nur eine Kürzung, nicht aber eine vollständige Ver­sa­gung des Kin­der­geld­an­spruchs in Be­tracht kommt, wenn an­de­ren­falls das Freizügig­keits­recht der Wan­der­ar­beit­neh­mer be­einträch­tigt wäre. Für die Kürzung des Kin­der­gel­des genügt es nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, dass der nach deut­schem Recht kin­der­geld­be­rech­tig­ten Per­son oder einem Drit­ten für das be­tref­fende Kind nach ausländi­schem Recht ein ma­te­ri­ell-recht­li­cher An­spruch auf die ent­spre­chende Leis­tung zu­steht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben