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Aktuelles

Zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

BFH 1.9.2016, IV R 17/13

Der zeit­li­che An­wen­dungs­be­reich des § 15b EStG er­gibt sich für ge­schlos­sene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als ge­schlos­se­ner Fonds in die­sem Sinn ist ein Fonds an­zu­se­hen, der mit einem fes­ten An­le­ger­kreis begründet wird. Ein Außenver­trieb ist nicht not­wen­di­ger Be­stand­teil ge­schlos­se­ner Fonds.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine am 8.11. des Streit­jah­res von den Bei­ge­la­de­nen zu 1) bis 7) und A. so­wie ei­ner GmbH gegründete GbR. Ihr Zweck ist der Auf­bau, die Ver­wal­tung, die Nut­zung und die re­gelmäßige Um­schich­tung ei­nes Wert­pa­pier­port­fo­lios. Die Ge­schäfte wer­den aus­schließlich von der GmbH geführt, die zur Er­brin­gung von Bar­ein­la­gen nicht ver­pflich­tet und am Ge­sell­schafts­vermögen nicht be­tei­ligt ist. Sie ist al­ler­dings ver­pflich­tet, die ver­trag­li­che Haf­tung der übri­gen Ge­sell­schaf­ter in­di­vi­du­ell auf das Ge­sell­schafts­vermögen zu be­gren­zen. Eine or­dent­li­che Kündi­gung des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges ist aus­ge­schlos­sen. Für das Port­fo­lio dürfen nur Wert­pa­piere ver­wen­det wer­den, de­ren Rest­lauf­zei­ten zum Zeit­punkt des Er­werbs we­ni­ger als vier Jahre be­tra­gen; sie sind grundsätz­lich in­ner­halb ei­nes Jah­res nach dem Er­werb zu veräußern.

Im De­zem­ber 2005 hatte die Kläge­rin Bo­nus­zer­ti­fi­kate der X-Bank AG er­wor­ben, die sie in ih­rer Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung für das Rumpf­wirt­schafts­jahr 2005 dem Um­lauf­vermögen zu­ord­nete. Zur Dar­le­gung der Vor­aus­set­zun­gen ei­nes ge­schlos­se­nen Fonds im Rah­men ei­nes Lohn­steu­er­ermäßigungs­ver­fah­rens teilte sie im Juni 2006 u.a. mit, der Bei­ge­la­dene zu 1) habe als In­itia­tor die übri­gen Ge­sell­schaf­ter der GbR an­ge­spro­chen und ih­nen die Be­tei­li­gung an dem von ihm vor­ge­ge­be­nen In­ves­ti­ti­ons­kon­zept an­ge­bo­ten. Bei dem Kon­zept han­dele es sich um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit be­fris­te­ter Lauf­zeit. Die An­le­ger seien Mit­ge­sell­schaf­ter der GbR und Mit­ei­gentümer des Ge­sell­schafts­vermögens. Die GbR ermögli­che keine Auf­nahme wei­te­rer Ge­sell­schaf­ter und keine or­dent­li­che Kündi­gung.

In der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen für das Streit­jahr berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt zwar den Ver­lust, traf aber zu­gleich die Fest­stel­lung, dass es sich bei der Kläge­rin um ein Mo­dell i.S.d. § 15b EStG han­dele. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Gründe:
Die Fest­stel­lung ver­re­chen­ba­rer Ver­luste i.S.d. § 15b EStG war rechts­wid­rig, da die Vor­schrift im Streit­fall noch nicht an­wend­bar war.

Der zeit­li­che An­wen­dungs­be­reich des § 15b EStG er­gibt sich für ge­schlos­sene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als ge­schlos­se­ner Fonds i.d.S. ist ein Fonds an­zu­se­hen, der mit einem fes­ten An­le­ger­kreis begründet wird. Ein Außenver­trieb ist nicht not­wen­di­ger Be­stand­teil ge­schlos­se­ner Fonds. Für die­ses Be­griffs­verständ­nis spricht der mit § 52 Abs. 33a EStG ver­folgte Ge­set­zes­zweck.

Der Ge­setz­ge­ber wollte durch die Aus­ge­stal­tung der An­wen­dungs­re­ge­lun­gen zu § 15b EStG zwar die At­trak­ti­vität der dort be­schrie­be­nen Steu­er­stun­dungs­mo­delle mit Wir­kung ab dem 11.11.2005 wir­kungs­voll ein­schränken und da­bei die Ver­rech­nung der Ver­luste u.a. aus Me­di­en­fonds, Schiffs­be­tei­li­gun­gen, New En­ergy Fonds, Lea­sing­fonds, Wert­pa­pier­han­dels­fonds und Vi­deo­ga­mes­fonds nur noch mit po­si­ti­ven Einkünf­ten aus der­sel­ben Ein­kunfts­quelle zu­las­sen. Trotz­dem hat er durch die Aus­ge­stal­tung der An­wen­dungs­re­ge­lung deut­lich ge­macht, dass er in­so­weit zwi­schen Steu­er­stun­dungs­mo­del­len un­ter­schei­det, die in ei­ner Be­tei­li­gung an einem ge­schlos­se­nen Fonds und die nicht im Er­werb ei­nes An­teils an einem ge­schlos­se­nen Fonds be­ste­hen. Er hat sich in­so­weit an der Er­fah­rung aus­ge­rich­tet, dass am Markt Steu­er­stun­dungs­mo­delle "vor­ran­gig" als ge­schlos­sene Fonds an­ge­bo­ten wer­den, während da­ne­ben aber auch an­dere In­ves­ti­ti­ons­for­men vor­kom­men.

Die Ge­sell­schaf­ter wa­ren der Kläge­rin nicht nach dem 10.11.2005 bei­ge­tre­ten. Bei­tritt war - auch wenn der Wort­laut eine an­dere Aus­le­gung zu­las­sen würde - nicht be­reits die In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dung bzw. ent­spre­chende ein­sei­tige Wil­lens­erklärung des Steu­er­pflich­ti­gen, son­dern der rechts­ver­bind­li­che Ab­schluss des der Be­tei­li­gung an dem Steu­er­stun­dungs­mo­dell zu­grunde lie­gen­den Ver­trags­werks durch An­nahme des Bei­tritts­an­ge­bots. Dies ent­spricht auch den Vor­stel­lun­gen des Ge­setz­ge­bers, der nur sol­che In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen aus der zeit­li­chen An­wen­dung des § 15b EStG aus­neh­men will, die vor den im Ge­setz ge­re­gel­ten Stich­ta­gen be­reits "ver­bind­lich und un­wi­der­ruf­lich" ge­trof­fen wur­den. Dass erst die rechts­ver­bind­li­che In­ves­ti­tion maßge­bend sein soll, zeigt im Übri­gen auch § 52 Abs. 33a S. 4 EStG. Da­nach war für den Zeit­punkt des Bei­tritts auf den Tag der rechts­ver­bind­li­chen Un­ter­zeich­nung des Ge­sell­schafts­ver­trags ab­zu­stel­len. Die­ser wurde am 8.11.2005 und da­mit vor dem Stich­tag für die An­wen­dung des § 15b EStG ab­ge­schlos­sen.

Link­hin­weis:

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