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Zum Fall der Rücknahme eines Angebots mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden - eBay

BGH 8.1.2014, VIII ZR 63/13

Kommt nach den AGB ei­nes Un­ter­neh­mens, das auf sei­ner In­ter­net­platt­form das Fo­rum für eine Auk­tion bie­tet (hier: eBay), im Fall der Rück­nahme des An­ge­bots ein Kauf­ver­trag mit dem zu die­ser Zeit Höchst­bie­ten­den nicht zu­stande, so­fern der An­bie­tende ge­setz­lich dazu be­rech­tigt war, sein An­ge­bot zurück­zu­zie­hen, ist dies aus der Sicht der an der In­ter­net­auk­tion teil­neh­men­den Bie­ter da­hin zu ver­ste­hen, dass das An­ge­bot des Verkäufers un­ter dem Vor­be­halt ei­ner be­rech­tig­ten An­ge­botsrück­nahme steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte hatte Ende De­zem­ber 2011 über die In­ter­net­platt­form eBay einen Kfz-Mo­tor zum Ver­kauf an­ge­bo­ten. An­fang Ja­nuar 2012 be­en­dete er je­doch sein An­ge­bot und strich die bis da­hin vor­lie­gen­den Ge­bote. Zu die­sem Zeit­punkt war der Kläger Höchst­bie­ten­der mit einem Be­trag von 1.509 €.

Als Grund für die Be­en­di­gung des An­ge­bots gab der Be­klagte ge­genüber dem Kläger vor­pro­zes­sual an, er habe außer­halb der In­ter­net­auk­tion ein bes­se­res An­ge­bot für den Mo­tor er­hal­ten. Im Rechts­streit begründete er die Rück­nahme da­mit, der Mo­tor habe seine Zu­las­sung im Straßenver­kehr ver­lo­ren; dies habe er bei der Frei­schal­tung des An­ge­bots bei eBay noch nicht ge­wusst.

Die Ver­stei­ge­rung des Mo­tors er­folgte auf der Grund­lage der AGB von eBay. Dort heißt es (aus­zugs­weise) in § 10 Zif­fer 1 S. 5:

"Bei Ab­lauf der Auk­tion oder bei vor­zei­ti­ger Be­en­di­gung des An­ge­bots kommt zwi­schen An­bie­ter und Höchst­bie­ten­dem ein Ver­trag über den Er­werb des Ar­ti­kels zu­stande, es sei denn der An­bie­ter war ge­setz­lich dazu be­rech­tigt, das An­ge­bot zurück­zu­neh­men und die vor­lie­gen­den Ge­bote zu strei­chen."

Der Kläger nahm den Be­klag­ten auf Zah­lung von 3.500 € in An­spruch. Er be­haup­tete, der vom Be­klag­ten an­ge­bo­tene Mo­tor habe einen Markt­wert von 5.009 €; für die­sen Preis hätte er den Mo­tor ver­kau­fen können. Durch die An­ge­botsrück­nahme sei ihm ein ent­spre­chen­der Scha­den ent­stan­den. Das AG wies die Klage ab; das LG hielt sie dem Grunde nach für ge­recht­fer­tigt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts war zwi­schen den Par­teien kein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men, wenn der Be­klagte, was re­vi­si­ons­recht­lich un­ter­stellt wer­den mus­ste, zur An­fech­tung sei­nes An­ge­bots nach § 119 BGB be­rech­tigt war. In­fol­ge­des­sen konnte auch kein Scha­dens­er­satz­an­spruch an­ge­nom­men wer­den.

Der Erklärungs­in­halt ei­nes im Rah­men ei­ner In­ter­net­auk­tion ab­ge­ge­be­nen Ver­kaufs­an­ge­bots ist re­gelmäßig un­ter Berück­sich­ti­gung der AGB des Un­ter­neh­mens zu be­stim­men, das auf sei­ner in­ter­net­platt­form das Fo­rum für die Auk­tion bie­tet. Kommt nach die­sen AGB im Fall der Rück­nahme des An­ge­bots ein Kauf­ver­trag mit dem zu die­ser Zeit Höchst­bie­ten­den nicht zu­stande, so­fern der An­bie­tende ge­setz­lich dazu be­rech­tigt war, sein An­ge­bot zurück­zu­zie­hen, ist dies aus der Sicht der an der In­ter­net­auk­tion teil­neh­men­den Bie­ter da­hin zu ver­ste­hen, dass das An­ge­bot des Verkäufers un­ter dem Vor­be­halt ei­ner be­rech­tig­ten An­ge­botsrück­nahme steht (Bestäti­gung des BGH-Ur­teils v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10).

Diese recht­li­chen Vor­ga­ben hatte das LG im vor­lie­gen­den Fall nicht hin­rei­chend be­ach­tet. Es war viel­mehr der Auf­fas­sung, dass ein Kauf­ver­trag un­ge­ach­tet der An­ge­botsrück­nahme selbst dann zu­stande ge­kom­men sei, wenn dem Be­klag­ten ein An­fech­tungs­recht nach § 119 BGB we­gen Irr­tums über eine ver­kehrs­we­sent­li­che Ei­gen­schaft des an­ge­bo­te­nen Mo­tors zu­ge­stan­den habe. Da­bei hatte es über­se­hen, dass nach § 10 Zif­fer 1 S. 5 der AGB von eBay schon das An­ge­bot des Verkäufers nicht bin­dend ist, wenn ein Tat­be­stand vor­liegt, der den Verkäufer bei einem zu­stande ge­kom­me­nen Ver­trag zur Lösung vom Ver­trag be­rech­ti­gen würde.

In­fol­ge­des­sen war das Be­ru­fungs­ur­teil auf­zu­he­ben. Eine ab­schließende Ent­schei­dung in der Sa­che war dem Se­nat je­doch nicht möglich, da den Fest­stel­lun­gen des LG nicht mit aus­rei­chen­der Si­cher­heit ent­nom­men wer­den konnte, ob dem Be­klag­ten tatsäch­lich ein An­fech­tungs­recht zu­ge­stan­den hatte, auf­grund des­sen er be­rech­tigt war, sein An­ge­bot zurück­zu­zie­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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