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Rechtsberatung

Zum datenschutzoptimierten Geschäftsmodell eines E-Mail-Dienstes

BVerfG v. 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

Es verstößt nicht ge­gen das GG, dass der An­bie­ter ei­nes E-Mail-Diens­tes im Rah­men ei­ner ord­nungs­gemäß an­ge­ord­ne­ten Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­onsüber­wa­chung ver­pflich­tet ist, den Er­mitt­lungs­behörden die IP-Adres­sen der auf ih­ren Ac­count zu­grei­fen­den Kun­den auch dann zu über­mit­teln, wenn er sei­nen Dienst aus Da­ten­schutzgründen so or­ga­ni­siert hat, dass er diese nicht pro­to­kol­liert. Das auch un­ter dem Ge­sichts­punkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätz­lich schützens­werte An­lie­gen, ein da­ten­schutz­op­ti­mier­tes Ge­schäfts­mo­dell an­zu­bie­ten, kann nicht von der Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben, die dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Er­for­der­nis ei­ner funk­ti­onstüch­ti­gen Straf­rechts­pflege Rech­nung tra­gen, ent­bin­den.

Der Sach­ver­halt:

Der Be­schwer­deführer be­treibt einen E-Mail-Dienst, der mit einem be­son­ders ef­fek­ti­ven Schutz der Kun­den­da­ten wirbt und sich den Grundsätzen der Da­ten­si­cher­heit und der Da­ten­spar­sam­keit ver­pflich­tet sieht. Er er­hebt und spei­chert Da­ten nur dann, wenn dies aus tech­ni­schen Gründen er­for­der­lich oder - aus sei­ner Sicht - ge­setz­lich vor­ge­se­hen ist. Die Staats­an­walt­schaft Stutt­gart führte ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren we­gen des Ver­dachts von Verstößen ge­gen das Betäubungs­mit­tel­ge­setz und das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz. Im Juli 2016 ord­nete das AG auf An­trag der Staats­an­walt­schaft gem. §§ 100a, 100b StPO in der da­mals gel­ten­den Fas­sung die Si­che­rung, Spie­ge­lung und Her­aus­gabe al­ler Da­ten, die auf den Ser­vern des Diens­tes bzgl. des be­tref­fen­den E-Mail-Ac­counts elek­tro­ni­sch ge­spei­chert sind, "so­wie sämt­li­cher bezüglich die­ses Ac­counts künf­tig an­fal­len­der Da­ten" an.

Das Lan­des­kri­mi­nal­amt gab dem Be­schwer­deführer die an­ge­ord­nete Über­wa­chungsmaßnahme so­wie den zu über­wa­chen­den Ac­count be­kannt. Dar­auf­hin rich­tete der Be­schwer­deführer die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­onsüber­wa­chung ein, wies je­doch dar­auf hin, dass Ver­kehrs­da­ten der Nut­zer nicht "ge­loggt" würden und sol­che Da­ten in­klu­sive der IP-Adres­sen des­halb nicht zur Verfügung ge­stellt wer­den könn­ten, sie seien nicht vor­han­den. Der An­nahme der Staats­an­walt­schaft, die IP-Adres­sen seien beim An­bie­ter vor­han­den, wi­der­sprach der Be­schwer­deführer un­ter Dar­stel­lung sei­ner Sys­tem­struk­tur. Er trenne sein in­ter­nes Netz über ein sog. NAT-Ver­fah­ren (Net­work Ad­dress Trans­la­tion), bei dem die Adress­in­for­ma­tio­nen in Da­ten­pa­ke­ten au­to­ma­ti­siert durch an­dere er­setzt würden, aus Si­cher­heitsgründen strikt vom In­ter­net ab. Die IP-Adres­sen der Kun­den würden da­her be­reits an den Außengren­zen des Sys­tems ver­wor­fen und seien dem Zu­griff des Be­schwer­deführers ent­zo­gen.

Im Au­gust 2016 setzte das AG ein Ord­nungs­geld i.H.v. 500 €, er­satz­weise sie­ben Tage Ord­nungs­haft, ge­gen den Be­schwer­deführer fest. Auf­grund des Be­schlus­ses von Juli 2016 sei der Be­schwer­deführer ver­pflich­tet, zukünf­tig die Ver­kehrs­da­ten und ins­be­son­dere die IP-Adres­sen zu er­he­ben. Das LG ver­warf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde. Im No­vem­ber 2016 teilte das Lan­des­kri­mi­nal­amt dem Be­schwer­deführer mit, dass die Über­wa­chung des An­schlus­ses ab­ge­schal­tet wer­den könne. Das Ord­nungs­geld wurde schließlich be­zahlt.

Die Ver­fas­sungs­be­schwerde des Be­schwer­deführers hatte vor dem BVerfG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Die Fest­set­zung des Ord­nungs­gel­des greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ge­schützte Frei­heit der Be­rufs­ausübung des Be­schwer­deführers ein. Die An­nahme des LG, der Ein­griff in den Schutz­be­reich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nach Maßgabe der ein­schlägi­gen ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­recht­fer­tigt, be­geg­net je­doch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Die Fach­ge­richte ha­ben hier die Vor­schrif­ten über die Mit­wir­kungs- und Vor­hal­tungs­pflich­ten von Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te­an­bie­tern in ver­fas­sungs­recht­lich ver­tret­ba­rer Weise aus­ge­legt. Sie durf­ten ohne Ver­fas­sungs­ver­stoß da­von aus­ge­hen, dass der Be­schwer­deführer ver­pflich­tet war sei­nen Be­trieb so zu ge­stal­ten, dass er den Er­mitt­lungs­behörden die am über­wach­ten Ac­count vom Zeit­punkt der An­ord­nung an an­fal­len­den ex­ter­nen IP-Adres­sen zur Verfügung stel­len kann. Denn die Über­wa­chung der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion i.S.v. § 100a StPO er­fasst nicht nur die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­halte, son­dern auch die näheren Umstände der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion ein­schließlich der frag­li­chen IP-Adres­sen. Denn die Über­wa­chung der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion be­trifft gem. § 100a StPO auch die Ver­kehrs­da­ten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG, so­weit diese im Rah­men der zu über­wa­chen­den Te­le­kom­mu­ni­ka­tion an­fal­len. Zu den Ver­kehrs­da­ten in die­sem Sinne gehören auch und ge­rade die an­fal­len­den IP-Adres­sen. Diese wer­den dem­ent­spre­chend in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG als Num­mern der be­tei­lig­ten An­schlüsse oder Ein­rich­tun­gen auf­geführt.

Dy­na­mi­sche oder sta­ti­sche IP-Adres­sen, mit de­nen die Kun­den ei­nes An­bie­ters von E-Mail-Diens­ten mit ih­ren in­ter­netfähi­gen End­geräten auf ih­ren E-Mail-Ac­count zu­grei­fen wol­len, un­ter­fal­len dem­zu­folge grundsätz­lich dem An­wen­dungs­be­reich des § 100a StPO. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG be­steht für Be­trei­ber von öff­ent­lich zugäng­li­chen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten die Ver­pflich­tung, ab dem Zeit­punkt der Be­triebs­auf­nahme auf ei­gene Kos­ten tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen zur Um­set­zung der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­onsüber­wa­chung vor­zu­hal­ten und die ent­spre­chen­den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen für de­ren un­verzügli­che Um­set­zung zu tref­fen. Die grund­le­gen­den tech­ni­schen An­for­de­run­gen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Eck­punkte für die Um­set­zung der Über­wa­chungsmaßnah­men re­gelt da­bei die auf Grund­lage der Ermäch­ti­gung in § 110 Abs. 2 TKG er­las­sene TKÜV. Da­nach un­ter­liegt auch der Be­schwer­deführer der Vor­hal­tungs­ver­pflich­tung; dass die in § 3 Abs. 2 TKÜV vor­ge­se­he­nen Aus­nah­men für be­stimmte Ar­ten von Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen ein­grei­fen, ist we­der vor­ge­tra­gen noch er­sicht­lich.

Der Um­fang der be­reit­zu­stel­len­den Da­ten be­stimmt sich nach § 5 Abs. 1 und 2 in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 TKÜV. Gemäß § 5 Abs. 1 TKÜV be­steht die zu über­wa­chende Te­le­kom­mu­ni­ka­tion aus dem In­halt und den Da­ten über die näheren Umstände der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion. Der Ver­pflich­tete hat eine vollständige Ko­pie der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion be­reit­zu­stel­len, die über seine Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­lage ab­ge­wi­ckelt wird. Als Teil die­ser Über­wa­chungs­ko­pie hat der Ver­pflich­tete gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 TKÜV schließlich auch die bei ihm vor­han­de­nen Da­ten über eine gewählte Ruf­num­mer oder eine an­dere Adres­sie­rungs­an­gabe be­reit­zu­stel­len. Nach dem Sprach­ge­brauch des TKG un­ter­fal­len die bei ei­ner Te­le­kom­mu­ni­ka­tion an­fal­len­den IP-Adres­sen da­bei ohne wei­te­res dem Be­griff "an­dere Adres­sie­rungs­an­gabe", denn sie die­nen ge­rade der Adres­sie­rung, also dem Er­rei­chen oder Auf­fin­den ei­nes be­stimm­ten Ziels im In­ter­net. So un­ter­fal­len IP-Adres­sen un­strit­tig der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 3 Nr. 13 TKG, wo­nach Num­mern i.S.d. TKG Zei­chen­fol­gen sind, die in Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen Zwecken der Adres­sie­rung die­nen.

Es ist auch ver­fas­sungs­recht­lich ver­tret­bar an­zu­neh­men, die Da­ten seien beim Be­schwer­deführer vor­han­den i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 TKÜV und von die­sem be­reit­zu­stel­len. Schon aus der von ihm be­schrie­be­nen Sys­tem­struk­tur er­gibt sich, dass der Be­schwer­deführer die öff­ent­li­chen IP-Adres­sen sei­ner Kun­den we­nigs­tens für die Dauer der Kom­mu­ni­ka­tion spei­chern muss, da er an­sons­ten die ab­ge­ru­fe­nen Da­ten­pa­kete sei­nen Kun­den gar nicht über­sen­den könnte. Dass der Be­schwer­deführer auf die ex­ter­nen IP-Adres­sen - der­zeit - nicht zu­grei­fen kann, steht dem nicht ent­ge­gen. Denn dies liegt al­lein daran, dass sich der Be­schwer­deführer aus Da­ten­schutzgründen dazu ent­schlos­sen hat, diese vor sei­nen in­ter­nen Sys­te­men zu ver­ber­gen und sie nicht zu pro­to­kol­lie­ren. Das ist in­des al­lein dem vom Be­schwer­deführer be­wusst gewähl­ten Ge­schäfts- und Sys­tem­mo­dell ge­schul­det. Zwar er­scheint das An­lie­gen des Be­schwer­deführers, ein da­ten­schutz­op­ti­mier­tes und da­her für viele Nut­zer at­trak­ti­ves Ge­schäfts­mo­dell an­zu­bie­ten, auch un­ter dem Ge­sichts­punkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätz­lich durch­aus schützens­wert. Dies kann ihn je­doch nicht von den im Rah­men ei­ner ver­tret­ba­ren Aus­le­gung ge­won­nen Vor­ga­ben des TKG und der TKÜV, die dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Er­for­der­nis ei­ner funk­ti­onstüch­ti­gen Straf­rechts­pflege Rech­nung tra­gen, ent­bin­den. Ge­gen die Fest­set­zung des Ord­nungs­gel­des i.H.v. 500 € ist im Übri­gen von Ver­fas­sungs we­gen eben­falls nichts zu er­in­nern.

Link­hin­weis:

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