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Steuerberatung

Zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

BFH 14.9.2017, III R 19/16

Eine Be­rufs­aus­bil­dung en­det nicht be­reits mit der Be­kannt­gabe des Er­geb­nis­ses der Ab­schlussprüfung, son­dern erst mit Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit, wenn diese durch Rechts­vor­schrift fest­ge­legt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter des Klägers ab­sol­vierte eine Aus­bil­dung zur staat­lich an­er­kann­ten Heil­er­zie­hungs­pfle­ge­rin, die nach der ein­schlägi­gen lan­des­recht­li­chen Ver­ord­nung drei Jahre dau­ert. Der Aus­bil­dungs­ver­trag hatte eine Lauf­zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Toch­ter be­stand die Ab­schlussprüfung im Juli 2015; in die­sem Mo­nat wur­den ihr die Prüfungs­no­ten mit­ge­teilt.

Die Kin­der­geld­gewährung setzte vor­aus, dass sich die Toch­ter in Be­rufs­aus­bil­dung be­fand (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Fa­mi­li­en­kasse ging da­von aus, dass eine Be­rufs­aus­bil­dung be­reits mit Ab­lauf des Mo­nats en­det, in dem das Prüfungs­er­geb­nis be­kannt­ge­ge­ben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechts­vor­schrift fest­ge­leg­ten Aus­bil­dungs­zeit an­kommt. Sie hob da­her die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Au­gust 2015 auf und ver­wies hierzu auf die Recht­spre­chung des BFH, der zu­folge eine Aus­bil­dung spätes­tens mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses en­det.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hatte kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Be­rufs­aus­bil­dung der Toch­ter erst im Au­gust 2015 en­dete.

Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein volljähri­ges Kind, das noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat und für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird, Kin­der­geld gewährt. In Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­det sich, wer sein Be­rufs­ziel noch nicht er­reicht hat, sich aber ernst­haft und nach­hal­tig dar­auf vor­be­rei­tet. Der Vor­be­rei­tung die­nen alle Maßnah­men, bei de­nen Kennt­nisse, Fähig­kei­ten und Er­fah­run­gen er­wor­ben wer­den, die als Grund­la­gen für die Ausübung des an­ge­streb­ten Be­rufs ge­eig­net sind.

Nach dem BFH-Ur­teil vom 24.5.2000 (VI R 143/99) en­det eine Be­rufs­aus­bil­dung spätes­tens mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses, wenn die Aus­bil­dung mit ei­ner Prüfung ab­schließt. Al­ler­dings war das FG zu Recht der Auf­fas­sung, dass der Rechts­satz in die­ser All­ge­mein­heit nicht gilt, wenn das Prüfungs­er­geb­nis noch vor dem Mo­nat des durch eine Rechts­vor­schrift fest­ge­leg­ten Endes ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung be­kannt ge­ge­ben wor­den ist.


In den bis­lang ent­schie­de­nen Fällen war die Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses der späteste in Be­tracht kom­mende Zeit­punkt des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses. Hier­von un­ter­schei­det sich der Streit­fall, weil hier das Aus­bil­dungs­ende durch eine ei­gene Rechts­vor­schrift ge­re­gelt ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heil­er­zie­hungs­pfle­ge­ver­ord­nung des Lan­des Ba­den-Würt­tem­berg dau­ert die Fach­schul­aus­bil­dung zur Heil­er­zie­hungs­pfle­ge­rin drei Jahre. Die Vor­schrift des § 21 Abs. 2 des Be­rufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBiG), der zu­folge eine Be­rufs­aus­bil­dung vor Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses en­det, war nicht ein­schlägig, da die Aus­bil­dung an ei­ner dem Lan­des­recht un­ter­ste­hen­den be­rufs­bil­den­den Schule ab­sol­viert wurde, so dass das BBiG nicht an­wend­bar war. Da­mit en­dete die Be­rufs­aus­bil­dung nicht im Juli 2015, son­dern erst mit Ab­lauf des Fol­ge­mo­nats.

Link­hin­weis:

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