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Zum Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

BGH 17.7.2013, VIII ZR 334/12

Dem An­spruch des Lea­sing­ge­bers auf Min­der­wert­aus­gleich bei einem Lea­sing­ver­trag mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung kann der Lea­sing­neh­mer scha­dens­recht­li­che Einwände nicht ent­ge­gen­hal­ten. Die Wirk­sam­keit ei­ner Klau­sel in einem ent­spre­chen­den vom Lea­sing­ge­ber vor­for­mu­lier­ten Ver­trag, die den Lea­sing­neh­mer zum Min­der­wert­aus­gleich ver­pflich­tet, wenn er das Fahr­zeug nicht in einem dem Al­ter und der ver­trags­gemäßen Fahr­leis­tung ent­spre­chen­den Er­hal­tungs­zu­stand zurück­gibt, schei­tert nicht daran, dass die Klau­sel dem Lea­sing­neh­mer kein Recht zur Nach­erfüllung einräumt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Lea­sing­ge­sell­schaft schloss im März 2007 mit dem Be­klag­ten einen Lea­sing­ver­trag mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung und ei­ner Lauf­zeit von 36 Mo­na­ten über einen Pkw VW Caddy. Dem Ver­trag la­gen die Lea­sing­be­din­gun­gen der Kläge­rin für Ge­schäfts­fahr­zeuge in der Fas­sung von De­zem­ber 2005 (im Fol­gen­den: AGB-LV) zu­grunde. Dort heißt es in Ab­schnitt IV. 1: "Die Lea­sing-Ra­ten, eine ver­ein­barte Son­der­zah­lung und eine Mehr­ki­lo­me­ter­be­las­tung nach Zif­fer 3 sind Ge­gen­leis­tun­gen für die Ge­brauchsüber­las­sung des Fahr­zeu­ges."

Un­ter Ab­schnitt XVI. ist im Hin­blick auf die Rück­gabe des Fahr­zeugs u.a. Fol­gen­des be­stimmt:

"2. Bei Rück­gabe muss das Fahr­zeug in einem dem Al­ter und der ver­trags­gemäßen Fahr­leis­tung ent­spre­chen­den Er­hal­tungs­zu­stand, frei von Schäden so­wie ver­kehrs- und be­triebs­si­cher sein. Nor­male Ver­schleißspu­ren gel­ten nicht als Scha­den. Über den Zu­stand wird bei Rück­gabe ein ge­mein­sa­mes Pro­to­koll an­ge­fer­tigt und von bei­den Ver­trags­part­nern oder ih­ren Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net. 3. Bei Rück­gabe des Fahr­zeugs nach Ab­lauf der bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­ten Lea­sing-Zeit gilt fol­gende Re­ge­lung: Ent­spricht das Fahr­zeug bei Verträgen ohne Ge­braucht­wa­gen­ab­rech­nung nicht dem Zu­stand gem. Zif­fer 2 Abs. 1, ist der Lea­sing-Neh­mer zum Er­satz des ent­spre­chen­den Scha­dens ver­pflich­tet."

Der Be­klagte gab das Fahr­zeug nach Ab­lauf der re­gulären Ver­trags­lauf­zeit am 13.6.2010 zurück. Ein Überg­abe­pro­to­koll wurde nicht er­stellt. In der Fol­ge­zeit ließ die Kläge­rin das Fahr­zeug durch einen Sach­verständi­gen be­gut­ach­ten. Die Kläge­rin nimmt den Be­klag­ten we­gen be­haup­te­ter Mängel und Schäden an dem Fahr­zeug auf Aus­gleich des Min­der­werts i.H.v. 3.335 € netto nebst Zin­sen i.H.v. acht Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz in An­spruch.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom LG ge­ge­be­nen Begründung kann ein An­spruch der Kläge­rin auf Er­satz des Wert­ver­lusts, der auf eine über nor­male Ver­schleißer­schei­nun­gen hin­aus­ge­hende Ver­schlech­te­rung des ge­leas­ten Fahr­zeugs zurück­zuführen ist, nicht ver­neint wer­den.

Es kommt nicht dar­auf an, ob die Kläge­rin durch die Rück­gabe des Fahr­zeugs in schlech­te­rem als dem ver­trags­gemäßen Zu­stand kei­nen Scha­den er­lei­det oder so­gar bes­ser ge­stellt wird, weil sie das Fahr­zeug in je­dem Fall zum vorab kal­ku­lier­ten Rest­wert an den Lie­fe­ran­ten veräußern kann und sie zusätz­lich ge­gen den Lea­sing­neh­mer noch einen Min­der­wert­aus­gleichs­an­spruch hat. Der Min­der­wert­aus­gleich tritt wirt­schaft­lich und recht­lich an die Stelle des ur­sprüng­li­chen An­spruchs des Lea­sing­ge­bers auf Rück­gabe des Fahr­zeugs in einem ver­trags­ge­rech­ten Er­hal­tungs­zu­stand. Er ist ein ver­trag­li­cher Erfüllungs­an­spruch mit Amor­ti­sa­ti­ons­funk­tion, dem ein scha­dens­recht­li­cher Ein­wand nicht ent­ge­gen­ge­setzt wer­den kann. Aus dem­sel­ben Grund schei­tert der An­spruch auf Min­der­wert­aus­gleich auch nicht an ei­ner feh­len­den Frist­set­zung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die in Tei­len der In­stanz­recht­spre­chung und des Schrift­tums geäußer­ten Be­den­ken ge­gen die Wirk­sam­keit der in Rede ste­hen­den Min­der­wert­aus­gleichs­klau­sel teilt der Se­nat nicht. Ih­rer Wirk­sam­keit steht ins­bes. nicht ent­ge­gen, dass dem Lea­sing­neh­mer kein Recht zur Nach­erfüllung ein­geräumt wird und dass der An­spruch des Lea­sing­ge­bers auf Min­der­wert­aus­gleich nicht vor­aus­setzt, dass der Lea­sing­ge­ber dem Lea­sing­neh­mer zu­vor ent­spre­chend § 281 Abs. 1 BGB er­folg­los eine an­ge­mes­sene Frist zur Leis­tung be­stimmt hat. So­weit mit der For­de­rung nach Frist­set­zung zur Leis­tung und Nach­erfüllung Ak­ti­onsmöglich­kei­ten des Lea­sing­neh­mers für die Zeit nach Ver­trags­ab­lauf an­ge­spro­chen sind, steht dem schon der Um­stand im Wege, dass der Lea­sing­neh­mer nach Ver­trags­ab­lauf nicht mehr zum Be­sitz des Lea­sing­fahr­zeugs be­rech­tigt ist.

Zin­sen ste­hen der Kläge­rin al­ler­dings, wie die Re­vi­si­ons­er­wi­de­rung zu Recht gel­tend macht, nur i.H.v. fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Pro­zent­punkte höhere Zins­satz nach § 288 Abs. 2 BGB, den die Kläge­rin be­an­sprucht, gilt nur für Ent­gelt­for­de­run­gen. Dar­un­ter sind nur sol­che For­de­run­gen zu ver­ste­hen, die auf Zah­lung ei­nes Ent­gelts als Ge­gen­leis­tung für vom Gläubi­ger er­brachte oder zu er­brin­gende Leis­tun­gen ge­rich­tet sind, die in der Lie­fe­rung von Gütern oder der Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen be­ste­hen. Hierzu zählt der An­spruch des Lea­sing­ge­bers auf Min­der­wert­aus­gleich i.S.d. Klau­sel in Ab­schnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV nicht.

Die Sa­che ist nicht zur End­ent­schei­dung reif, da das LG - nach sei­ner Auf­fas­sung fol­ge­rich­tig - bis­lang keine Fest­stel­lun­gen zu dem von der Kläge­rin be­haup­te­ten Wert­ver­lust des Fahr­zeugs ge­trof­fen hat. Dies wird nun im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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