deen

Aktuelles

Zum Anspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung von Umsatzsteuer nach Insolvenzanfechtung

FG Düsseldorf 26.6.2013, 11 K 1705/12 E

Rechts­folge ei­ner er­folg­rei­chen In­sol­venz­an­fech­tung ist le­dig­lich, dass zur In­sol­venz­masse zurück­gewährt wer­den muss, was durch die an­fecht­bare Rechts­hand­lung aus dem Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners veräußert, weg­ge­ge­ben oder auf­ge­ge­ben wurde. So­mit kann über die Frage, ob der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter einen aus § 143 Abs. 1 S. 1 AO fol­gen­den An­spruch auf Rück­gewähr er­brach­ter Leis­tun­gen hat, nicht durch Ab­rech­nungs­be­scheid ent­schei­den wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die M-GmbH hatte dem be­klag­ten Fi­nanz­amt eine Ein­zugs­ermäch­ti­gung für die Ent­rich­tung der von ihr ge­schul­de­ten Steu­er­beträge er­teilt. So gab sie mo­nat­lich Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen und Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen ab. Die sich hier­aus er­ge­ben­den Steu­er­beträge zog das Fi­nanz­amt von dem Konto der GmbH bei de­ren Bank ein. So ge­schah es auch mit den Steu­er­beträgen für den Mo­nat Fe­bruar 2009, die das Fi­nanz­amt mit Wert­stel­lung vom 14.4.2009 vom Konto der Schuld­ne­rin ein­zog.

Die M-GmbH be­an­tragte dar­auf­hin, das In­sol­venz­ver­fah­ren über ihr Vermögen zu eröff­nen. Das AG be­stellte mit Be­schluss vom 26.6.2009 den Kläger zum vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter. Mit einem an das Fi­nanz­amt ge­rich­te­ten Schrei­ben vom 6.8.2009 ge­neh­migte die GmbH die Be­las­tungs­bu­chung vom 14.4.2009. Das AG eröff­nete im De­zem­ber 2009 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der M-GmbH. Der Kläger for­derte kurz dar­auf das Fi­nanz­amt auf, die ein­ge­zo­ge­nen Beträge zuzüglich Zin­sen zurück zu zah­len. Die Ge­neh­mi­gung der Be­las­tungs­bu­chung sei eine nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO an­fecht­bare Rechts­hand­lung. Zum Zeit­punkt der Ge­neh­mi­gung habe das be­klagte Fi­nanz­amt Kennt­nis von dem Eröff­nungs­an­trag ge­habt. Dar­auf­hin zahlte das Fi­nanz­amt ins­ge­samt rund 2.414 € an den Kläger.

Mit einem auf § 37 Abs. 2 AO gestütz­ten Be­scheid vom 18.5.2011 for­derte das Fi­nanz­amt den Be­trag wie­der zurück. Eine Überprüfung habe er­ge­ben, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine An­fech­tung nicht vor­ge­le­gen hätten. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf das anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Az. VII R 15/13 die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Be­scheid vom 18.5.2011 war rechts­wid­rig.

Über Strei­tig­kei­ten, wel­che die Ver­wirk­li­chung von An­sprüchen aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis be­tref­fen, ent­schei­det die Fi­nanz­behörde durch Ver­wal­tungs­akt. Das gilt nach § 218 Abs. 2 S. 2 AO auch, wenn die Strei­tig­keit einen Er­stat­tungs­an­spruch be­trifft. Nach § 37 Abs. 1 AO ist der Er­stat­tungs­an­spruch ein An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis.

Bei dem vom Kläger gel­tend ge­mach­ten und vom Fi­nanz­amt erfüll­ten An­spruch han­delte es sich nicht um einen An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, über des­sen Be­ste­hen im Wege ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids hätte ver­bind­lich ent­schie­den wer­den dürfen. Die Um­satz­steuer und die Lohn­steuer wa­ren schließlich nicht ohne recht­li­chen Grund ge­zahlt wor­den. Der Zah­lung, die zum Erlöschen der An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis führte, la­gen wirk­same Steu­er­fest­set­zun­gen zu­grunde.

Die Steu­er­fest­set­zun­gen wa­ren nicht we­gen der vom Kläger erklärten In­sol­venz­an­fech­tung un­wirk­sam ge­wor­den. Rechts­folge ei­ner er­folg­rei­chen In­sol­venz­an­fech­tung nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ist le­dig­lich, dass zur In­sol­venz­masse zurück­gewährt wer­den muss, was durch die an­fecht­bare Rechts­hand­lung aus dem Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners veräußert, weg­ge­ge­ben oder auf­ge­ge­ben wurde. So­mit konnte über die Frage, ob der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter einen aus § 143 Abs. 1 S. 1 AO fol­gen­den An­spruch auf Rück­gewähr er­brach­ter Leis­tun­gen hat, nicht durch Ab­rech­nungs­be­scheid ent­schei­den wer­den. Denn die­ser An­spruch ist kein Er­stat­tungs­an­spruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO und kein An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO.

Der auf ei­ner er­folg­rei­chen In­sol­venz­an­fech­tung be­ru­hende Rück­gewähran­spruch des In­sol­venz­ver­wal­ters ist viel­mehr ein zi­vil­recht­li­cher An­spruch, der mit der In­sol­ven­zeröff­nung ent­steht. Über einen sol­chen An­spruch ist mit­hin aus­schließlich nach den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung und nicht nach den Be­stim­mun­gen der Ab­ga­ben­ord­nung zu ent­schei­den.

Link­hin­weis:

nach oben