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Zum Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

FG Düsseldorf 8.8.2013, 11 K 1705/12 E

Für den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für einen häus­li­chen Te­le­ar­beits­platz genügt es nicht, dass nach Fei­er­abend oder am Wo­chen­ende im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer Ar­bei­ten ver­rich­tet wer­den, die grundsätz­lich auch an dem an­de­ren Ar­beits­platz ver­rich­tet wer­den können. Auch beim As­pekt des störungs­freien Ar­bei­tens han­delt es sich al­lein um eine Ar­beits­be­din­gung, die für die Frage, ob die Kerntätig­keit in der Bank oder im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ausübt wird, we­nig von Be­deu­tung ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist An­ge­stell­ter ei­ner Bank und fun­giert als "Re­fe­rent me­dia­ler Be­trieb". Er hatte mit der Bank eine sog. Zu­satz­ver­ein­ba­rung Te­le­ar­beit ge­trof­fen. Es wurde ver­ein­bart, dass der Kläger seine Tätig­keit auch in sei­ner Pri­vat­woh­nung ausübt, so­weit nicht be­trieb­li­che Be­lange die Ar­beits­leis­tung in den Räumen der Bank er­for­dern. Für die Te­le­ar­beit wur­den dem Kläger die er­for­der­li­chen Ar­beits- und Hilfs­mit­tel kos­ten­los zur Verfügung ge­stellt. Die Bank zahlt dem Kläger zu­dem eine Pau­schale von rund 51 € für die Kos­ten des häus­li­chen Ar­beits­plat­zes. Der Ar­beits­platz in der Bank blieb er­hal­ten. Der An­teil der Te­le­ar­beit wurde mit 40 bis 60 % fest­ge­legt.

In den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2008 bis 2010 machte der Kläger u.a. Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.908 €, 1.263 €, 1.225 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte diese Ar­beits­zim­mer­auf­wen­dun­gen hin­ge­gen nicht. Die Klage blieb dies­bezüglich vor dem FG er­folg­los. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das FG hatte den Ab­zug der Ar­beits­zim­mer­auf­wen­dun­gen zu Recht ab­ge­lehnt. Der Kläger konnte nicht nach­wei­sen, dass das Ar­beits­zim­mer in den Streit­jah­ren den Mit­tel­punkt sei­ner be­ruf­li­chen Betäti­gung dar­ge­stellt hatte.

Der auf 1.250 € be­grenzte Wer­bungs­kos­ten­ab­zug war nicht des­halb eröff­net, weil dem Kläger in der Bank kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG). Denn ein sol­cher lag un­strei­tig vor. Im Hin­blick auf die Mit­wir­kung bei sog. Re­lease­wech­seln hatte der Kläger zwar gel­tend ge­macht, dass Be­reit­schafts­zei­ten im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer "ak­zep­ta­bel und fle­xi­bel zu hand­ha­ben" seien. Zu­dem hatte er auf die an­sons­ten be­ste­hende Not­wen­dig­keit des Gebäude­zu­tritts im Si­cher­heits­be­reich hin­ge­wie­sen. Dar­aus folgte je­doch nicht zwangsläufig, dass diese Auf­ga­ben nicht auch in der Bank hätten er­le­digt wer­den können.

Schließlich kam auch kein (un­be­grenz­ter) Wer­bungs­kos­ten­ab­zug un­ter dem Ge­sichts­punkt des Ar­beits­zim­mers als Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG) in Be­tracht. Nach dem Wort­laut des Ge­set­zes war die Aus­nahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG be­reits dem Grunde nach nicht ge­ge­ben. Der Ab­zug von Ar­beits­zim­mer­auf­wen­dun­gen ist nämlich dem Grunde nach nur möglich, wenn kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, und schei­det dem­nach aus, wenn die Be­rufstätig­keit - wie hier - zum Teil an einem Ar­beits­platz außer Haus und zum Teil in einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ver­rich­tet wird. Der Kläger hatte auch nicht nach­ge­wie­sen, dass sein Ar­beits­zim­mer in den Streit­jah­ren als sein be­ruf­li­cher Betäti­gungs­mit­tel­punkt an­zu­se­hen war.

Zwar deu­tet die vom Kläger er­stellte Eva­lua­tion der ein­zel­nen Tätig­kei­ten dar­auf hin, dass ein ge­wich­ti­ger Teil sei­ner Be­rufstätig­keit im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ausgeübt wird. Un­ge­ach­tet der Tat­sa­che, dass es sich da­bei na­tur­gemäß um eine bloße Selbst­ein­schätzung des Klägers han­delte, re­kur­rierte er häufig auf die As­pekte des störungs­freien Ar­bei­tens und des Ar­bei­tens außer­halb der re­gulären Ar­beits­zeit. Hier­bei han­delte es sich je­doch al­lein um Ar­beits­be­din­gun­gen, die für die Frage, ob der Kläger seine Kerntätig­keit in der Bank oder im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ausübt, ebenso we­nig von Be­deu­tung wa­ren wie für die Frage, ob dem Steu­er­pflich­ti­gen ein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand. Es genügte auch nicht, dass nach Fei­er­abend oder am Wo­chen­ende im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer Ar­bei­ten ver­rich­tet wur­den, die grundsätz­lich auch an dem an­de­ren Ar­beits­platz hätten ver­rich­tet wer­den können.

Al­ler­dings war die Re­vi­sion zum BFH im Hin­blick auf das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Az.: VI R 40/12 we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung so­wie zur Fort­bil­dung des Rechts bzw. zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­zu­las­sen.

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