Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Angestellter einer Bank und fungiert als "Referent medialer Betrieb". Er hatte mit der Bank eine sog. Zusatzvereinbarung Telearbeit getroffen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger seine Tätigkeit auch in seiner Privatwohnung ausübt, soweit nicht betriebliche Belange die Arbeitsleistung in den Räumen der Bank erfordern. Für die Telearbeit wurden dem Kläger die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Bank zahlt dem Kläger zudem eine Pauschale von rund 51 € für die Kosten des häuslichen Arbeitsplatzes. Der Arbeitsplatz in der Bank blieb erhalten. Der Anteil der Telearbeit wurde mit 40 bis 60 % festgelegt.
Die Gründe:
Das FG hatte den Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen zu Recht abgelehnt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Arbeitszimmer in den Streitjahren den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung dargestellt hatte.
Der auf 1.250 € begrenzte Werbungskostenabzug war nicht deshalb eröffnet, weil dem Kläger in der Bank kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG). Denn ein solcher lag unstreitig vor. Im Hinblick auf die Mitwirkung bei sog. Releasewechseln hatte der Kläger zwar geltend gemacht, dass Bereitschaftszeiten im häuslichen Arbeitszimmer "akzeptabel und flexibel zu handhaben" seien. Zudem hatte er auf die ansonsten bestehende Notwendigkeit des Gebäudezutritts im Sicherheitsbereich hingewiesen. Daraus folgte jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Aufgaben nicht auch in der Bank hätten erledigt werden können.
Schließlich kam auch kein (unbegrenzter) Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG) in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes war die Ausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen ist nämlich dem Grunde nach nur möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und scheidet demnach aus, wenn die Berufstätigkeit - wie hier - zum Teil an einem Arbeitsplatz außer Haus und zum Teil in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird. Der Kläger hatte auch nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitszimmer in den Streitjahren als sein beruflicher Betätigungsmittelpunkt anzusehen war.
Zwar deutet die vom Kläger erstellte Evaluation der einzelnen Tätigkeiten darauf hin, dass ein gewichtiger Teil seiner Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei naturgemäß um eine bloße Selbsteinschätzung des Klägers handelte, rekurrierte er häufig auf die Aspekte des störungsfreien Arbeitens und des Arbeitens außerhalb der regulären Arbeitszeit. Hierbei handelte es sich jedoch allein um Arbeitsbedingungen, die für die Frage, ob der Kläger seine Kerntätigkeit in der Bank oder im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, ebenso wenig von Bedeutung waren wie für die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es genügte auch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet wurden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz hätten verrichtet werden können.
Allerdings war die Revision zum BFH im Hinblick auf das Revisionsverfahren Az.: VI R 40/12 wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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