In Zeiten niedriger und immer noch fallender Zinssätze kämpft so manche Stiftung um die Möglichkeit der Zweckerfüllung. Aufgrund desolater Erträge im Bereich der Vermögensverwaltung ist Kreativität gefragt. Aber die Vermögensverwaltung darf dabei nicht auf die Spitze getrieben werden. In welchen Fallgruppen das Gemeinnützigkeitsrecht Grenzen aufzeigt, wird nachfolgend beschrieben.
Stiftungsbrief 4/2013, S. 66 ff. -