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Rechtsberatung

Zugabe von Kuschelsocken bei Arzneimitteln verstößt gegen Preisbindung

OVG Münster 8.9.2017, 13 A 2979/15 u.a.

Deut­schen Apo­the­kern dürfen nicht von dem sich aus der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung er­ge­ben­den ein­heit­li­chen Apo­the­ken­ab­ga­be­preis ab­wei­chen und ih­ren Kun­den keine geld­wer­ten Vor­teile gewähren, etwa durch das Gewähren von Ra­bat­ten, sons­ti­gen Preis­nachlässen oder von Zu­wen­dun­gen oder Wer­be­ga­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die bei­den kla­gen­den Apo­the­ke­rin­nen ga­ben in den Jah­ren 2013 und 2014 Gut­scheine für eine Rolle Ge­schenk­pa­pier bzw. ein Paar Ku­schel­so­cken her­aus. Diese Gut­scheine wur­den "bei Ab­gabe ei­nes Re­zep­tes" ein­gelöst. Die Apo­the­ker­kam­mer West­fa­len-Lippe sah darin einen Ver­stoß ge­gen die Preis­bin­dung für ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel und un­ter­sagte die Ab­gabe sol­cher Gut­scheine. Da­ge­gen wen­de­ten sich die Kläge­rin­nen mit ih­ren Kla­gen.

Das VG wies die Kla­gen ab. Die Be­ru­fun­gen der Kläge­rin­nen hat­ten vor dem OVG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sio­nen zum BVerwG wur­den nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Deut­schen Apo­the­kern ist es ver­bo­ten, von dem sich aus der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung er­ge­ben­den ein­heit­li­chen Apo­the­ken­ab­ga­be­preis ab­zu­ge­hen, ins­be­son­dere durch das Gewähren von Ra­bat­ten oder sons­ti­gen Preis­nachlässen so­wie von Zu­wen­dun­gen und Wer­be­ga­ben und die Wer­bung hierfür.

Ge­gen diese Preis­bin­dung ha­ben die bei­den Apo­the­ke­rin­nen ver­stoßen, weil die in dem Gut­schein ver­spro­chene Sach­zu­wen­dung den Er­werb des preis­ge­bun­de­nen Arz­nei­mit­tels für den Kun­den güns­ti­ger er­schei­nen lässt. Der Kunde spart ei­gene Auf­wen­dun­gen, in­dem er ge­gen Ab­gabe des Gut­scheins eine Ware des tägli­chen Be­darfs erhält. Dass diese nur einen ge­rin­gen Wert (we­ni­ger als 0,50 €) hat, ist im Rah­men der Preis­bin­dung un­er­heb­lich, weil diese keine Ba­ga­tell­grenze für (zulässige) Ab­wei­chun­gen kennt.

Die Preis­bin­dungs­vor­schrif­ten sind ver­fas­sungs­gemäß. Sie die­nen der bun­des­wei­ten gleichmäßigen Ver­sor­gung mit Arz­nei­mit­teln und ver­stoßen we­der ge­gen das Grund­recht der Be­rufs­ausübungs­frei­heit noch ge­gen den Gleich­heits­satz. Uni­ons­recht ist eben­falls nicht ver­letzt. Es lässt bei Arz­nei­mit­teln na­tio­nale Vor­schrif­ten zur Preis­bin­dung und zu de­ren Durch­set­zung zu. Daran ändert auch das EuGH-Ur­teil vom 19.10.2016 (C-148/15) nichts, nach dem die Preis­bin­dungs­vor­schrif­ten für ausländi­sche Ver­sand­apo­the­ken nicht gel­ten. Die­ser Wett­be­werbs­vor­teil für ausländi­sche Ver­sand­apo­the­ken hat sich noch nicht gra­vie­rend zu Las­ten inländi­scher Apo­the­ken aus­ge­wirkt.

Ob, wann und wie der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber auf die Ent­schei­dung des EuGH rea­gie­ren wird, um die Inländer­dis­kri­mi­nie­rung zu be­sei­ti­gen, aber gleich­wohl die flächen­de­ckende Ver­sor­gung der Bevölke­rung mit Arz­nei­mit­teln zu gewähr­leis­ten, ist of­fen. Je­den­falls sind die Apo­the­ker­kam­mern nicht ge­hal­ten, bei die­ser Sach­lage von Maßnah­men bei Verstößen ge­gen na­tio­nale Preis­bin­dungs­vor­schrif­ten ab­zu­se­hen.

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