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Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

BFH 21.11.2013, V R 11/11

Rei­se­leis­tun­gen an Schu­len und Uni­ver­sitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steu­er­frei. Rei­se­un­ter­neh­mer können sich nach EuGH-Recht­spre­chung auf Art. 26 der Richt­li­nie 77/388/EWG be­ru­fen, der ent­ge­gen der inländi­schen Re­ge­lung des § 25 UStG über die Mar­gen­be­steue­rung nicht dar­auf ab­stellt, ob die Rei­se­leis­tung an einen End­ver­brau­cher und nicht an einen Un­ter­neh­mer er­bracht wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Rei­se­un­ter­neh­men hatte in den Streit­jah­ren 1995 bis 1997 u.a. Schul- und Stu­di­en­rei­sen an Schu­len und ge­genüber Ver­ei­nen durch­geführt. Im Rah­men sei­ner Um­satz­steu­er­erklärun­gen un­ter­warf es einen Teil sei­ner Leis­tun­gen dem Re­gel­steu­er­satz von 19 %, die Klas­sen­fahr­ten be­han­delte es da­ge­gen als nach § 4 Nr. 23 UStG steu­er­frei. So­weit das Un­ter­neh­men seine Leis­tun­gen im Aus­land er­bracht hatte, sah es sie als nicht steu­er­bar an.

Das Fi­nanz­amt ver­trat hin­ge­gen die An­sicht, dass Rei­se­leis­tun­gen an Schu­len zum Zweck der Durchführung von Klas­sen­fahr­ten und Ver­eine nicht steu­er­frei nach § 4 Nr. 23 UStG seien und - auch hin­sicht­lich des Aus­lands­an­teils - ein­heit­lich nach § 25 UStG der Mar­gen­be­steue­rung un­terlägen. Schließlich liege der Aus­schluss­grund nach § 25 Abs. 1 UStG ("Rei­se­leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mers, die nicht für das Un­ter­neh­men des Leis­tungs­empfängers be­stimmt sind") man­gels Un­ter­neh­merei­gen­schaft von Schu­len und Ver­ei­nen nicht vor.

Das FG hat durch Zwi­schen­ur­teil gem. § 99 Abs. 2 FGO ent­schie­den, dass die Umsätze der Kläge­rin ge­genüber Schu­len und Uni­ver­sitäten nach Maßgabe der Ent­schei­dungsgründe der Mar­gen­be­steue­rung un­ter­lie­gen und ihre Umsätze ge­genüber ein­ge­tra­ge­nen Ver­ei­nen nach Maßgabe der Ent­schei­dungsgründe nur in­so­weit der Re­gel­be­steue­rung zu un­ter­wer­fen sind, als er­kenn­bar ist, dass der Ver­ein Un­ter­neh­mer ist und die Reise für sein Un­ter­neh­men be­zieht. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zur Recht ent­schie­den, dass Rei­se­leis­tun­gen an Schu­len bei Klas­sen­fahr­ten nicht steu­er­be­freit sind. Denn an­ders als das Ge­setz in § 4 Nr. 23 UStG vor­aus­setzt, nimmt der Rei­se­un­ter­neh­mer bei der Durchführung der Klas­sen­fahrt Ju­gend­li­che nicht zur Er­zie­hung, Aus­bil­dung oder Fort­bil­dung bei sich auf.

Außer­dem hatte das FG zwar im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass Umsätze der Kläge­rin an Schu­len und Uni­ver­sitäten für Rei­se­leis­tun­gen der Mar­gen­be­steue­rung un­ter­lie­gen, je­doch bei Ver­eins­rei­sen zu Un­recht nach der Un­ter­neh­merei­gen­schaft des Ver­eins dif­fe­ren­ziert. Bei der Mar­gen­be­steue­rung wer­den alle Rei­se­leis­tun­gen im In- und Aus­land zu ei­ner ein­heit­li­chen Dienst­leis­tung zu­sam­men­ge­fasst. Dies wirkt sich häufig für den Rei­se­ver­an­stal­ter güns­ti­ger aus, weil die Steuer nach der Marge be­mes­sen wird, also nach dem Un­ter­schied zwi­schen dem vom Rei­sen­den zu zah­len­den Ge­samt­be­trag und den tatsäch­li­chen Kos­ten des Ver­an­stal­ters. Al­ler­dings wird ein Rei­se­un­ter­neh­men nach deut­schem Recht nur dann nach der Marge be­steu­ert, wenn es an den end­ver­brau­chen­den Rei­sen­den selbst leis­tet.

Das Fi­nanz­amt und das FG hat­ten die Mar­gen­be­steue­rung der Rei­se­leis­tun­gen an Ver­eine ab­ge­lehnt. An­ders das Uni­ons­recht: Nach dem Ur­teil des EuGH v. 26.9.2013 (C-189/11, Kom­mis­sion/Spa­nien) ist die Mar­gen­be­steue­rung auch auf Umsätze "mit al­len Ar­ten von Kun­den" an­zu­wen­den. Dar­un­ter fal­len auch Leis­tun­gen an Ver­eine. Im wei­te­ren Ver­fah­ren muss das FG nun fest­stel­len, ob sich die Mar­gen­be­steue­rung ins­ge­samt für den kla­gen­den Rei­se­ver­an­stal­ter güns­ti­ger aus­wirkt und ob er sich auf das Uni­ons­recht be­ruft.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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