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Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen gem. § 7h EStG

FG Köln 25.2.2016, 11 K 1423/14

Die Gewährung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung gem. § 7h Abs. 1 S. 2 EStG setzt vor­aus, dass sich der Ei­gentümer zur Durchführung der Maßnah­men ge­genüber der Ge­meinde ver­pflich­tet hat. Eine münd­li­che Ver­pflich­tungs­erklärung ist we­gen Form­man­gels un­heil­bar nich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte in den Streit­jah­ren 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 als Arzt Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit; die Kläge­rin war im We­sent­li­chen nicht­selbständig tätig und er­zielte darüber hin­aus Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Im Jahr 2003 hat­ten die Kläger ein zu sa­nie­ren­des Mehr­fa­mi­li­en­haus für 160.248 € er­wor­ben. Zur Sa­nie­rung wa­ren wei­tere 386.538 € not­wen­dig. Im Juli 2003 be­an­tragte der Kläger bei der Stadt eine sa­nie­rungs­recht­li­che Ge­neh­mi­gung für das Bau­vor­ha­ben. Er teilte mit, dass eine Be­schei­ni­gung nach "§§ 7h, 10f oder 11a EStG be­an­tragt wer­den" solle.

Die Stadt ge­neh­migte die Sa­nie­rung und Mo­der­ni­sie­rung des Ob­jekts und wies gleich­zei­tig dar­auf hin, dass die sa­nie­rungs­recht­li­che Ge­neh­mi­gung nicht aus­rei­che, um eine steu­er­li­che Förde­rung nach §§ 7h, 10f EStG in An­spruch neh­men zu können. Hierfür sei viel­mehr eine frei­wil­lige ver­trag­li­che Ver­pflich­tung zwi­schen dem Ei­gentümer und der Stadt er­for­der­lich, in der sich der Ei­gentümer des Ob­jekts zur Durchführung be­stimm­ter Maßnah­men ver­pflichte. Im Sep­tem­ber 2003 er­teilte die Stadt die Bau­ge­neh­mi­gung/denk­mal­schutz­recht­li­che Ge­neh­mi­gung für die Durchführung der Baumaßnah­men. Im Juni 2006 be­an­tragte der Kläger bei der Stadt die Aus­stel­lung ei­ner Be­schei­ni­gung nach § 7i EStG. Die­ser An­trag wurde ab­ge­lehnt. Der Ab­leh­nungs­be­scheid wurde man­gels An­fech­tung be­standskräftig.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt in den Jah­ren 2004 bis 2011 zunächst erhöhte Ab­set­zun­gen nach § 7i EStG. Nach­dem die Stadt die Fi­nanz­behörde auf eine ent­spre­chende Nach­frage über den ge­genüber dem Kläger er­gan­ge­nen Ab­leh­nungs­be­scheid in Kennt­nis ge­setzt hatte, änderte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen für die Jahre 2004 bis 2011 und ver­sagte man­gels Vor­lage ei­ner ent­spre­chen­den Be­schei­ni­gung nachträglich die Berück­sich­ti­gung der erhöhten Ab­schrei­bun­gen nach § 7i EStG.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte in den Streit­jah­ren 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 zu Recht keine erhöhten Ab­schrei­bun­gen nach § 7h EStG berück­sich­tigt, da die Vor­aus­set­zun­gen hierfür nicht ge­ge­ben wa­ren.

Da im vor­lie­gen­den Fall keine Maßnah­men nach § 177 BauGB an­ge­ord­net wor­den wa­ren, kam al­lein § 7h Abs. 1 S. 2 EStG in Be­tracht. Die Gewährung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung setzt al­ler­dings vor­aus, dass sich der Ei­gentümer zur Durchführung der Maßnah­men ge­genüber der Ge­meinde ver­pflich­tet hat. Und eine sol­che Be­schei­ni­gung der Stadt exis­tierte nicht. Eine sol­che Ver­pflich­tungs­ver­ein­ba­rung konnte vor al­lem auch nicht darin ge­se­hen wer­den, dass der Kläger in sei­nem An­trag auf die Er­tei­lung ei­ner sa­nie­rungs­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung mit­ge­teilt hatte, dass eine Be­schei­ni­gung nach § 7h EStG be­an­tragt wer­den solle. Denn bei die­ser Mit­tei­lung han­delt es sich al­len­falls um einen An­trag auf Er­tei­lung ei­ner Be­schei­ni­gung nach § 7h EStG, nicht aber um eine im Rah­men des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG er­for­der­li­che Ver­pflich­tung des Klägers ge­genüber der Stadt zur Durchführung be­stimm­ter Maßnah­men.

Im Übri­gen war auch nicht er­kenn­bar, zu wel­chen kon­kre­ten Maßnah­men sich der Kläger in dem le­dig­lich auf die Er­tei­lung der sa­nie­rungs­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung ge­rich­te­ten An­trag ge­genüber der Stadt ver­pflich­tet ha­ben könnte. Es ging dem Kläger of­fen­sicht­lich viel­mehr al­leine darum, die sa­nie­rungs­recht­li­che Ge­neh­mi­gung zu er­hal­ten, um die Baumaßnah­men durchführen zu können. Da auch nach Sach­vor­trag der Kläger keine ge­son­derte Ver­pflich­tung des Klägers zur Durchführung von Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men exis­tierte, konnte of­fen blei­ben, zu wel­chem Zeit­punkt eine sol­che Ver­pflich­tung vor­lie­gen müsste.

Da­bei war zu berück­sich­ti­gen, dass eine nachträglich ab­ge­schlos­sene Ver­pflich­tung nach BFH-Recht­spre­chung den An­for­de­run­gen des § 7h Abs. 2 EStG nicht genügt (vgl. BFH-Be­schl. v. 6.12.2002, Az.: IX B 109/02). Un­er­heb­lich war zu­dem, ob eine Ver­pflich­tungs­erklärung münd­lich ab­ge­schlos­sen wor­den war. Denn eine münd­li­che Ver­ein­ba­rung wäre we­gen ei­nes Form­man­gels un­heil­bar nich­tig.

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