Nur Unternehmen, die in der EU ihren Sitz haben, dürfen zollrechtlich sowohl beim Import als auch beim Export als Anmelder auftreten.
In der Vergangenheit wurde die Frage der Ansässigkeit von Unternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, aber mit einer Niederlassung in der EU, trotz einheitlichem EU-Zollrecht von den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt.
Die deutsche Zollbehörde hat nun klar gestellt, dass nach dem neuen Unionszollkodex (UZK) eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem Drittland als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person gilt, wenn sie eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat. Voraussetzung ist, dass die Niederlassung über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt.
Bis zum 1.11.2017 müssen betroffene Unternehmen beim für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen erklären, wenn sie die Anerkennung der Ansässigkeit erhalten möchten.