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Steuerberatung

Zollverwaltung erweitert Ansässigkeitsbegriff

Die deut­sche Zoll­behörde klärt, in wel­chen Fällen ein in einem Dritt­land ansässi­ges Un­ter­neh­men als An­mel­der auf­tre­ten darf.

Nur Un­ter­neh­men, die in der EU ih­ren Sitz ha­ben, dürfen zoll­recht­lich so­wohl beim Im­port als auch beim Ex­port als An­mel­der auf­tre­ten.

In der Ver­gan­gen­heit wurde die Frage der Ansässig­keit von Un­ter­neh­men mit Haupt­sitz in einem Dritt­land, aber mit ei­ner Nie­der­las­sung in der EU, trotz ein­heit­li­chem EU-Zoll­recht von den Mit­glied­staa­ten un­ter­schied­lich be­ur­teilt.

Die deut­sche Zoll­behörde hat nun klar ge­stellt, dass nach dem neuen Uni­ons­zoll­ko­dex (UZK) eine ju­ris­ti­sche Per­son oder eine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung mit Haupt­nie­der­las­sung in einem Dritt­land als eine im Zoll­ge­biet der Union ansässige Per­son gilt, wenn sie eine ständige Nie­der­las­sung im Zoll­ge­biet der Union hat. Vor­aus­set­zung ist, dass die Nie­der­las­sung über die er­for­der­li­chen Per­so­nal- und Sach­mit­tel dau­er­haft verfügt und die zoll­re­le­van­ten Vorgänge vollständig oder teil­weise ab­wi­ckelt.

Bis zum 1.11.2017 müssen be­trof­fene Un­ter­neh­men beim für die ständige Nie­der­las­sung ört­lich zuständi­gen Haupt­zoll­amt das Vor­lie­gen der o. g. Vor­aus­set­zun­gen erklären, wenn sie die An­er­ken­nung der Ansässig­keit er­hal­ten möch­ten.

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