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Steuerberatung

Auf dem Weg zur Zollfreiheit

Die nächste Stufe für Zoll­sen­kun­gen auf viele IT-Pro­dukte steht an. Aber gilt dies an­ge­sichts des Brexit auch für UK?

Am 24.7.2015 ei­nig­ten sich die Mit­glie­der der WTO, un­ter an­de­rem die EU, über die Aus­set­zung von Ein­fuhrzöllen auf über 200 ver­schie­dene Güter der In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie, dar­un­ter me­di­zi­ni­sche Geräte, Mul­ti­me­dia­pro­dukte und Elek­tro­nik (IT-Ab­kom­men; Liste der Ver­trags­par­teien und Wa­ren in­deut­scher Sprache). Ne­ben fer­tig zu­sam­men ge­setz­ten Wa­ren um­fasst das Ab­kom­men ein­zelne Teile und Kom­po­nen­ten, wie z.B. Halb­lei­ter für Fern­seh­geräte oder Touch­screens für Smart­pho­nes. Der Wert des Han­dels mit die­sen Wa­ren beträgt jähr­lich über 1,3 Bil­lio­nen USD und ent­spricht un­gefähr 10 % des ge­genwärti­gen Welt­han­dels.

Die Ver­trags­par­teien des IT-Ab­kom­mens aus 2015 ha­ben sich ver­pflich­tet, die nächste Ab­sen­kung auf dem Weg zur Zoll­frei­heit bis spätes­tens 1.7.2018 wirk­sam ab­zu­schließen, be­vor in einem letz­ten Schritt, zum 1.7.2019, die kom­plette Ab­schaf­fung er­folgt. Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat in ei­ner Fol­gen­ab­schätzung die Ein­spa­run­gen durch die nächs­ten Schritte für Ausführer in der EU in Be­zug auf Zoll­zah­lun­gen, auf 800 Mio. bis 2,1 Mrd. Euro be­zif­fert. Darüber hin­aus er­ge­ben sich er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen für die Wert­schöpfungs­kette, da viele Vor­leis­tun­gen aus Drittländern güns­ti­ger wer­den dürf­ten. Für Un­ter­neh­men in der EU, wel­che künf­tig zoll­frei be­stimmte Wa­ren im­por­tie­ren be­zie­hungs­weise ex­por­tie­ren können, stellt sich da­her un­ter an­de­rem die Frage, ob wei­ter­hin be­son­dere Zoll­ver­fah­ren oder präfe­ren­zi­elle Ur­sprungs­er­mitt­lun­gen er­for­der­lich sind.

Ex­pli­zit ge­nannte Ver­trags­par­tei des IT-Ab­kom­mens ist die Eu­ropäische Union, die Mit­glied­staa­ten sind nicht ein­zeln auf­geführt. Aus­wir­kun­gen für die wei­tere Gel­tung des IT-Ab­kom­mens dürfte der Brexit je­doch nicht ha­ben. EU-Un­ter­neh­mer können wohl auch nach dem Aus­tritt von den Zoll­sen­kun­gen beim Han­del mit UK pro­fi­tie­ren. Denn bei dem IT-Ab­kom­men han­delt es sich um ein so­ge­nann­tes „ge­misch­tes Ab­kom­men“, bei dem die EU und ihre Mit­glied­staa­ten ge­genüber Drit­ten ge­mein­sam Ver­trags­par­teien sind. Diese Kon­zep­tion re­sul­tiert aus der ge­teil­ten Ver­trags­schluss­kom­pe­tenz zwi­schen der EU und den Mit­glied­staa­ten. In­ner­halb solch ge­misch­ter Verträge verfügt das Ver­ei­nigte König­reich über eine ei­gene völker­recht­li­che Stel­lung, da­her bleibt es über den Aus­tritt hin­aus den­noch Ver­trags­par­tei.

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