Am 24.7.2015 einigten sich die Mitglieder der WTO, unter anderem die EU, über die Aussetzung von Einfuhrzöllen auf über 200 verschiedene Güter der Informationstechnologie, darunter medizinische Geräte, Multimediaprodukte und Elektronik (IT-Abkommen; Liste der Vertragsparteien und Waren indeutscher Sprache). Neben fertig zusammen gesetzten Waren umfasst das Abkommen einzelne Teile und Komponenten, wie z.B. Halbleiter für Fernsehgeräte oder Touchscreens für Smartphones. Der Wert des Handels mit diesen Waren beträgt jährlich über 1,3 Billionen USD und entspricht ungefähr 10 % des gegenwärtigen Welthandels.
Die Vertragsparteien des IT-Abkommens aus 2015 haben sich verpflichtet, die nächste Absenkung auf dem Weg zur Zollfreiheit bis spätestens 1.7.2018 wirksam abzuschließen, bevor in einem letzten Schritt, zum 1.7.2019, die komplette Abschaffung erfolgt. Die Europäische Kommission hat in einer Folgenabschätzung die Einsparungen durch die nächsten Schritte für Ausführer in der EU in Bezug auf Zollzahlungen, auf 800 Mio. bis 2,1 Mrd. Euro beziffert. Darüber hinaus ergeben sich erhebliche Auswirkungen für die Wertschöpfungskette, da viele Vorleistungen aus Drittländern günstiger werden dürften. Für Unternehmen in der EU, welche künftig zollfrei bestimmte Waren importieren beziehungsweise exportieren können, stellt sich daher unter anderem die Frage, ob weiterhin besondere Zollverfahren oder präferenzielle Ursprungsermittlungen erforderlich sind.
Explizit genannte Vertragspartei des IT-Abkommens ist die Europäische Union, die Mitgliedstaaten sind nicht einzeln aufgeführt. Auswirkungen für die weitere Geltung des IT-Abkommens dürfte der Brexit jedoch nicht haben. EU-Unternehmer können wohl auch nach dem Austritt von den Zollsenkungen beim Handel mit UK profitieren. Denn bei dem IT-Abkommen handelt es sich um ein sogenanntes „gemischtes Abkommen“, bei dem die EU und ihre Mitgliedstaaten gegenüber Dritten gemeinsam Vertragsparteien sind. Diese Konzeption resultiert aus der geteilten Vertragsschlusskompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Innerhalb solch gemischter Verträge verfügt das Vereinigte Königreich über eine eigene völkerrechtliche Stellung, daher bleibt es über den Austritt hinaus dennoch Vertragspartei.