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Steuerberatung

Zinssatz auf Steuerforderungen noch verfassungsgemäß

An­ge­sichts des an­hal­tend nied­ri­gen Zins­ni­veaus be­ste­hen Zwei­fel, ob der Zins­satz von 6 % auf Steu­er­for­de­run­gen noch ge­recht­fer­tigt ist.

In ei­ner vom Bund der Steu­er­zah­ler (BdSt) un­terstütz­ten Mus­ter­klage kommt das FG Müns­ter zu dem Er­geb­nis, dass der Steu­er­zins­satz von 6 % p. a. für die Streit­jahre 2010 und 2011 noch ver­fas­sungs­gemäß ist (Ur­teil vom 17.8.2017, Az. 10 K 2472/16 E). Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen, die wahr­schein­lich auch ein­ge­legt wird.

Hinweis

Der­zeit sind beim BFH un­ter den Az. I R 77/15 und III R 10/16 Ver­fah­ren zur Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität des Zins­sat­zes anhängig. Da­bei geht es in bei­den Ver­fah­ren um Streit­jahre bis 2011. Al­ler­dings hat der BFH bis­lang einen Ver­fas­sungs­ver­stoß für Zeiträume bis 2011 ab­ge­lehnt (zu­letzt BFH-Ur­teil vom 14.4.2015, Az. IX R 5/14).

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