Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage erfolgt über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde u.a., dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.
Die Gründe:
Der Beschluss war rechtswirksam.
Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum. Schließlich dienen sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die wiederum vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Weil die Wohnungstüren damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasste sich der Beschluss nicht; hierüber musste deshalb nicht entschieden werden.
Linkhinweise:
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