deen

Auslandsengagements

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit

In­folge zu­neh­men­der Fle­xi­bi­lität des Ar­beits­plat­zes und der Knapp­heit an qua­li­fi­zier­ten Ar­beit­neh­mern su­chen in­ter­na­tio­nal tätige Kon­zerne nach prak­ti­ka­blen Lösun­gen zur An­stel­lung von Ar­beit­neh­mern im Aus­land. Wird eine ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung mit der Kon­zern­ge­sell­schaft im Tätig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers ge­trof­fen, stellt sich die Frage, ob steu­er­recht­lich nicht ggf. eine an­dere Kon­zern­ein­heit als wirt­schaft­li­cher Ar­beit­ge­ber mit Fol­gen für die Be­steue­rung des Ar­beits­ent­gelts gilt. Der BFH ent­schied hierzu im Spe­zi­al­fall ei­nes Ge­schäftsführers.

Grundsätz­lich ist der­je­nige Ar­beit­ge­ber im Sinne des Lohn­steu­er­rechts, dem der Ar­beit­neh­mer die Ar­beits­leis­tung schul­det oder dem er wei­sungs­ge­bun­den ist. Dies trifft re­gelmäßig auf den zi­vil­recht­li­chen Ar­beits­ver­trags­part­ner zu. Al­ler­dings kann auch ein an­de­res Un­ter­neh­men als sog. wirt­schaft­li­cher Ar­beit­ge­ber zum Lohn­steu­er­ab­zug ver­pflich­tet sein. Im Fall der Ar­beit­neh­merent­sen­dung ei­ner Schwei­zer Mut­ter­ge­sell­schaft an die deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaft führt der BFH mit Ur­teil vom 04.11.2021 (Az. VI R 22/19, DStR 2022, S. 538) aus, dass das deut­sche Un­ter­neh­men als wirt­schaft­li­cher Ar­beit­ge­ber gilt, wenn es den Ar­beits­lohn für die ihm ge­leis­tete Ar­beit wirt­schaft­lich trägt, der Ar­beits­ein­satz in sei­nem In­ter­esse er­folgt, der Ar­beit­neh­mer in dor­tige Ar­beits­abläufe ein­ge­bun­den ist und den Wei­sun­gen des auf­neh­men­den Un­ter­neh­mens un­ter­liegt.

© unsplash

Im Streit­fall han­delte es sich um den Son­der­fall, dass ein Ar­beit­neh­mer der Schwei­zer Mut­ter­ge­sell­schaft als Ge­schäftsführer für die deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaft tätig wurde und hierüber eine Dienst­leis­tungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten ge­trof­fen wurde. Der BFH ver­weist den Rechts­streit an das zuständige FG zurück, dass nun zu klären hat, ob durch das ver­ein­barte Ent­gelt im Rah­men der Dienst­leis­tungs­ver­ein­ba­rung das auf­neh­mende deut­sche Un­ter­neh­men den Ar­beits­lohn des Ar­beit­neh­mers wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat.

Hin­weis: Das Ur­teil kann im Rah­men von Dis­kus­sio­nen mit der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­nutzt wer­den, Zwei­fel an der Ei­gen­schaft als wirt­schaft­li­chen Ar­beit­ge­ber im Fall der Ent­sen­dung ei­nes als Ge­schäftsführer täti­gen Ar­beit­neh­mers zu begründen.

Bei Ar­beit­neh­mern, die keine Ge­schäftsführ­er­funk­tion in­ne­ha­ben, sollte in der Pra­xis zur Ver­mei­dung von Strei­tig­kei­ten mit der Fi­nanz­ver­wal­tung dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass möglichst eine klare Fak­ten­lage ge­schaf­fen wird. Da­bei ste­hen zwei Stell­schrau­ben zur Verfügung: Soll die An­nahme ei­nes wirt­schaft­li­chen Ar­beit­ge­bers ver­hin­dert wer­den, ist dar­auf zu ach­ten, dass es nicht zu ei­ner In­te­gra­tion des Ar­beit­neh­mers in die Or­ga­ni­sa­tion des auf­neh­men­den Un­ter­neh­mens kommt. Lässt sich dies nicht ge­stal­ten, weil der Mit­ar­bei­ter z. B. ein deut­sches Team di­rekt führt, soll­ten die Kos­ten di­rekt be­las­tet wer­den und nicht Teil ei­ner Dienst­leis­tungs- oder Ma­nage­ment­ver­rech­nung sein. Es liegt dann ein kla­rer Fall des wirt­schaft­li­chen Ar­beits­ge­ber in Deutsch­land vor.

nach oben