Grundsätzlich ist derjenige Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet oder dem er weisungsgebunden ist. Dies trifft regelmäßig auf den zivilrechtlichen Arbeitsvertragspartner zu. Allerdings kann auch ein anderes Unternehmen als sog. wirtschaftlicher Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein. Im Fall der Arbeitnehmerentsendung einer Schweizer Muttergesellschaft an die deutsche Tochtergesellschaft führt der BFH mit Urteil vom 04.11.2021 (Az. VI R 22/19, DStR 2022, S. 538) aus, dass das deutsche Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber gilt, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Arbeitseinsatz in seinem Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in dortige Arbeitsabläufe eingebunden ist und den Weisungen des aufnehmenden Unternehmens unterliegt.
Im Streitfall handelte es sich um den Sonderfall, dass ein Arbeitnehmer der Schweizer Muttergesellschaft als Geschäftsführer für die deutsche Tochtergesellschaft tätig wurde und hierüber eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen den Gesellschaften getroffen wurde. Der BFH verweist den Rechtsstreit an das zuständige FG zurück, dass nun zu klären hat, ob durch das vereinbarte Entgelt im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung das aufnehmende deutsche Unternehmen den Arbeitslohn des Arbeitnehmers wirtschaftlich getragen hat.
Hinweis: Das Urteil kann im Rahmen von Diskussionen mit der Finanzverwaltung genutzt werden, Zweifel an der Eigenschaft als wirtschaftlichen Arbeitgeber im Fall der Entsendung eines als Geschäftsführer tätigen Arbeitnehmers zu begründen.
Bei Arbeitnehmern, die keine Geschäftsführerfunktion innehaben, sollte in der Praxis zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung darauf geachtet werden, dass möglichst eine klare Faktenlage geschaffen wird. Dabei stehen zwei Stellschrauben zur Verfügung: Soll die Annahme eines wirtschaftlichen Arbeitgebers verhindert werden, ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Integration des Arbeitnehmers in die Organisation des aufnehmenden Unternehmens kommt. Lässt sich dies nicht gestalten, weil der Mitarbeiter z. B. ein deutsches Team direkt führt, sollten die Kosten direkt belastet werden und nicht Teil einer Dienstleistungs- oder Managementverrechnung sein. Es liegt dann ein klarer Fall des wirtschaftlichen Arbeitsgeber in Deutschland vor.