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Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest sind steuerbegünstigt

BFH 3.8.2017, V R 15/17

Ver­kauft ein Bre­zel­verkäufer auf den Ok­to­ber­fest in Fest­zel­ten "Wiesn­brezn" an die Gäste des per­so­nen­ver­schie­de­nen Fest­zelt­be­trei­bers, ist der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 % für Le­bens­mit­tel an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2012 und 2013 Ver­kaufsstände in Fest­zel­ten während des Ok­to­ber­fes­tes zum Ver­kauf von Bre­zeln (baye­ri­sch: "Bre­zen") ge­pach­tet. Da­bei han­delte es sich aus­schließlich um sog. "Wiesn­brezn". Sie setzte da­bei sog. "Bre­zenläufer" ein. Diese gin­gen durch die Rei­hen des Fest­zel­tes und ver­kauf­ten die Bre­zeln an die an Bier­zelt­ti­schen sit­zen­den Gäste des Fest­zelt­be­trei­bers.

Das Fi­nanz­amt sah darin um­satz­steu­er­recht­lich eine sog. sons­tige Leis­tung, die dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liege. Es sei ein über­wie­gen­des Dienst­leis­tungs­ele­ment ge­ge­ben, weil der Kläge­rin die von den Fest­zelt­be­trei­bern be­reit­ge­stellte In­fra­struk­tur, be­ste­hend aus Zelt mit Bier­tisch­gar­ni­tu­ren und Mu­sik, zu­zu­rech­nen sei. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Ab­gabe von Bre­zeln in Fest­zel­ten durch einen vom Fest­zelt­be­trei­ber per­so­nen­ver­schie­de­nen Un­ter­neh­mer un­ter­lag dem ermäßig­ten Steu­er­satz, da es sich um eine Lie­fe­rung, nicht aber um eine sons­tige Leis­tung han­delte. Für die vom FG an­ge­nom­mene Zu­rech­nung der im Fest­zelt vor­han­de­nen Ver­zehr­vor­rich­tun­gen be­stand keine Rechts­grund­lage.

Die in den Fest­zel­ten auf­ge­stell­ten Bier­tisch­gar­ni­tu­ren, be­ste­hend aus Ti­schen und Bänken, dien­ten den ei­ge­nen Gas­tro­no­mie­umsätzen des Fest­zelt­be­trei­bers. Da­mit han­delte es sich um für die Kläge­rin fremde Ver­zehr­vor­rich­tun­gen, an de­nen der Kläge­rin kein ei­ge­nes Mit­be­nut­zungs­recht zu­ge­stan­den hatte. Sie hatte keine Verfügungs- oder Dis­po­si­ti­onsmöglich­keit i.d.S. er­langt, dass sie Be­su­chern Sitzplätze im Fest­zelt zu­wei­sen konnte.

Nach der "Rea­lität" im Bier­zelt war auch nicht da­von aus­zu­ge­hen, dass Per­so­nen, die aus­schließlich Bre­zeln von der Kläge­rin er­war­ben, zur Nut­zung der Bier­tisch­gar­ni­tu­ren be­rech­tigt ge­we­sen wa­ren, ohne zusätz­li­che Leis­tun­gen des Fest­zelt­be­trei­bers in An­spruch neh­men zu müssen. Darüber hin­aus han­delte es sich bei Bre­zeln um eine Stan­dard­speise ein­fachs­ter Art, die kei­ner­lei über den bloßen Her­stel­lungs­vor­gang hin­aus­ge­hen­des Zu­be­rei­tungs­ele­ment wie etwa ein Warm­hal­ten für den Ver­zehr auf­wies. Für ih­ren Ver­zehr be­durfte es zu­dem kei­ner Art von Hilfs­vor­rich­tung.

Das Ur­teil ist zu den Streit­jah­ren 2012 und 2013 er­gan­gen. Bei gleich­blei­ben­den Verhält­nis­sen ist die kurz vor Be­ginn des Ok­to­ber­fests 2017 veröff­ent­lichte BFH-Ent­schei­dung auch für die Fol­ge­jahre zu be­ach­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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