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Widerspricht die Vermögenserhaltung der gemeinnützigen Mittelverwendung?

- Auf­satz von RA/StB Dr. Jörg Sauer, Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem, Stutt­gart, Stif­tungs­brief 5/2010, S. 95 ff -

Po­ten­ti­elle Stif­ter wer­den in der Pla­nungs­phase ih­rer Stif­tung mit si­cher­lich gut ge­mein­ten Rat­schlägen überhäuft, die je­doch, zu­min­dest auf den ers­ten Blick, wi­der­sprüch­lich sind und des­halb oft­mals nicht ver­stan­den wer­den. Als Pa­ra­de­bei­spiel kann hierfür das Wech­sel­spiel zwi­schen stif­tungs­recht­li­cher Vermögens­er­hal­tung und ge­meinnützig­keits­recht­li­cher (zeit­na­her) Mit­tel­ver­wen­dung her­an­ge­zo­gen wer­den. Den Stif­tern wird ei­ner­seits mit auf den Weg ge­ge­ben, dass das in die Stif­tung hin­ein ge­ge­bene Grund­stock­vermögen aus stif­tungs­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten zu er­hal­ten ist. An­de­rer­seits müssen gleich­zei­tig grundsätz­lich so­wohl aus stif­tungs­recht­li­cher als auch aus ge­meinnützig­keits­recht­li­chen Gründen sämt­li­che Mit­tel der Stif­tung (ins­be­son­dere die Erträge aus dem Grund­stock­vermögen) „zeit­nah“ für die ge­meinnützi­gen Stif­tungs­zwe­cke ver­wen­det wer­den. Wie dies in Nied­rig­zin­szei­ten (Erträge aus fest­ver­zins­li­chen Geld­an­la­gen sind nur un­we­sent­lich höher als der Wert­ver­zehr durch In­fla­tion) be­werk­stel­ligt wer­den soll, bleibt of­fen.

Der fol­gende, in der An­lage ab­ruf­bare Bei­trag ver­sucht die­sen nur auf den ers­ten Blick vor­han­de­nen Wer­tungs­wi­der­spruch auf­zu­de­cken und prak­ti­ka­ble Lösungs­ansätze hierfür zu fin­den.
 
Mehr über den Stif­tungs­brief er­fah­ren Sie von der Hom­page des IWW In­sti­tut für Wirt­schafts­pu­bli­zis­tik

SB-05-2010_Sauer.pdf

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