Potentielle Stifter werden in der Planungsphase ihrer Stiftung mit sicherlich gut gemeinten Ratschlägen überhäuft, die jedoch, zumindest auf den ersten Blick, widersprüchlich sind und deshalb oftmals nicht verstanden werden. Als Paradebeispiel kann hierfür das Wechselspiel zwischen stiftungsrechtlicher Vermögenserhaltung und gemeinnützigkeitsrechtlicher (zeitnaher) Mittelverwendung herangezogen werden. Den Stiftern wird einerseits mit auf den Weg gegeben, dass das in die Stiftung hinein gegebene Grundstockvermögen aus stiftungsrechtlichen Gesichtspunkten zu erhalten ist. Andererseits müssen gleichzeitig grundsätzlich sowohl aus stiftungsrechtlicher als auch aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen sämtliche Mittel der Stiftung (insbesondere die Erträge aus dem Grundstockvermögen) „zeitnah“ für die gemeinnützigen Stiftungszwecke verwendet werden. Wie dies in Niedrigzinszeiten (Erträge aus festverzinslichen Geldanlagen sind nur unwesentlich höher als der Wertverzehr durch Inflation) bewerkstelligt werden soll, bleibt offen.
Der folgende, in der Anlage abrufbare Beitrag versucht diesen nur auf den ersten Blick vorhandenen Wertungswiderspruch aufzudecken und praktikable Lösungsansätze hierfür zu finden.
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- Aufsatz von RA/StB Dr. Jörg Sauer, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart, Stiftungsbrief 5/2010, S. 95 ff -