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Steuerberatung

Werbungskostenabzug der Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

Wird für eine Woh­nung am Ort der ers­ten Tätig­keitsstätte eine Zweit­woh­nungs­steuer ent­rich­tet, ist diese im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltsführung un­ge­ach­tet der Höchst­be­trags­de­cke­lung als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Das FG München hat mit Ur­teil vom 26.11.2021 (Az. 8 K 2143/21, EFG 2022, S. 322) ent­schie­den, dass die Zweit­woh­nungs­steuer nicht zu den Un­ter­kunfts­kos­ten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG rech­net. Als Un­ter­kunfts­kos­ten seien le­dig­lich die Kalt­miete zuzüglich der Be­triebs­kos­ten (und ggf. zuzüglich der Miet­kos­ten für Kfz-Stellplätze) durch den mo­nat­li­chen Höchst­be­trag von 1.000 Euro ge­de­ckelt.

Da die Zweit­woh­nungs­steuer nach Mei­nung der Fi­nanz­rich­ter zu den not­wen­di­gen sons­ti­gen Kos­ten der dop­pel­ten Haus­haltsführung zählt, kann sie zusätz­lich zu die­sem Höchst­be­trag für Un­ter­kunfts­kos­ten steu­er­min­dernd als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den.

Hin­weis: Das FG München wen­det sich mit sei­nem Ur­teil ge­gen die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, die sämt­li­che Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Zweit­wohn­sitz (dar­un­ter auch die Zweit­woh­nungs­steuer) als Be­stand­teil der bis zum mo­nat­li­chen Höchst­be­trag von 1.000 Euro steu­er­lich berück­sich­ti­gungsfähi­gen Un­ter­kunfts­kos­ten ver­steht (BMF-Schrei­ben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1228).

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