Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie hatte im Herbst 2010 einen Werbeflyer verteilt, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € anbot. Außerdem wurde in der Werbung angekündigt, dass jeder Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält.
LG und OLG gaben der Klage antragsgemäß statt. Demnach stelle das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille. Der BGH hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten verstieß gegen das Verbot von Zuwendungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Schließlich fasst der Verbraucher die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zzgl. eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wurde. Insofern bestand die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
Linkhinweis:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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