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Werbung mit kostenloser Zweitbrille kann unzulässig sein

BGH 6.11.2014, I ZR 26/14

Die Wer­bung für eine Brille mit dem her­vor­ge­ho­be­nen Hin­weis auf die kos­ten­lose Ab­gabe ei­ner Zweit­brille kann ge­gen das Heil­mit­tel­wer­be­recht ver­stoßen. In­so­fern be­steht die Ge­fahr, dass sich Ver­brau­cher zum Kauf der an­ge­bo­te­nen Seh­hilfe al­lein we­gen des Ge­schenks ei­ner Zweit­brille ent­schließen und ihre Ent­schei­dung für den Er­werb der von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Seh­hilfe nicht aus­schließlich an ih­ren ge­sund­heit­li­chen Be­lan­gen aus­rich­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt ein Op­ti­ker­un­ter­neh­men mit zahl­rei­chen Fi­lia­len. Sie hatte im Herbst 2010 einen Wer­be­flyer ver­teilt, in dem sie eine Brille mit Pre­mium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Pre­mium-Gleit­sichtgläsern zum Preis von 499 € an­bot. Außer­dem wurde in der Wer­bung an­gekündigt, dass je­der Kunde zusätz­lich eine kos­ten­lose Zweit­brille im Wert von 89 € erhält.

Die Kläge­rin ist die Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs. Sie sah in der Wer­bemaßnahme der Be­klag­ten einen Ver­stoß ge­gen das heil­mit­tel­recht­li­che Ver­bot von Wer­be­ga­ben und nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Dem­nach stelle das An­ge­bot ei­ner kos­ten­lo­sen Zweit­brille eine nach dem Heil­mit­tel­wer­be­recht un­zulässige Ankündi­gung ei­ner Zu­wen­dung dar. Nach dem Ge­samt­bild der an­ge­grif­fe­nen Wer­bung biete die Be­klagte nicht ein aus zwei Bril­len be­ste­hen­des Wa­ren­pa­ket an, son­dern schenke dem Kun­den beim Kauf ei­ner Brille mit Pre­mi­umgläsern eine Zweit­brille. Der BGH hat die Re­vi­sion der Be­klag­ten im We­sent­li­chen zurück­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fene Wer­bemaßnahme der Be­klag­ten ver­stieß ge­gen das Ver­bot von Zu­wen­dun­gen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Schließlich fasst der Ver­brau­cher die Wer­bung als An­ge­bot ei­ner Brille zum an­ge­ge­be­nen Preis zzgl. ei­nes Ge­schenks in Form ei­ner Zweit­brille auf, weil der Um­stand, dass die Zweit­brille kos­ten­los da­zu­ge­ge­ben wird, blick­fangmäßig her­vor­ge­ho­ben in der Wer­bung dar­ge­stellt wurde. In­so­fern be­stand die Ge­fahr, dass sich Ver­brau­cher zum Kauf der an­ge­bo­te­nen Seh­hilfe al­lein we­gen des Ge­schenks ei­ner Zweit­brille ent­schließen und ihre Ent­schei­dung für den Er­werb der von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Seh­hilfe nicht aus­schließlich an ih­ren ge­sund­heit­li­chen Be­lan­gen aus­rich­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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