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Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

BGH 18.4.2013, I ZR 180/12

Zu den gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit­zu­tei­len­den In­for­ma­tio­nen gehört auch die An­gabe der Rechts­form des wer­ben­den Un­ter­neh­mens. Dies er­gibt sich aus der Be­stim­mung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in deut­sches Recht um­ge­setzt wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte be­treibt als Ein­zel­kauf­mann un­ter der Firma E. U. e.K. einen Ein­zel­han­del mit Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräten. Am 14.9.2011 be­warb er un­ter der Über­schrift "BRAND­NEU VON DER IFA!" Pro­dukte in ei­ner mehr­sei­ti­gen Zei­tungs­bei­lage. Im un­teren Drit­tel des Deck­blatts der Bei­lage be­fand sich u.a. die An­gabe "E. U." zu dem wer­ben­den Un­ter­neh­men, al­ler­dings ohne den Rechts­form­zu­satz "e.K.".

Der Kläger ist der in Köln ansässige Ver­ein ge­gen Un­we­sen in Han­del und Ge­werbe e.V., zu des­sen sat­zungsmäßigen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der und ins­bes. die Bekämp­fung des un­lau­te­ren Ge­schäfts­ver­kehrs gehört. Er sieht in der An­gabe "E. U." ohne den Rechts­form­zu­satz "e.K." i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB einen Ver­stoß ge­gen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die Iden­tität des Wer­ben­den nicht deut­lich werde.

LG und OLG wie­sen die ent­spre­chend auf Un­ter­las­sung ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des OLG er­for­dert die Pflicht zur In­for­ma­tion über die Iden­tität des Un­ter­neh­mers i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die An­gabe der Rechts­form des wer­ben­den Un­ter­neh­mens.

Dies er­gibt sich aus der Be­stim­mung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in deut­sches Recht um­ge­setzt wor­den ist. Da­nach gilt als we­sent­li­che In­for­ma­tion die "An­schrift und Iden­tität des Ge­wer­be­trei­ben­den, wie sein Han­dels­name". Dar­aus folgt die Pflicht zur Iden­ti­fi­zie­rung des Ver­trags­part­ners. Denn der Han­dels­name dient wie ein Fir­men­zei­chen dazu, ein Ge­schäft und nicht Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen zu be­zeich­nen. Der Rechts­form­zu­satz ist Be­stand­teil der Firma und des Na­mens ei­nes Ein­zel­kauf­manns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und ei­ner Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Ent­spre­chen­des gilt für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Ge­nos­sen­schaf­ten (§ 3 GenG).

Die Mit­tei­lung der Iden­tität des Ver­trags­part­ners ist auch für die ge­schäft­li­che Ent­schei­dung des Ver­brau­chers we­sent­lich, weil die­ser da­durch in die Lage ver­setzt wird, den Ruf des Un­ter­neh­mers im Hin­blick auf Qua­lität und Zu­verlässig­keit der von ihm an­ge­bo­te­nen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen, aber auch des­sen wirt­schaft­li­che Po­tenz, Bo­nität und Haf­tung ein­zu­schätzen. Ins­bes. die letzt­ge­nann­ten Umstände können auch von der Rechts­form des Un­ter­neh­mens abhängen. Dem ent­spricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Han­dels­firma An­ga­ben zur Rechts­form ei­nes Ein­zel­kauf­manns und ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­hal­ten muss.

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG kommt es für den Um­fang der nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit­zu­tei­len­den In­for­ma­tio­nen über die Iden­tität des Un­ter­neh­mers nicht dar­auf an, ob im Ein­zel­fall kon­krete Umstände dafür vor­lie­gen, dass der Un­ter­neh­mer ohne An­gabe ei­nes Rechts­form­zu­sat­zes mit einem an­de­ren, tatsäch­lich exis­tie­ren­den Un­ter­neh­men ver­wech­selt wer­den könnte. Ein sol­ches Er­for­der­nis lässt sich dem Ge­setz nicht ent­neh­men. Nichts an­de­res er­gibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Das dort ge­re­gelte Er­for­der­nis der Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände ein­schließlich der Be­schränkun­gen des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tels be­trifft nicht die Frage, wel­che An­for­de­run­gen an die Mit­tei­lung der Iden­tität des Un­ter­neh­mens zu stel­len sind, son­dern die Be­wer­tung der Vor­ent­hal­tung die­ser In­for­ma­tion als un­lau­ter.

Nach all­dem steht dem Kläger der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Wie dar­ge­legt, er­for­dert die Pflicht zur Mit­tei­lung der Iden­tität des Un­ter­neh­mers die An­gabe der Rechts­form, an der es im Streit­fall fehlt. Der Be­wer­tung des Vor­ent­hal­tens der An­gabe der Rechts­form als un­lau­ter ste­hen vor­lie­gend auch nicht die Umstände ein­schließlich der Be­schränkun­gen des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tels ent­ge­gen. Hier geht es um eine mehr­sei­tige ge­druckte Pro­spekt­wer­bung. Es ist we­der fest­ge­stellt noch er­sicht­lich, dass es dem Be­klag­ten nicht möglich oder zu­mut­bar ist, dort zusätz­lich zu sei­ner An­gabe "E. U." die Be­zeich­nung "e.K." zu ver­wen­den (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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