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Steuerberatung

Wer schuldet die Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen?

BFH 20.2.2018, VII R 21/16

Zur Zah­lung der Kos­ten für die La­ge­rung nicht ab­ge­hol­ter Post­sen­dun­gen ist ver­pflich­tet, wer die Amts­hand­lung ver­an­lasst oder zu wes­sen Guns­ten sie vor­ge­nom­men wird. Als Kos­ten­schuld­ner kom­men dem­nach das Un­ter­neh­men, das die Post­sen­dun­gen zur Zoll­stelle befördert hat, und die Selbst­ver­zol­ler in Be­tracht. Han­delt es sich um ein Mas­sen­ver­fah­ren und ist der Auf­wand für die Er­mitt­lung der Selbst­ver­zol­ler für das Haupt­zoll­amt un­verhält­nismäßig hoch, während das Un­ter­neh­men, das die Post­sen­dun­gen befördert, über de­ren Da­ten verfügt, ist es er­mes­sens­ge­recht, nur die­ses als Kos­ten­schuld­ner in An­spruch zu neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin befördert Post­sen­dun­gen aus Drittländern in Erfüllung der Ver­bind­lich­kei­ten, die sich für Deutsch­land aus dem Welt­post­ver­trag (WPV) er­ge­ben. Sen­dun­gen an sog. Selbst­ver­zol­ler oder Sen­dun­gen, an de­nen nicht alle er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen an­ge­bracht sind oder bei de­nen Verstöße ge­gen Ver­bote und Be­schränkun­gen in Be­tracht kom­men, können nicht di­rekt bei den an den Aus­wechs­lungs­stel­len der Kläge­rin an­ge­sie­del­ten Zoll­stel­len zum freien Ver­kehr ab­ge­fer­tigt wer­den. Diese befördert die Kläge­rin im ex­ter­nen Ver­sand­ver­fah­ren zum für den Adres­sa­ten zuständi­gen Zoll­amt, wo sie die Sen­dun­gen zur Be­en­di­gung des Ver­sand­ver­fah­rens ge­stellt. Außer­dem in­for­miert sie die Empfänger die­ser Post­sen­dun­gen über de­ren Ein­gang beim zuständi­gen Zoll­amt.

Holt der Empfänger die Post­sen­dung nicht in­ner­halb der La­ger­frist ab, nimmt die Kläge­rin sie zurück und über­mit­telt sie dem Post­dienst­leis­ter, von dem sie die je­wei­lige Sen­dung über­nom­men hat. Wel­che Sen­dun­gen für Selbst­ver­zol­ler be­stimmt sind, ist we­der auf den Postüberg­abebögen, die die Sen­dun­gen im Ver­sand­ver­fah­ren be­glei­ten, noch sonst für die Zoll­ver­wal­tung er­sicht­lich. Mit 120 Kos­ten­be­schei­den setzte das Haupt­zoll­amt für die La­ge­rung von Post­sen­dun­gen zwi­schen Fe­bruar 2010 und Au­gust 2013 La­ger­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 125.000 € fest.

Das FG gab der Klage statt; die Kos­ten­be­scheide seien rechts­wid­rig, weil ne­ben der Kläge­rin wei­tere Kos­ten­schuld­ner vor­han­den seien und das Haupt­zoll­amt das ihm in­so­weit zu­ste­hende Aus­wah­ler­mes­sen nicht ausgeübt habe. Auf die Re­vi­sion des Haupt­zoll­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Haupt­zoll­amt hat im Er­geb­nis zu Recht nur die Kläge­rin als Kos­ten­schuld­ne­rin in An­spruch ge­nom­men.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Vw­KostG, der gem. § 178 Abs. 4 S. 2 AO auch nach dem In­kraft­tre­ten des Bun­des­gebühren­ge­set­zes im Jahre 2013 wei­ter gilt, ist zur Zah­lung der Kos­ten ver­pflich­tet, wer die Amts­hand­lung ver­an­lasst oder zu wes­sen Guns­ten sie vor­ge­nom­men wird. Gebühren­recht­li­cher Ver­an­las­ser ist, wer die kos­ten­ver­ur­sa­chende Amts­hand­lung wil­lent­lich her­bei­geführt hat, oder der­je­nige, in des­sen Pflich­ten­kreis sie er­folgt. Meh­rere Kos­ten­schuld­ner sind gem. § 13 Abs. 2 Vw­KostG Ge­samt­schuld­ner. Wel­cher von meh­re­ren grundsätz­lich gleich­ran­gi­gen Schuld­nern in An­spruch ge­nom­men wer­den soll, steht nicht im freien Be­lie­ben, son­dern im pflicht­gemäßen Aus­wah­ler­mes­sen der Behörde, für das die all­ge­mei­nen Grundsätze des § 5 AO gel­ten.

Hier hat das Haupt­zoll­amt zu Recht al­lein die Kläge­rin als Kos­ten­schuld­ne­rin in An­spruch ge­nom­men und eine Ausübung des Aus­wah­ler­mes­sens im Hin­blick auf den in An­spruch zu neh­men­den Kos­ten­schuld­ner gem. § 13 Abs. 2 Vw­KostG i.V.m. § 5 AO für ent­behr­lich ge­hal­ten. Dem Haupt­zoll­amt wa­ren wei­tere Kos­ten­schuld­ner nicht be­kannt. Die Re­gis­trie­rung als Selbst­ver­zol­ler wurde aus­schließlich ge­genüber der Kläge­rin ab­ge­ge­ben, die diese In­for­ma­tion nicht dem Haupt­zoll­amt wei­ter­gab.

Das Haupt­zoll­amt hatte nicht die Pflicht zu er­mit­teln, bei wel­chen Empfängern es sich um Selbst­ver­zol­ler han­delte. Die Er­mitt­lungs­pflicht des Haupt­zoll­amts war ein­ge­schränkt, weil es sich bei der Post­ab­fer­ti­gung um ein Mas­sen­ver­fah­ren han­delt, des­sen ef­fek­tive Bewälti­gung nur dann si­cher­ge­stellt wer­den kann, wenn das Haupt­zoll­amt nicht in je­dem Ein­zel­fall durch Nach­fra­gen bei den Empfängern oder bei der Kläge­rin er­mit­teln muss, wel­che der nicht ab­ge­hol­ten Post­sen­dun­gen an einen Selbst­ver­zol­ler adres­siert war. In die­sem Zu­sam­men­hang ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass es im Ein­zel­fall um die Fest­set­zung von nur we­ni­gen Euro ging. Der Ar­beits­auf­wand, der mit der Er­mitt­lung der Selbst­ver­zol­ler ein­her­ginge, stünde dazu in kei­nem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis.
 
Im Ge­gen­teil hatte die Kläge­rin die Ob­lie­gen­heit, dem Haupt­zoll­amt mit­zu­tei­len, wel­cher der Empfänger der ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­macht wi­der­spro­chen hatte. Die Kläge­rin verfügte über diese In­for­ma­tio­nen und hätte diese der Ver­wal­tung ohne un­zu­mut­ba­ren Auf­wand zur Verfügung stel­len können, zu­mal sie be­reits nach der An­kunft der Post­sen­dun­gen an den Aus­wechs­lungs­stel­len einen Ab­gleich der an­kom­men­den Post­sen­dun­gen mit den re­gis­trier­ten Selbst­ver­zol­lern durch­geführt hatte, um zu klären, wel­che Post­sen­dun­gen sie zum für den Empfänger zuständi­gen Zoll­am­tes befördern mus­ste.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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