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Wer schuldet die in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer?

FG Münster 9.9.2014, 15 K 2469/13 U

Ein un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis i.S.d. § 14 c Abs. 2 UStG setzt nicht vor­aus, dass die Rech­nung/Gut­schrift alle in § 14 Abs. 4 UStG auf­gezähl­ten Pflicht­an­ga­ben auf­weist. Je­den­falls dann, wenn der Gut­schrift­empfänger nicht etwa den Gut­schrif­ten nur "nicht wi­der­spro­chen hat", son­dern viel­mehr sämt­li­che Gut­schrif­ten un­ter­zeich­net und an den Leis­tungs­empfänger zurück­ge­sandt hat, ist der Empfänger der Gut­schrift Steu­er­schuld­ner der zu Un­recht aus­ge­wie­se­nen USt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2007 bis 2011 von ver­schie­de­nen Fir­men mo­nat­li­che Gut­schrif­ten mit of­fen aus­ge­wie­se­ner Um­satz­steuer für die Ver­mitt­lung von Part­ner­schaf­ten er­hal­ten. Die ent­spre­chen­den Pro­vi­sio­nen von 1.848 € bis zu 12.740 € im Jahr wur­den ihr aus­ge­zahlt. Die Kläge­rin gab für die Streit­jahre keine Um­satz­steuer-Erklärun­gen ab.

Nach ei­ner Außenprüfung war die Prüfe­rin der An­sicht, dass die Kläge­rin die in den Gut­schrif­ten of­fen aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer nach § 14 c UStG schulde. Das Fi­nanz­amt er­stellte dar­auf­hin erst­mals Um­satz­steu­er­be­scheide. Es war der An­sicht, die Kläge­rin er­bringe mit der Part­ner­schafts­ver­mitt­lung eine steu­er­bare sons­tige Leis­tung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. We­gen der Um­satzhöhe gelte sie als Klein­un­ter­neh­me­rin, so dass die auf die steu­er­ba­ren Umsätze ent­fal­lende Um­satz­steuer nicht er­ho­ben werde. Über die er­brach­ten Leis­tun­gen sei aber gem. § 14 Abs. 2 UStG im Wege von Gut­schrif­ten ab­ge­rech­net wor­den. Diese Gut­schrif­ten würden als Rech­nun­gen gel­ten, bei de­nen die Ab­rech­nung über die Leis­tung durch den Leis­tungs­empfänger er­folge.

Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, eine Aus­stel­lung von be­rich­tig­ten Rech­nun­gen sei nicht er­for­der­lich, da keine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Gut­schrif­ten vorlägen, da die vor­lie­gen­den Gut­schrif­ten nicht die Steu­er­num­mer des leis­ten­den Un­ter­neh­mers aus­wei­sen würden. Zu­dem ent­falle das Recht auf den Vor­steu­er­ab­zug, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer nicht zum Aus­weis der Um­satz­steuer be­rech­tigt sei, weil er Klein­un­ter­neh­mer sei. Der Vor­steu­er­ab­zug sei grundsätz­lich nur in der Höhe zulässig, in der der leis­tende Un­ter­neh­mer tatsäch­lich eine Steuer für den aus­geführ­ten Um­satz schulde.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Wer in ei­ner Rech­nung einen Steu­er­be­trag aus­weist, ob­wohl er zum ge­son­der­ten Aus­weis der Steuer nicht be­rech­tigt ist, schul­det den aus­ge­wie­se­nen Be­trag gem. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG. Die Vor­schrift be­ruht" auf Art. 203 MwSt­Sys­tRL. Da­nach schul­det "jede Per­son, die die Mehr­wert­steuer in ei­ner Rech­nung aus­weist", diese Steuer.

Aus­ge­hend hier­von war das Fi­nanz­amt zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin die Um­satz­steuer aus den strei­ti­gen Gut­schrif­ten nach § 14 c Abs. 2 UStG schul­det, denn ein un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis i.S.d. Vor­schrift setzt nicht vor­aus, dass die Rech­nung/Gut­schrift alle in § 14 Abs. 4 UStG auf­gezähl­ten Pflicht­an­ga­ben auf­weist. Es reicht viel­mehr aus, dass das Do­ku­ment den Rech­nungs­aus­stel­ler, den Leis­tungs­empfänger, eine Leis­tungs­be­schrei­bung, das Ent­gelt und die ge­son­dert aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer aus­weist. Diese An­ga­ben wa­ren in den strei­ti­gen Gut­schrif­ten ent­hal­ten.

Die Kläge­rin war auch Steu­er­schuld­ne­rin der USt. Zur Steu­er­schuld­ner­schaft bei zu Un­recht in Gut­schrif­ten aus­ge­wie­se­ner USt wer­den in der (Kom­men­tar-)Li­te­ra­tur zwar un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen ver­tre­ten. Der Se­nat ist dies­bezüglich je­doch der Auf­fas­sung, dass dann, wenn - wie hier - der Gut­schrift­empfänger nicht etwa den Gut­schrif­ten nur "nicht wi­der­spro­chen hat", son­dern viel­mehr sämt­li­che Gut­schrif­ten un­ter­zeich­net und an den Leis­tungs­empfänger zurück­ge­sandt hat, der Empfänger der Gut­schrift - mit­hin die Kläge­rin - Steu­er­schuld­ner der zu Un­recht aus­ge­wie­se­nen USt ist. Denn durch die Un­ter­zeich­nung und Rück­sen­dung der Gut­schrif­ten hatte die Kläge­rin zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass sie der je­wei­li­gen Gut­schrift zu­stimmt und hat sie sich da­mit zu Ei­gen ge­macht. Da­mit war sie als Aus­stel­le­rin der Rech­nung an­zu­se­hen und Steu­er­schuld­ne­rin nach § 13 a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 c Abs. 2 UStG.

Dies ent­spricht auch dem Norm­zweck, denn un­abhängig von der Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung der Leis­tungs­empfänge­rin hatte die Kläge­rin durch Un­ter­zeich­nung und Rück­sen­dung der Gut­schrif­ten ab­strakt die Möglich­keit ge­schaf­fen, dass diese zur In­an­spruch­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs ge­braucht wer­den und hat da­mit das Steu­er­auf­kom­men gefähr­det.

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