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Steuerberatung

Welche Wertpapiere gehören zum "jungen Verwaltungsvermögen"?

FG Münster 30.11.2017, 3 K 2867/15 Erb

Wird der Ver­wal­tungs­vermögens­test be­stan­den, ist das Ver­wal­tungs­vermögen nicht begüns­tigt, das dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war (sog. jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen). Dazu gehört nicht nur das in­ner­halb des Zwei­jah­res­zeit­raums ein­ge­legte Ver­wal­tungs­vermögen, son­dern auch das­je­nige, das in­ner­halb die­ses Zeit­raums aus be­trieb­li­chen Mit­teln an­ge­schafft oder her­ge­stellt wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Bru­der sind zu glei­chen Tei­len Er­ben ge­wor­den. Zum Nach­lass der Erb­las­se­rin gehörte u.a. eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an der V-GmbH & Co. KG (im Fol­gen­den: KG). Zum Be­triebs­vermögen der KG gehörten im Zeit­punkt des Erb­falls Wert­pa­piere. Da­bei han­delte es sich aus­schließlich um deut­sche Bun­des­an­lei­hen und -ob­li­ga­tio­nen, d.h. endfällige Geld­an­la­gen, und zwar so­wohl zum Stich­tag (Zeit­punkt des Erb­falls) als auch in­ner­halb der letz­ten zwei Jahre vor dem Stich­tag und ebenso in dem da­vor lie­gen­den Zeit­raum.

In­ner­halb der letz­ten bei­den Jahre vor dem Stich­tag fan­den in dem Wert­pa­pier­de­pot der KG in Form von Verkäufen und Zukäufen ei­nige Um­schich­tun­gen und wei­tere Er­werbe statt. Die Fi­nan­zie­rung der Käufe er­folgte durch die Ver­wen­dung der Erlöse aus endfälli­gen Geld­an­la­gen, darüber hin­aus sind aus nicht ak­tu­ell benötig­ter Li­qui­dität der KG wei­tere Wert­pa­piere an­ge­schafft wor­den, und zwar je­weils in Form von Bun­des­an­lei­hen und -ob­li­ga­tio­nen.

Das Fi­nanz­amt hat das Wert­pa­pier­vermögen als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG in der im Streit­fall gel­ten­den Fas­sung qua­li­fi­ziert. Die Kläge­rin war hin­ge­gen der An­sicht, die Wert­pa­piere, die von der KG in den zwei Jah­ren vor dem Erb­fall an­ge­schafft wor­den seien, seien kein Ver­wal­tungs­vermögen gem. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG, so­weit de­ren An­schaf­fung auf ei­ner rei­nen Um­schich­tung in­ner­halb des Wert­pa­pier­de­pots der KG be­ruhe. Nach § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG gehöre das­je­nige Ver­wal­tungs­vermögen nicht zum begüns­tig­ten Vermögen i.S.v. Abs. 1, das dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen ge­we­sen sei, sog. jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte das Wert­pa­pier­vermögen zu Recht als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG qua­li­fi­ziert.

Nach § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG gehört in den Fällen, in de­nen § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG nicht zur An­wen­dung kommt, sol­ches Ver­wal­tungs­vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begüns­tig­ten Vermögen i.S.d. Abs. 1, wel­ches dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war. Die Wirt­schaftsgüter, die zum Ver­wal­tungs­vermögen gehören, sind im Ge­setz ab­schließend auf­gezählt (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Zum Ver­wal­tungs­vermögen gehören nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG Wert­pa­piere so­wie ver­gleich­bare For­de­run­gen. Aus­ge­nom­men sind Wert­pa­piere und ver­gleich­bare For­de­run­gen, wenn sie dem Haupt­zweck ei­nes Geld­in­sti­tuts oder Fi­nanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tuts die­nen. Beide Aus­nah­men sind im Streit­fall nicht ge­ge­ben.

Sollte die Ver­wal­tungs­vermögens­quote mehr als 50 % be­tra­gen, ist das Be­triebs­vermögen nicht begüns­ti­gungsfähig, wo­bei es auf den Zeit­punkt der Be­steue­rung an­kommt. Wird der Ver­wal­tungs­vermögens­test ins­ge­samt be­stan­den, ist das Ver­wal­tungs­vermögen nicht begüns­tigt, das dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war (sog. jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen). Nach Auf­fas­sung des Se­nats gehört zu die­sem sog. jun­gen Ver­wal­tungs­vermögen nicht nur das in­ner­halb des Zwei­jah­res­zeit­raums ein­ge­legte Ver­wal­tungs­vermögen, son­dern auch das Ver­wal­tungs­vermögen, das in­ner­halb die­ses Zeit­raums aus be­trieb­li­chen Mit­teln an­ge­schafft oder her­ge­stellt wurde.

Nach dem Wort­laut der Vor­schrift ist nicht da­nach zu un­ter­schei­den, ob es sich um Um­schich­tun­gen und Zukäufe in­ner­halb ei­nes be­ste­hen­den Wert­pa­pier­de­pots oder ob es sich um Neu­an­schaf­fung aus Li­qui­ditätsre­ser­ven der Ge­sell­schaft han­delt. Al­lein maßgeb­lich ist nach dem Wort­laut der Vor­schrift der Be­stand im Be­steue­rungs­zeit­punkt. Wenn zu dem Ver­wal­tungs­vermögen gehörende Wert­pa­piere im Zeit­punkt des Erb­falls we­ni­ger als zwei Jahre der KG zu­zu­rech­nen wa­ren, sind sie da­nach als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen zu be­wer­ten.

Der Se­nat ist zwar mit der Kläge­rin der Auf­fas­sung, dass Sinn und Zweck des § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG die Ver­hin­de­rung missbräuch­li­cher Ge­stal­tun­gen ist. Die Vor­schrift re­gelt aber nicht, wie die Kläge­rin meint, dass im Ein­zel­fall geprüft wer­den muss, ob eine missbräuch­li­che Ge­stal­tung im Ein­zel­fall vor­liegt. Eine sol­che Re­ge­lung hat der Ge­setz­ge­ber nicht ge­schaf­fen. Er hat sich viel­mehr dazu ent­schlos­sen, die Re­ge­lung so zu fas­sen, dass un­abhängig von der Frage, ob im zu be­ur­tei­len­den Ein­zel­fall eine missbräuch­li­che Ge­stal­tung vor­liegt, je­den­falls Ver­wal­tungs­vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begüns­tig­ten Vermögen gehört, wel­ches den Be­trie­ben zum Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war.

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