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Steuerberatung

Wann schöpft EU-Kartellgeldbuße auch wirtschaftlichen Vorteil ab?

FG Münster 22.12.2017, 4 K 1099/15 G,F,Zerl

Der er­ken­nende Se­nat folgt den vom IV. Se­nat des BFH auf­ge­stell­ten Rechts­grundsätzen, nach de­nen die von der EU-Kom­mis­sion we­gen ei­nes Kar­tell­ver­stoßes verhäng­ten Geldbußen je­den­falls dann kei­nen steu­er­lich ab­zugsfähi­gen Ab­schöpfungs­an­teil be­inhal­ten, wenn die Kom­mis­sion die Be­rech­nung der Geldbuße nach Maßgabe der Bußgeld­leit­li­nien (Abl. C 210 vom 1.9.2006) auf den sog. Grund­be­trag be­schränkt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Deutsch­land ansässige Per­so­nen­ge­sell­schaft, die ein be­stimm­tes Pro­dukt ver­treibt. Sie hat eine Schwes­ter­ge­sell­schaft. Die EU-Kom­mis­sion hatte ge­gen die Kläge­rin und wei­tere Un­ter­neh­men als Mit­glie­der ei­nes im Uni­ons­ge­biet ansässi­gen Kar­tells im Juni 2010 Geldbußen we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Ver­bot von (ho­ri­zon­ta­len) Preis­ab­spra­chen in der Zeit von 1992 bis 2004 fest­ge­setzt. Die Kläge­rin so­wie ihre Schwes­ter­ge­sell­schaft be­traf al­ler­dings al­lein der Vor­wurf der Preis­ab­spra­che bezüglich ei­ner be­stimm­ten Pro­dukt­gruppe.

Die Rechts­grund­la­gen für den Ver­stoß ge­gen das Wett­be­werbs­recht fan­den sich in Art. 101 Abs. 1 AEUV (zu­vor Art. 81 Abs. 1 des Ver­tra­ges zur Gründung der Eu­ropäischen Ge­mein­schaft) und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abk. Die Fest­set­zung der Geldbußen be­ruhte auf Art. 23 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 der Ver­ord­nung zur Durchführung der Wett­be­werbs­re­geln und ori­en­tierte sich an den von der EU-Kom­mis­sion zur Be­mes­sung der Geldbuße veröff­ent­lich­ten Leit­li­nien (sog. Bußgeld­leit­li­nien, Abl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).

Die Kläge­rin be­gehrte den teil­wei­sen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug für die ge­gen sie verhängte Kar­tell­geldbuße. Sie stritt mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob und in­wie­weit mit der Kar­tell­geldbuße ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil, der durch den Kar­tell­rechts­ver­stoß er­langt wor­den sein soll, ab­ge­schöpft wurde (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG). Der Prüfer hatte zu­vor bei ei­ner Außenprüfung die Geldbuße in Gänze als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­gabe qua­li­fi­ziert, je­doch die hier­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Be­ra­tungs­kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben an­er­kannt.

Das FG hat die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die ge­gen die Kläge­rin von der EU-Kom­mis­sion fest­ge­setzte Geldbuße un­ter­liegt in vol­lem Um­fang dem Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG; der Aus­nah­me­tat­be­stand von S. 4 der Vor­schrift ist nicht ein­schlägig.

Im Streit­fall ist ein teil­wei­ser Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nach S. 4 des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG aus­ge­schlos­sen, da die ge­gen die Kläge­rin fest­ge­setzte EU-Kar­tell­geldbuße kei­nen nach S. 4 der Vor­schrift begüns­tig­ten Ab­schöpfungs­teil enthält. Der er­ken­nende Se­nat folgt den vom IV. Se­nat des BFH in der Ent­schei­dung vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) auf­ge­stell­ten Rechts­grundsätzen, nach de­nen die von der EU-Kom­mis­sion we­gen ei­nes Kar­tell­ver­stoßes verhäng­ten Geldbußen je­den­falls dann kei­nen steu­er­lich ab­zugsfähi­gen Ab­schöpfungs­an­teil be­inhal­ten, wenn die Kom­mis­sion die Be­rech­nung der Geldbuße nach Maßgabe der Bußgeld­leit­li­nien (Abl. C 210 vom 1.9.2006) - wie auch im Streit­fall - auf den sog. Grund­be­trag be­schränkt. Eine Ab­schöpfung wirt­schaft­li­cher Vor­teile i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG kann erst im Rah­men ei­ner nach den Bußgeld­leit­li­nien mögli­chen, zur Erhöhung des Grund­be­trags führen­den Berück­sich­ti­gung "er­schwe­ren­der Umstände er­fol­gen (Rz. 28 ff. der Bußgeld­leit­li­nien).

Der Se­nat folgt nicht dem Ein­wand der Kläge­rin, dass be­reits der Grund­be­trag der Geldbuße nach Rz. 12 ff. der Bußgeld­leit­li­nien stets einen ge­winn­ab­schöpfen­den An­teil be­inhalte, da Be­mes­sungs­grund­lage hierfür der tat­be­zo­gene Um­satz sei. Die Kläge­rin lässt hier­bei un­berück­sich­tigt, dass das Tat­be­stands­merk­mal des "wirt­schaft­li­chen Vor­teils", we­gen des­sen Ab­schöpfung ein teil­wei­ser Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG möglich ist, eine ge­winn- und eben keine um­satz­be­zo­gene Größe ist.

Dass es sich bei ei­ner auf den Grund­be­trag i.S.v. Rz. 12 ff. der Bußgeld­leit­li­nien be­schränk­ten Geldbuße um eine aus­schließlich - voll dem Ab­zugs­ver­bot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG un­ter­lie­gende - Ahn­dungs­geldbuße han­delt, er­gibt sich aus Rz. 31 der Bußgeld­leit­li­nien. Hier­nach wird der EU-Kom­mis­sion zur "Gewähr­leis­tung ei­ner ab­schre­cken­den Wir­kung" die Möglich­keit eröff­net, die Geldbuße (über den Grund­be­trag) zu erhöhen, um auf diese Weise zu er­rei­chen, dass diese die aus der Zu­wi­der­hand­lung er­ziel­ten wi­der­recht­li­chen Ge­winne über­steigt.

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