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Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

FG Köln 11.5.2016, 2 K 1572/14

Eine in­ner­halb der An­trags­frist beim Fi­nanz­amt ein­ge­reichte, in­halt­lich mit der Ori­gi­nal­rech­nung übe­rein­stim­mende, al­ler­dings als "Ko­pie" be­zeich­nete Aus­fer­ti­gung ei­ner Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form genügt den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Vor­steu­er­vergütung. In­so­weit kommt es we­der dar­auf an, ob der Vor­le­gende im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung bzw. bis zum Ab­lauf der An­trags­frist über das Rech­nungs­ori­gi­nal verfügen konnte, noch auf die Umstände, wes­halb der Kläger erst später in den Be­sitz des Ori­gi­nals der Rech­nung ge­langt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Be­rech­ti­gung des Klägers die Vergütung von Vor­steuer zu ver­lan­gen, und hier­bei ins­be­son­dere darum, ob der Kläger die streit­ge­genständ­li­che Rech­nung ord­nungs­gemäß in elek­tro­ni­scher Form ein­ge­reicht hat. Der Kläger ist ein in Po­len ansässi­ger Un­ter­neh­mer im Be­reich der Elek­tri­zitätser­zeu­gung und des Großhan­dels mit sons­ti­gen Ma­schi­nen und Ausrüstun­gen. Er stellte im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren über das von der pol­ni­schen Fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­rich­tete Por­tal im Sep­tem­ber 2012 den An­trag auf Vergütung von Vor­steuer im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV i.H.v. rd. 6600 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2011.

Ge­gen­stand des An­trags ist eine Rech­nung der K-GmbH von Au­gust 2011 be­tref­fend den Ab­bau und die Ver­la­dung ei­ner An­lage, die vom Kläger er­wor­ben und von Deutsch­land nach Po­len trans­por­tiert wor­den war. Dem Vergütungs­an­trag war diese Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form in ei­ner mit dem Auf­druck "Ko­pie" ver­se­he­nen Aus­fer­ti­gung bei­gefügt. Das ein­ge­scannte Ori­gi­nal der Rech­nung wurde dem Be­klag­ten im Fe­bruar 2013 zu­sam­men mit einem wei­te­ren An­trag für einen an­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­zeit­raum über­sandt. Das Fi­nanz­amt lehnte die be­an­tragte Vor­steu­er­vergütung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elek­tro­ni­schem Weg ein­ge­reich­ten Be­leg nicht um eine ein­ge­scannte Ori­gi­nal­rech­nung han­dele.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Be­schwerde zum BFH wurde zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. XI R 24/16 geführt.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern.

Die in­ner­halb der An­trags­frist beim Fi­nanz­amt ein­ge­reichte, in­halt­lich mit der Ori­gi­nal­rech­nung übe­rein­stim­mende, al­ler­dings als "Ko­pie" be­zeich­nete Aus­fer­ti­gung der streit­ge­genständ­li­chen Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form genügt den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Vor­steu­er­vergütung. In­so­weit kommt es we­der dar­auf an, ob der Kläger im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung bzw. bis zum Ab­lauf der An­trags­frist über das Rech­nungs­ori­gi­nal verfügen konnte, noch auf die Umstände, wes­halb der Kläger erst später in den Be­sitz des Ori­gi­nals der Rech­nung ge­langt ist.

Die Vor­schrif­ten für das Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren be­ru­hen für An­trag­stel­ler aus dem Ge­mein­schafts­ge­biet für ab 2010 ge­stellte Vergütungs­anträge auf der Richt­li­nie 2008/9/EG (Mehr­wert­steu­er­er­stat­tungs-RL). Gem. Art. 10 der Richt­li­nie kann ein Mit­glied­staat vor Er­stat­tung ver­lan­gen, dass der An­trag­stel­ler zu­sam­men mit dem Er­stat­tungs­an­trag auf elek­tro­ni­schem Wege eine "Ko­pie der Rech­nung" oder des Ein­fuhr­do­ku­ments ein­reicht. In Um­set­zung die­ser ge­mein­schafts­recht­li­chen Vor­gabe sind gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 9 UStG dem Vergütungs­an­trag "auf elek­tro­ni­schem Weg die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege in Ko­pie bei­zufügen", wenn das Ent­gelt für den Um­satz oder die Ein­fuhr min­des­tens 1000 €, bei Rech­nun­gen über den Be­zug von Kraft­stof­fen min­des­tens 250 € beträgt.

Im Streit­fall lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Vor­steu­er­vergütung vor, ins­be­son­dere genügt die vom Kläger vor­ge­legte Ko­pie der streit­ge­genständ­li­chen Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form. Der Kläger hat un­strei­tig eine vom Rech­nungs­aus­stel­ler selbst als "Ko­pie" be­zeich­nete und dem Kläger zur Verfügung ge­stellte Aus­fer­ti­gung der Rech­nung in­ner­halb der An­trags­frist in elek­tro­ni­scher Form an das Fi­nanz­amt über­sandt. Die Ein­rei­chung ei­ner Ko­pie der Rech­nung genügt dem Wort­laut der ein­schlägi­gen Richt­li­nie (Art. 10 Richt­li­nie 2008/9/EG) so­wie der na­tio­na­len Um­set­zungs­vor­schrift (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 9 UStG) und erfüllt die vor­ge­ge­be­nen Vor­aus­set­zun­gen für eine ord­nungs­gemäße An­trag­stel­lung. Denn da­nach sind dem Vergütungs­an­trag auf elek­tro­ni­schem Weg (le­dig­lich) die Rech­nun­gen in Ko­pie, nicht je­doch die ein­ge­scann­ten Ori­gi­nale, bei­zufügen.

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