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Vorsteuervergütung: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag

FG Köln 6.5.2014, 2 K 147/10 u.a.

Ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, ist un­wirk­sam. Die Aus­le­gung, dass ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, un­wirk­sam ist, ist auch ge­mein­schafts­recht­lich ein­deu­tig vor­ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Bei den Klägern in den Ver­fah­ren Az.: 2 K 147/10 so­wie 2 K 2601/11 han­delt es sich um Un­ter­neh­men aus Großbri­tan­nien bzw. Un­garn. Beide hat­ten bei ih­rem je­wei­li­gen Fi­nanz­amt einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern im Rah­men des be­son­de­ren Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ge­stellt. In Ab­schnitt 9 Buchst. a) des Vor­drucks wurde zum Ver­wen­dungs­zweck ein­ge­tra­gen: "Ge­schäfts­kos­ten - siehe Rech­nun­gen" bzw. "Be­triebs­aus­ga­ben lau­fen­der Be­trieb". In bei­den Fällen lehn­ten die Fi­nanzämter den An­trag auf Vor­steu­er­vergütung un­ter Hin­weis auf die man­gelnde Ord­nungs­gemäßheit der Rech­nun­gen ab.

Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger. Im Ver­fah­ren 2 K 147/10 reichte der Kläger die Begründung ei­ner Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde in einem Ver­fah­ren vor dem BFH (Az.: XI B 111/11) ein, in dem es eben­falls um die Frage geht, ob die Ein­tra­gung "Ge­schäfts­kos­ten - siehe Rech­nun­gen" in Ab­schnitt 9 Buchst. a) für die Wirk­sam­keit ei­nes Vor­steu­er­vergütungs­an­trags aus­reicht. Hierin wird vor­ge­tra­gen, dass die An­trag­stel­le­rin be­reits Feld 2 des An­trags­for­mu­lars ih­ren Ge­wer­be­zweig be­nannt habe. In Feld 9a sei le­dig­lich die An­gabe aus Feld 2 zu wie­der­ho­len. Bei un­zu­rei­chen­den An­ga­ben in Feld 9a han­dele es sich um einen ver­fah­rens­recht­li­chen Feh­ler und nicht um ein ma­te­ri­ell-recht­li­ches De­fi­zit. Die Ver­sa­gung der Vor­steu­er­vergütung we­gen ei­ner un­zu­rei­chen­den Ein­tra­gung ins Feld 9a würde ge­gen den Ef­fek­ti­vitätsgrund­satz ver­stoßen.

Das FG wies beide Kla­gen ab.

Die Gründe:
Die Vergütungs­anträge wa­ren un­wirk­sam, da es an ei­ner ord­nungs­gemäßen Ein­tra­gung in Ab­schnitt 9 Buchst. a) des An­trags­vor­drucks gem. der Ach­ten EG-Richt­li­nie man­gelte.

Ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, ist un­wirk­sam. Durch diese in­halt­li­chen An­for­de­run­gen an den Vergütungs­an­trag wird si­cher­ge­stellt, dass der in­ner­halb der Aus­schluss­frist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG ab­zu­ge­bende An­trag alle An­ga­ben enthält, die die Fi­nanz­ver­wal­tung im Re­gel­fall als ent­schei­dungs­er­heb­lich an­sieht. Dies wird auch durch Art. 15 der Mehr­wert­steu­er­er­stat­tungs-RL (Richt­li­nie 2008/9/EG) bestätigt. Hier­nach gilt der Er­stat­tungs­an­trag nur dann als vor­ge­legt, "wenn der An­trag­stel­ler alle ... ge­for­der­ten An­ga­ben ge­macht hat". Hier­bei han­delt es sich um eine rein de­kla­ra­to­ri­sche Re­ge­lung.

Es ist er­for­der­lich, dass der in Ab­schnitt 9a des Vor­drucks vor­ge­ge­bene Ein­gangs­satz durch eine An­gabe zum An­lass der be­zo­ge­nen Leis­tung in in­halt­lich sinn­vol­ler Weise ergänzt wird. Die Erklärung muss da­bei über die all­ge­meine Aus­kunft, dass die Leis­tun­gen für Zwecke des Un­ter­neh­mens bzw. für die all­ge­meine Ge­schäftstätig­keit des An­trag­stel­lers ver­wen­det wer­den, hin­aus­ge­hen. In­so­weit ist ein Erklärungs­mehr­wert er­for­der­lich. So­weit der An­trag­stel­ler nur erklärt, die be­zo­ge­nen Leis­tun­gen für Zwecke sei­nes Un­ter­neh­mens/Ge­schäftstätig­keit ver­wen­det, stellt dies zunächst eine Selbst­verständ­lich­keit dar. Die­ser Erklärungs­wert ist be­reits im Ein­gangs­satz von Feld 9 Buchst. a des amt­li­chen Vor­drucks durch die Worte "für Zwecke des Un­ter­neh­mens" ent­hal­ten.

Hinzu kommt, dass die An­ga­ben "Ge­schäfts­kos­ten" bzw. "Be­triebs­aus­ga­ben lau­fen­der Be­trieb" nicht nur sehr all­ge­meine For­mu­lie­run­gen sind, son­dern sich da­hin­ter le­dig­lich recht­li­che Wer­tun­gen der An­trag­stel­ler ver­ber­gen, dass sie die in Rech­nung ge­stell­ten Leis­tun­gen bzw. Ge­genstände als Aus­fluss sei­ner Ge­schäftstätig­keit an­se­hen. Eine recht­li­che Wer­tung wird im An­trags­vor­druck al­ler­dings nicht ver­langt, son­dern ist von der den An­trag prüfen­den Fi­nanz­behörde vor­zu­neh­men. Vom An­trag­stel­ler wird in Ab­schnitt 9 Buchst. a viel­mehr eine An­gabe tatsäch­li­cher Umstände, die auf den kon­kre­ten An­lass des Leis­tungs­be­zugs schließen las­sen, ge­for­dert.

Die Aus­le­gung, dass ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, un­wirk­sam ist, ist auch ge­mein­schafts­recht­lich ein­deu­tig vor­ge­ge­ben. Das der Ach­ten Richt­li­nie im An­hang A bei­gefügte Mus­ter ei­nes Vergütungs­an­trags enthält in Ab­schnitt 9 Buchst. a) die im deut­schen Vor­druck ent­hal­te­nen Erklärun­gen des An­trag­stel­lers. Aus den Erläute­run­gen in An­hang C Buchst. F der Ach­ten Richt­li­nie er­gibt sich da­bei zu­dem ausdrück­lich, dass der An­trag­stel­ler un­ter Nr. 9 Buchst. a) des For­mu­lars die Art der Tätig­keit oder des Ge­wer­be­zweigs an­zu­ge­ben hat, für die er die Güter er­wor­ben bzw. die Leis­tun­gen er­bracht hat, auf die sich der An­trag auf Steu­er­vergütung be­zieht. Hierzu wer­den auch Bei­spiele an­geführt. Da die Kla­gen be­reits im Hin­blick auf die un­zu­rei­chende Ein­tra­gung un­begründet wa­ren, war es un­er­heb­lich, ob bei An­trags­ein­rei­chung Ori­gi­nal­rech­nun­gen vor­ge­legt wur­den und ob Ko­pien an­zu­er­ken­nen sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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