In Deutschland ansässige Unternehmer, die im EU-Ausland im Jahr 2011 Waren gekauft oder Dienstleistungen bezogen haben und denen dabei ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der im anderen EU-Mitgliedstaat bezahlten Umsatzsteuer beantragen. Hierzu muss über das Bundeszentralamt für Steuern (www.elster.de oder www.bzst.de) für jeden EU-Mitgliedstaat ein separater Erstattungsantrag elektronisch eingereicht werden. Bei der Antragsstellung ist eine Maske mit Pflichtfeldern auszufüllen und der Antragssteller muss authentifiziert sein. „Doch dieser Antrag kann nicht beliebig lange gestellt werden“, warnt Marco Bahmüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem. „Vielmehr muss der Antrag bis spätestens zum 30. September des auf das Jahr der Rechnungstellung folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Des Weiteren muss der Vergütungsbetrag, d. h. die ausländische Umsatzsteuer, mindestens 50 Euro betragen.“ Daraus folgt, dass Vorsteuervergütungsanträge für 2011 bis spätestens zum 30. September 2012 gestellt werden müssen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist.
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