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Steuerberatung

Vormarsch der OECD im Kampf gegen „aggressive“ Steuergestaltung

Mit ih­rem Ak­ti­ons­plan zur Bekämp­fung von „Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting“ (BEPS) will die OECD steu­er­li­che Vor­teile aus schädlich an­ge­se­he­nen grenzüber­schrei­ten­den Ge­winn­ver­la­ge­run­gen mul­ti­na­tio­nal täti­ger Un­ter­neh­men eindämmen.

Ge­winne sol­len verstärkt dort ver­steu­ert wer­den, wo die wirt­schaft­li­che Ak­ti­vität tatsäch­lich ausgeübt wird. Zu ins­ge­samt 15 The­men­be­rei­chen, sog. Ak­ti­ons­punk­ten, hat die OECD Schlüssel­fra­ge­stel­lun­gen iden­ti­fi­ziert.

Vormarsch der OECD im Kampf gegen „aggressive“ Steuergestaltung © Fotolia

In­zwi­schen ha­ben sich 44 Staa­ten zum BEPS-Pro­jekt be­kannt, die für ca. 90% der Welt­pro­duk­tion ste­hen. Ne­ben den OECD-Staa­ten zählen auch wich­tige Schwel­lenländer wie China, In­dien und Bra­si­lien so­wie Russ­land dazu. Zu sie­ben der ins­ge­samt 15 Ak­ti­ons­punkte hat die OECD be­reits Be­richte veröff­ent­licht, die von den be­tei­lig­ten Staa­ten ein­stim­mig an­ge­nom­men wur­den. Die wei­te­ren Ak­ti­ons­punkte sol­len bis Ende 2015 mit Be­rich­ten und Emp­feh­lun­gen ab­ge­schlos­sen wer­den.

Für in­ter­na­tio­nal agie­rende deut­sche Un­ter­neh­men wer­den die an­ge­strebte Einführung ei­nes Coun­try-by-Coun­try Re­por­ting, die Re­ge­lun­gen zu hy­bri­den Steu­er­ge­stal­tun­gen so­wie die zu er­war­tende Aus­wei­tung des Be­triebsstätten­be­griffs von be­son­de­rer prak­ti­scher Re­le­vanz sein.

Mit dem Coun­try-by-Coun­try Re­por­ting (CbCR) sol­len die Fi­nanz­behörden der ein­zel­nen Länder deut­lich mehr In­for­ma­tio­nen über die Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­men in den ein­zel­nen Ländern er­hal­ten. Da­bei geht es ins­be­son­dere um Da­ten zur Ver­tei­lung von Ge­win­nen, Steu­ern, Mit­ar­bei­tern und de­ren in den ein­zel­nen Ländern ausgeübten Funk­tio­nen so­wie der Ka­pi­tal- und Vermögens­aus­stat­tung. Die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen für das CbCR können in der Re­gel aus den exis­tie­ren­den Re­por­ting-Pro­zes­sen des Un­ter­neh­mens bzw. der Un­ter­neh­mens­gruppe ab­ge­lei­tet wer­den. In­wie­fern die er­for­der­li­chen Da­ten tatsäch­lich verfügbar sind, soll­ten be­trof­fene Un­ter­neh­men recht­zei­tig prüfen. Zu­dem soll­ten die Da­ten mit der be­ste­hen­den Ver­rech­nungs­preis-Do­ku­men­ta­tion ab­ge­gli­chen wer­den, um In­kon­sis­ten­zen zu ver­mei­den.

Schon jetzt ist zu be­ob­ach­ten, dass ein­zelne BEPS-The­men in den Fo­kus des na­tio­na­len Ge­setz­ge­bers gerückt sind. Re­ge­lun­gen zu hy­bri­den Steu­er­ge­stal­tun­gen zur Aus­nut­zung von (le­ga­len) Steu­er­vor­tei­len aus un­ter­schied­li­chen na­tio­na­len Steu­er­vor­schrif­ten fin­den sich be­reits in deut­schen Steu­er­vor­schrif­ten und sol­len im lau­fen­den Jahr noch de­tail­lier­ter ge­re­gelt wer­den. Die OECD will die dop­pelte Nicht­be­steue­rung oder den dop­pel­ten Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug in zwei Ländern ver­hin­dern, in­dem sie durch sog. lin­king ru­les die Be­steue­rung in einem Land von der steu­er­li­chen Er­fas­sung des Vor­gangs im an­de­ren Land abhängig macht. So soll der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug im Zu­sam­men­hang mit einem hy­bri­den Fi­nan­zie­rungs­in­stru­ment im Quel­len­staat grundsätz­lich nicht mehr möglich sein, wenn die kor­re­spon­die­rende Ein­nahme beim Zah­lungs­empfänger in dem an­de­ren Staat steu­er­lich nicht er­fasst wird. Das Er­ken­nen und Do­ku­men­tie­ren die­ser Fälle wird zu einem deut­li­chen Mehr­auf­wand bei der Steu­er­be­rech­nung und -de­kla­ra­tion führen.

Liegt eine Be­triebsstätte in einem Land vor, hat die­ses Land grundsätz­lich das Recht, den in der Be­triebsstätte er­ziel­ten Ge­winn zu be­steu­ern. Der Staat des Stamm­hau­ses stellt die Be­triebsstätten­ge­winne im Re­gel­fall von der Be­steue­rung frei. So se­hen es viele gängige Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men in An­leh­nung an das OECD-Mus­ter­ab­kom­men vor. Die OECD geht nun aber der Frage nach, wie eine künst­li­che Um­ge­hung des Sta­tus „Be­triebsstätte“ ver­hin­dert wer­den kann. In dem ak­tu­ell vor­lie­gen­den Dis­kus­si­ons­ent­wurf vom 31.10.2014 befürwor­tet die OECD eine Aus­wei­tung der Be­triebsstätten­de­fi­ni­tion. Aus­nah­me­tat­bestände sol­len zu­dem ver­schärft wer­den. Sollte sich diese Auf­fas­sung un­ter den BEPS befürwor­ten­den Staa­ten tatsäch­lich durch­set­zen und kon­kret in den ein­zel­nen DBA nie­der­schla­gen, würden Tätig­kei­ten im Aus­land häufi­ger zu ei­ner Be­triebsstätte führen als bis­her. Be­trof­fen wären ins­be­son­dere Un­ter­neh­men, die ihre Ge­schäfte im Aus­land durch einen un­abhängi­gen Ver­tre­ter bzw. Kom­mis­si­ons­struk­tu­ren ausüben.

Bei der kon­kre­ten Um­set­zung der OECD-Vor­ga­ben in na­tio­na­les Recht be­steht zu­dem noch die Ge­fahr, dass es dem na­tio­na­len Ge­setz­ge­ber in ers­ter Li­nie um die Ein­mal­be­steue­rung im In­land geht oder so­gar darum, neues Be­steue­rungs­sub­strat zu ge­ne­rie­ren. Den jüngs­ten Vor­stoß hier­zu­lande wagte der Bun­des­rat im Rah­men des sog. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2015 mit dem Vor­schlag ei­nes Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bots, das dem Wort­laut nach deut­lich über die Vor­schläge der OECD hin­aus­ging. Zwar fand die Re­ge­lung (noch) keine Zu­stim­mung der Bun­des­re­gie­rung. Die Dis­kus­sion im Ge­setz­ge­bungs­pro­zess zeigt aber, dass das Thema BEPS be­reits heute weit oben auf der Agenda im steu­er­po­li­ti­schen Ber­lin steht. Mit punk­tu­el­len Maßnah­men, die z. B. die Ver­lust­berück­sich­ti­gung in­ner­halb ei­nes Or­gankrei­ses im In­land da­von abhängig ma­chen, dass sich der Ver­lust nicht auch im Aus­land steu­er­min­dernd aus­wirkt, ist der deut­sche Ge­setz­ge­ber be­reits im Jahr 2013 im Sinne der OECD-Maßnah­men vor­ge­prescht - wenn auch noch nicht un­ter der of­fi­zi­el­len Be­zeich­nung BEPS. An­ge­sichts der mit Hoch­druck wei­ter geführ­ten Ver­hand­lun­gen auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene ist in Kürze mit wei­te­ren Maßnah­men zu rech­nen.

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