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Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung

BFH 9.3.2017, VI R 86/14

Bei einem Forst­be­trieb, v.a. einem sog. aus­set­zen­den Be­trieb, ist die To­tal­ge­winn­pro­gnose ob­jekt­be­zo­gen, d.h. ge­ne­ra­tio­nenüberg­rei­fend über den Zeit­raum der durch­schnitt­li­chen oder bei Er­werb be­reits her­ge­stell­ter Baum­bestände ver­blei­ben­den Um­triebs­zeit des vor­herr­schen­den Baum­be­stands zu er­mit­teln.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist pen­sio­nier­ter Spar­kas­sen­lei­ter. Im Jahr 1994 hatte er ein 4,92 ha großes Wald­grundstück der Ge­mar­kung A in der Ge­meinde B im Land­kreis C für 147.600 DM er­wor­ben. Im April 1997 er­warb er zu­dem ein 1,308 ha großes Wald­grundstück der Ge­mar­kung D im Land­kreis E zum Kauf­preis von 10.000 DM und im No­vem­ber 2004 ein wei­te­res 1,2403 ha großes, nicht an­gren­zen­des Wald­grundstück der Ge­mar­kung D für 6.000 €. Im De­zem­ber 2007 ver­kaufte der Kläger die drei Grundstücke zu einem ein­heit­li­chen Kauf­preis von 186.380 €. Der Kauf­preis floss dem Kläger im Ja­nuar 2008 zu.

Eine Nut­zung durch Holz­verkäufe oder Holz­ver­wer­tung durch den Kläger fand nicht statt. Auch von ihm vor­ge­nom­mene Be­wirt­schaf­tungsmaßnah­men konn­ten nicht fest­ge­stellt wer­den. Der Kläger erklärte ge­genüber dem Fi­nanz­amt keine Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft. Nach Überprüfung des Sach­ver­halts durch eine be­triebs­nahe Ver­an­la­gung ge­langte das Fi­nanz­amt zu der An­sicht, bei den drei Wald­grundstücken des Klägers mit ins­ge­samt 7,46 ha habe es sich um einen forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb ge­han­delt, der im De­zem­ber 2007 mit einem Ge­winn von 96.040 € veräußert wor­den sei. Die­ser sei mit Zah­lung des Kauf­prei­ses im Jahr 2008 zu­ge­flos­sen. Die Behörde er­ließ dar­auf­hin einen geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr 2008, in dem es die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forst­wirt­schaft un­ter Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags nach § 14 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG i.H.v. 45.000 € an­setzte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und setzte  die Ein­kom­men­steuer herab. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Zwar hat das FG das Vor­lie­gen ei­nes Forst­be­triebs zu Un­recht ver­neint. Der Kläger hatte den Veräußerungs­ge­winn je­doch nicht im Streit­jahr, son­dern be­reits im Jahr 2007 rea­li­siert.

Bei einem Be­sitz mit ei­ner Ge­samtfläche von ca. 7,5 ha han­delt es sich durch­aus um einen forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb i.S.v. § 13 EStG, wo­bei un­schädlich war, dass der Steu­er­pflich­tige selbst keine Be­wirt­schaf­tungsmaßnah­men durch­geführt hatte. Denn auch der­je­nige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern auf­ge­fors­te­ten und schon her­an­ge­wach­se­nen, aber noch nicht schlag­rei­fen Wald­be­stand er­wirbt, den Baum­be­stand dann ohne Ar­beits­auf­wand sich selbst überlässt, ohne Be­stands­pflege zu trei­ben, und nach ei­ni­gen Jah­ren das Forst­grundstück veräußert, wird al­lein da­durch zum Forst­wirt, dass er einen Wald er­wor­ben hat, der sei­ner Be­schaf­fen­heit nach einen aus­set­zen­den forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb dar­stellt und des­sen Wert­stei­ge­rung durch den natürli­chen Auf­wuchs ihm als zunächst nicht rea­li­sier­ter Ge­winn zufällt.

Auch die Ent­fer­nung zwi­schen den bei­den Forstarea­len von 55 km stand der An­nahme ei­nes ein­heit­li­chen Forst­be­triebs nicht ent­ge­gen. Da sich beide Areale in ih­rer Be­schaf­fen­heit zu­dem weit­ge­hend ent­spra­chen, war eine ein­heit­li­che Be­wirt­schaf­tung der Areale ohne wei­te­res möglich.

Dem Lieb­ha­be­rei­ar­gu­ment stand ent­ge­gen, dass der Kläger aus der Veräußerung der Forst­grundstücke einen be­acht­li­chen Ge­winn er­zielt hatte und dies einen Zeit­raum von nur 13 Jah­ren, ge­mes­sen vom Zeit­punkt des Er­werbs der ers­ten Forstfläche, be­traf. Schon aus die­sem Grund war da­von aus­zu­ge­hen, dass der forst­wirt­schaft­li­che Be­trieb des Steu­er­pflich­ti­gen ob­jek­tiv ge­eig­net war, einen Ge­winn zu er­zie­len. In die­sem Zu­sam­men­hang bleibt an­zu­mer­ken, dass ein Un­ter­schrei­ten des mutmaßli­chen Jah­res­ge­winns von 500 € die An­nahme ei­nes Forst­be­triebs nicht aus­schließt. Denn wel­cher Ge­winn rech­ne­ri­sch auf die ein­zel­nen Jahre der ge­sam­ten Um­triebs­zeit entfällt, ist nicht ent­schei­dend. Maßgeb­lich ist viel­mehr al­lein, ob nach Ab­lauf der Um­triebs­zeit ins­ge­samt ein Ge­winn er­zielt wer­den kann.

Link­hin­weis:

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