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Steuerberatung

Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung

Das FG Köln lehnte den An­trag ei­ner deut­schen Ge­sell­schaft ge­gen die Durchführung ei­ner grenzüber­schrei­ten­den Be­triebsprüfung ab.

Die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung kann auf Er­su­chen der Fi­nanz­behörde ei­nes an­de­ren EU-Mit­glied­staa­tes die­ser In­for­ma­tio­nen über­mit­teln, die für die Be­steue­rung vor­aus­sicht­lich er­heb­lich sind (§ 4 EU-Amts­hil­fe­ge­setz, kurz EU­AHiG). Darüber hin­aus können sich die Fi­nanz­behörden meh­re­rer EU-Mit­glied­staa­ten dar­auf verständi­gen, eine grenzüber­schrei­tend ko­or­di­nierte Be­triebsprüfung durch­zuführen, wozu wie­derum für die Be­steue­rung vor­aus­sicht­lich er­heb­li­che In­for­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den können (§ 12 EU­AHiG).

Das FG Köln lehnte mit Be­schluss vom 23.2.2018 (Az. 2 V 814/17) den An­trag ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen Ge­sell­schaft ab, die einem in­ter­na­tio­nal täti­gen Kon­zern mit wei­te­ren Kon­zern­ge­sell­schaf­ten u. a. in den Nie­der­lan­den und in der Schweiz an­gehört. Die deut­sche Ge­sell­schaft wehrte sich ge­gen die Durchführung ei­ner grenzüber­schrei­ten­den Be­triebsprüfung und die be­ab­sich­tigte Wei­ter­gabe von In­for­ma­tio­nen durch die inländi­sche an die nie­derländi­sche Fi­nanz­ver­wal­tung zu Ver­rech­nungs­prei­sen, die von dem Grup­pen­mit­glied in der Schweiz den Ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land und den Nie­der­lan­den in Rech­nung ge­stellt wur­den.

Die Fi­nanz­rich­ter er­ken­nen je­doch kei­nen Ver­stoß ge­gen die Vor­ga­ben des EU­AHiG. Aus­rei­chend sei, wenn die ge­for­derte vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit der an­ge­frag­ten In­for­ma­tio­nen nach ei­ner Ex-ante-Be­trach­tung möglich er­scheine. Es be­stehe keine Pflicht der deut­schen Fi­nanz­behörden, das ausländi­sche Steu­er­recht und die Be­deu­tung der an­ge­frag­ten In­for­ma­tio­nen ab­schließend zu prüfen bzw. Er­mitt­lun­gen hierzu an­zu­stel­len. Auch für die Durchführung ei­ner grenzüber­schrei­ten­den Be­triebsprüfung be­stehe eine ähn­lich nied­rige Schwelle.

Hinweis

Im Streit­fall sei die in Frage ge­stellte An­ge­mes­sen­heit der Ver­rech­nungs­preise so­wohl für die Be­steue­rung in Deutsch­land als auch in den Nie­der­lan­den er­heb­lich. Nicht wei­ter zu prüfen sei hin­ge­gen, ob ggf. eine Ände­rung der Steu­er­fest­set­zun­gen in den Nie­der­lan­den dort ver­fah­rens­recht­lich noch möglich wäre.

Zu­dem sieht das FG Köln auch kei­nen Ver­stoß ge­gen den zu be­ach­ten­den Sub­si­dia­ritätsgrund­satz, weil im Streit­fall die nie­derländi­sche Fi­nanz­behörden vor­ge­tra­gen ha­ben, die nie­derländi­schen Ge­sell­schaf­ten hätten nicht aus­rei­chend mit­ge­wirkt.

Hinweis

Die Ent­schei­dung des FG Köln macht deut­lich, dass den Fi­nanz­ver­wal­tun­gen beim grenzüber­schrei­ten­den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch und bei der grenzüber­schrei­ten­den Be­triebsprüfung ein wei­ter Er­mes­sens­spiel­raum ein­geräumt wird und ge­richt­lich letzt­lich nur geprüft wird, ob die vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit des Aus­kunfts­er­su­chens of­fen­kun­dig fehlt.

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