Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob es gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Steuerpflicht bei einem Erwerb unter Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag i.H.v. 500.000 € berücksichtigt wird.
Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 €. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 € ansetzen, den es später - nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe - noch auf 27.811 € erhöhte (sog. "fractional residence taxtation").
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. II R 53/14 geführt.
Die Gründe:
Vorliegend ist die dem inländischen Besteuerungsrecht unterliegende Bereicherung der Klägerin aus dem Vermächtnis ihres Ehemannes in vollem Umfang steuerbefreit.
Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin vorliegend den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen.
Die Höhe des steuerfrei bleibenden Erwerbs bestimmt sich auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach den vollen Freibeträgen, die für den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gelten. Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Abs. 2 ErbStG eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 € vorsieht. Diese Vorschrift verstößt aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (C-181/12) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt.
Unerheblich ist insoweit, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.
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