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Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

Beschluss des BVerfG vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

Die ge­setz­lich an­ge­ord­nete Ver­zin­sung von Kar­tell­geldbußen, die durch einen Be­scheid der Kar­tell­behörde fest­ge­setzt wor­den sind, ist mit dem GG ver­ein­bar. Die dem BVerfG vom OLG Düssel­dorf zur ver­fas­sungs­recht­li­chen Überprüfung vor­ge­legte Vor­schrift des § 81 Abs. 6 GWB verstößt we­der ge­gen den Gleich­heits­satz noch ge­gen die Ga­ran­tie ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin des Aus­gangs­ver­fah­rens be­treibt ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in der Rechts­form ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Ge­gen einen Bußgeld­be­scheid des Bun­des­kar­tell­amts von März 2005 über ins­ge­samt 6,4 Mio. € we­gen vorsätz­li­cher Verstöße ge­gen das Kar­tell­ver­bot (§ 1 GWB) legte sie Ein­spruch ein. Be­zo­gen auf einen Bußgeld­be­trag von 0,4 Mio. € wurde das Ver­fah­ren vor Ge­richt teil­weise ein­ge­stellt. Im Übri­gen nahm die An­trag­stel­le­rin später ih­ren Ein­spruch im Juli 2009 zurück und be­glich die ver­blie­bene Geldbuße i.H.v. 6 Mio. €.

Im Jahr 2011 for­derte das Bun­des­kar­tell­amt die An­trag­stel­le­rin auf, wei­tere rd. 1,77 Mio. € als Zin­sen auf die Geldbuße zu zah­len. Hier­ge­gen wandte sich die An­trag­stel­le­rin an das OLG
Düssel­dorf. Die­ses setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem BVerfG die Frage nach der Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 81 Abs. 6 GWB zur Ent­schei­dung vor.

Das BVerfG ent­schied, dass die Vor­schrift mit dem GG ver­ein­bar ist.

Die Gründe:
Die in § 81 Abs. 6 GWB ge­re­gelte Ver­zin­sung ei­ner durch Bußgeld­be­scheid der Kar­tell­behörde fest­ge­setz­ten Geldbuße ist mit dem GG ver­ein­bar.

Die Vor­schrift verstößt un­ter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Be­schränkung auf Kar­tell­geldbußen ge­gen ju­ris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen lässt sich auf einen hin­rei­chen­den Sach­grund stützen. Der Ge­setz­ge­ber hält die Ge­fahr, dass Ein­sprüche zur Er­zie­lung fi­nan­zi­el­ler Vor­teile durch Ver­fah­rens­verzöge­rung rechts­missbräuch­lich ein­ge­legt wer­den, in die­ser Fall­gruppe für be­son­ders groß und will ihr ent­ge­gen­wir­ken. Diese Ein­schätzung ist nach­voll­zieh­bar und be­wegt sich im Rah­men sei­nes Pro­gno­se­spiel­raums.

Es be­geg­net kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, dass der Ge­setz­ge­ber von ei­ner Er­stre­ckung der Ver­zin­sungs­pflicht auf natürli­che Per­so­nen mit bzw. ohne Un­ter­neh­mens­ei­gen­schaft ab­ge­se­hen hat. Ins­bes. ist die Höhe der verhäng­ten Geldbußen hier ty­pi­scher­weise ge­rin­ger als bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen. Dies ver­min­dert den An­reiz, einen Ein­spruch zu er­he­ben, al­lein um die Be­stands­kraft des Bußgeld­be­scheids zu verzögern. Die Vor­schrift ist auch nicht des­halb mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz un­ver­ein­bar, weil sie die Ver­zin­sung nicht auch auf sol­che Geldbußen er­streckt, die durch das Kar­tell­ge­richt fest­ge­setzt wer­den. Diese Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers ist frei von Willkür, wenn nicht so­gar na­he­lie­gend.

Die Pflicht zur Ver­zin­sung von Kar­tell­geldbußen verstößt fer­ner nicht ge­gen die Ga­ran­tie ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes (Art. 19 Abs. 4 GG). Mit der Ver­zin­sungs­pflicht für Kar­tell­geldbußen ver­folgt der Ge­setz­ge­ber zwar das Ziel, Un­ter­neh­men von Ein­sprüchen ge­gen Kar­tellbußgeld­be­scheide ab­zu­hal­ten. Er zielt da­mit je­doch nur auf Ein­sprüche, die al­lein zur Er­lan­gung fi­nan­zi­el­ler Vor­teile ein­ge­legt und noch vor ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung zurück­ge­nom­men wer­den sol­len. Un­ter­neh­men, die auf diese Weise le­dig­lich fi­nan­zi­elle Vor­teile durch die verspätete Zah­lung der ge­gen sie fest­ge­setz­ten Geldbuße er­zie­len wol­len, er­stre­ben ge­rade keine ge­richt­li­che Prüfung und Ent­schei­dung über die ih­nen zur Last ge­leg­ten Ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Eine In­an­spruch­nahme der Ge­richte zu die­sem Zweck steht außer­halb des Schut­zes von Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Ga­ran­tie ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes wird je­doch in­so­weit berührt, als sich - bei zunächst ernst­haft mit dem Ziel ei­ner ge­richt­li­chen Sa­ch­ent­schei­dung ein­ge­leg­tem Ein­spruch - für das be­trof­fene Un­ter­neh­men nachträglich ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Rück­nahme er­ge­ben kann. Eine un­zu­mut­bare rechts­schutz­hem­mende Wir­kung ist da­mit aber nicht ver­bun­den. Die Be­trof­fe­nen können die Größenord­nung der mögli­cher­weise an­fal­len­den Zin­sen hin­rei­chend im Vor­aus über­schauen. Diese er­rei­chen im Re­gel­fall auch keine Größenord­nung, die bei vernünf­ti­ger Be­trach­tung den Rechts­weg für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men aus wirt­schaft­li­chen Gründen ver­stel­len oder auch nur spürbar er­schwe­ren könnte. Zu­dem ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Be­trof­fe­nen während der ge­sam­ten Dauer des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens ent­we­der Zin­sen für Kre­dite spa­ren oder - durch einen Ein­satz der Gelder im ope­ra­ti­ven oder in­ves­ti­ven Ge­schäfts­be­reich - Ein­nah­men er­zie­len können.

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