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Verwendung von sechs Sternen auf einer Hotel-Außenfassade kann irreführende Werbung darstellen

OLG Celle 15.7.2014, 13 U 76/14

Die an der Fas­sade un­ter dem Na­men des Ho­tels an­ge­brach­ten Rei­hen mit je­weils sechs fünf­za­cki­gen Ster­nen stel­len eine ir­reführende Wer­bung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn keine ent­spre­chende Klas­si­fi­zie­rung von einem neu­tra­len Drit­ten mit ent­spre­chen­der Kom­pe­tenz nach ob­jek­ti­ven Prüfkri­te­rien exis­tiert. Auch wenn sich der Be­trei­ber dar­auf be­ruft, dass es sich bei dem Ho­tel tatsäch­lich um ein Ho­tel der Spit­zen­klasse han­delt, steht dies ei­ner Ir­reführung nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte führt ein Ho­tel. Auf der Mar­mor­ver­klei­dung der Fas­sade des Ho­tels wa­ren rechts und links der Ein­gangstür je­weils sechs fünf­za­ckige Sterne in ei­ner waa­ge­rech­ten Reihe an­ge­bracht. Diese ent­hiel­ten al­ler­dings keine ent­spre­chende Klas­si­fi­zie­rung von einem neu­tra­len Drit­ten mit ent­spre­chen­der Kom­pe­tenz nach ob­jek­ti­ven Prüfkri­te­rien.

Der Kläger hielt die­ses Vor­ge­hen für wett­be­werbs­wid­rig und ver­langte Un­ter­las­sung. Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem OLG er­folg­los.

Die Gründe:
Dem Kläger stand der Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ge­genüber der Be­klag­ten zu.

Die Ver­wen­dung der Ster­nen­reihe stellte zwar kei­nen Ver­stoß ge­gen Nr. 2 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vor­rang vor § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG hätte. Denn ein Qua­litätszei­chen, das eine be­son­dere Qua­lität des frag­li­chen Un­ter­neh­mens oder Pro­duk­tes wer­bend zum Aus­druck bringt, aber nicht die ver­ge­bende Stelle er­ken­nen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG er­for­der­li­che Vor­aus­set­zung, dass die er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung des Drit­ten fehlt.

Die an der Fas­sade un­ter dem Na­men des Ho­tels an­ge­brach­ten Rei­hen mit je­weils sechs fünf­za­cki­gen Ster­nen stell­ten al­ler­dings eine ir­reführende Wer­bung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Die­ses Vor­ge­hen konnte von den an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­sen da­hin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass sich da­hin­ter eine "of­fi­zi­elle" Klas­si­fi­zie­rung, d.h. Ein­ord­nung des Ho­tels in eine be­stimmte Kom­fort- und Qua­litätska­te­go­rie, ver­birgt. Schließlich ist es üblich, dass Ho­tels in durch die An­zahl der Sterne ge­kenn­zeich­ne­ten Ka­te­go­rien ein­ge­teilt sind und da­mit auch nach außen wer­ben, um den Kun­den auf diese Weise ih­ren Qua­litäts- und Aus­stat­tungs­stan­dard auf den ers­ten Blick nahe zu brin­gen.

So­weit übli­cher­weise mit ei­ner Ein­tei­lung von einem bis fünf Ster­nen ge­rech­net wird, sprach dies hier nicht ge­gen das Verständ­nis ei­nes durch­schnitt­lich in­for­mier­ten, auf­merk­sa­men und verständi­gen Ver­brau­chers, das auch eine Aus­zeich­nung ei­nes Ho­tel­be­triebs mit sechs Ster­nen von ei­ner un­abhängi­gen Stelle ver­ge­ben wird, um einen be­son­ders ge­ho­be­nen Ho­tel­be­trieb zu kenn­zeich­nen. So­weit sich die Be­klagte dar­auf be­rief, dass es sich bei dem Ho­tel tatsäch­lich um ein Ho­tel der Spit­zen­klasse han­dele, stand dies ei­ner Ir­reführung nicht ent­ge­gen. Eine Ir­reführung ist nämlich be­reits dann fest­zu­stel­len, wenn mit einem Qua­litätskenn­zei­chen ge­wor­ben wird, ohne dass diese von ei­ner un­abhängi­gen Stelle ver­ge­ben wurde.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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