deen

Aktuelles

Vertragsstrafenvereinbarung: Keine Pflicht zum "neuen Hamburger Brauch"

BGH 13.11.2013, I ZR 77/12

Um der trotz Un­ter­wer­fungs­erklärung noch be­ste­hen­den Ge­fahr zu ent­ge­hen, dass die als an­ge­mes­sen an­ge­se­hene Ver­trags­strafe zu nied­rig be­mes­sen ist und die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nicht ausräumt, kann je­der­zeit eine Un­ter­wer­fungs­erklärung nach "neuem Ham­bur­ger Brauch" ab­ge­ben wer­den. Al­ler­dings er­gibt sich aus § 307 Abs. 1 BGB nicht die Pflicht, im kaufmänni­schen Ver­kehr Ver­trags­stra­fen­ver­ein­ba­run­gen aus­schließlich nach "neuem Ham­bur­ger Brauch" ab­zu­schließen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Zen­tral­ver­band der Deut­schen Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gentümer e.V. Die Be­zeich­nung "Haus & Grund" ist Be­stand­teil sei­nes Fir­men­na­mens. Die Be­klagte be­treibt ein Im­mo­bi­li­en­mak­ler­un­ter­neh­men in Thürin­gen. Sie fir­mierte ur­sprüng­lich un­ter der Be­zeich­nung "Ei­gen­tum Haus & Grund GmbH". Der Kläger mahnte sie des­halb im Fe­bruar 2006 we­gen der Ver­wen­dung des Fir­men­be­stand­teils "Haus & Grund" ab. Die Be­klagte ver­pflich­tete sich dar­auf­hin zur Un­ter­las­sung. Für je­den Fall der Zu­wi­der­hand­lung ver­sprach sie die Zah­lung ei­ner Ver­trags­strafe i.H.v. 25.000 €.

Der Kläger stellte bald dar­auf fest, dass die Be­klagte wei­ter­hin in On­line-Fern­sprech- und Bran­chen­ver­zeich­nis­sen wie "orts­ver­zeich­nis.org", "stadt­bran­chen­buch.com", "11880.com", "gel­be­sei­ten.de" so­wie im Kar­ten­dienst "Google Maps" mit der Fir­men­be­zeich­nung "Ei­gen­tum Haus & Grund GmbH" auf­geführt war. Er sah des­halb die Ver­trags­strafe als ver­wirkt an und nahm die Be­klagte mit der vor­lie­gen­den Klage auf Zah­lung von 25.000 € in An­spruch. Die Be­klagte hielt da­ge­gen, die Klau­sel über die ver­ein­barte Ver­trags­strafe sei nach § 307 Abs. 1 BGB un­wirk­sam, weil sie un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt werde.

Das LG gab der Klage an­trags­gemäß statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung zurück.

Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die Ver­trags­stra­fen­ver­ein­ba­rung die Be­klagte i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt.

Ein wett­be­werbs- oder schutz­recht­lich ver­an­lass­tes (vor­for­mu­lier­tes) Ver­trags­stra­fe­ver­spre­chen ist zwar nach § 307 Abs. 1 BGB un­wirk­sam, wenn die Ver­trags­strafe der Höhe nach be­reits auf den ers­ten Blick außer Verhält­nis zu dem mit der Ver­trags­strafe sank­tio­nier­ten Ver­stoß und den Ge­fah­ren steht, die mit mögli­chen zukünf­ti­gen Verstößen für den Un­ter­las­sungsgläubi­ger ver­bun­den sind. In­so­weit ist ein stren­ge­rer Maßstab an­zu­le­gen als bei einem in­di­vi­du­ell aus­ge­han­del­ten Ver­trags­stra­fe­ver­spre­chen, bei dem eine Her­ab­set­zung gem. § 242 BGB auch im kaufmänni­schen Ver­kehr möglich ist. Ein sol­ches Ver­spre­chen stellt aber nicht be­reits dann eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Ver­trags­part­ners dar, wenn es eine er­heb­li­che und in die­ser Höhe nicht übli­che Ver­trags­strafe vor­sieht und nicht nach Art und Schwere des Ver­stoßes und des Ver­schul­dens dif­fe­ren­ziert.

Für die Ausräum­ung der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr genügt be­reits die Ab­gabe der Un­ter­wer­fungs­erklärung; de­ren An­nahme ist nicht er­for­der­lich. Um der dann noch be­ste­hen­den Ge­fahr zu ent­ge­hen, dass die von ihm als an­ge­mes­sen an­ge­se­hene Ver­trags­strafe zu nied­rig be­mes­sen ist und die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nicht ausräumt, kann er je­der­zeit eine Un­ter­wer­fungs­erklärung nach "neuem Ham­bur­ger Brauch" ab­ge­ben. Da­nach wird ver­ein­bart, dass die Ver­trags­strafe durch den Gläubi­ger oder einen Drit­ten nach bil­li­gem Er­mes­sen gem. § 315 Abs. 1 BGB der Höhe nach be­stimmt wird und diese Be­stim­mung im Ein­zel­fall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Ge­richt überprüft wer­den kann. Al­ler­dings er­gibt sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts aus § 307 Abs. 1 BGB nicht die Pflicht, im kaufmänni­schen Ver­kehr Ver­trags­stra­fen­ver­ein­ba­run­gen aus­schließlich nach "neuem Ham­bur­ger Brauch" ab­zu­schließen.

An­ge­sichts des Be­ur­tei­lungs­spiel­raums, der dem Un­ter­las­sungsgläubi­ger im Rah­men der Prüfung des § 307 Abs. 1 BGB zu gewähren ist, steht es ihm frei, eine ein­deu­tige und da­her mit be­son­de­rer Ab­schre­ckungs­wir­kung ver­bun­dene Ver­trags­ge­stal­tung zu wählen, die darüber hin­aus den Vor­teil hat, dass im Fall ei­ner Ver­wir­kung der Ver­trags­strafe das Ri­siko ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über de­ren Höhe be­grenzt ist. Die­sen Grundsätzen trug das an­ge­grif­fene Ur­teil je­doch nicht hin­rei­chend Rech­nung. Die zwi­schen den Par­teien ver­ein­barte Ver­trags­strafe i.H.v. 25.000 € er­schien zwar an­ge­sichts der Größe des Un­ter­neh­mens der Be­klag­ten und ih­res re­gio­nal be­schränk­ten Tätig­keits­krei­ses ver­gleichs­weise hoch. Dass sie im Hin­blick auf die Schwere der Schutz­rechts­ver­let­zung evi­dent über­setzt war, ließ sich je­doch den Fest­stel­lun­gen nach nicht ent­neh­men. Im­mer­hin hatte die in un­mit­tel­ba­rer Bran­chennähe tätige Be­klagte das Fir­menschlag­wort des Klägers als Be­stand­teil ih­rer Firma im ge­schäft­li­chen Ver­kehr be­nutzt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben